Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14.4.2025, GZ **-54, nach der am 11.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Larcher, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Martin Flatscher öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch, einen unbekämpft gebliebenen Zuspruch an eine Privatbeteiligte sowie verfehlt (nicht in Beschlussform erfolgte) Zurückweisungen zweier weiterer Anschlusserklärungen von Privatbeteiligten enthält (vgl instruktiv Korn/Zöchbauer,WK-StPO § 67 Rz 13 ff), wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I.), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
I.
Nachgenannten fremde (US 10: bewegliche)Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch (Pkt. 6.) weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle gewerbsmäßig (§ 70 StGB) beging, und zwar:
II.
am 21.01.2025 der M* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke **, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern mit Gewalt abgenötigt, indem er die Genannte zunächst verfolgte, auf sie zuging, nach der Uhrzeit fragte und als sie das Handy in die Hand nahm versuchte, ihr das Handy zu entreißen, sie festhielt und zu sich hinzog, sie heftig schubste, am Weitergehen hinderte, sie am Arm erfasste, in ihre Handtasche griff und daraus das Handy sowie eine E-Card und den Pensionistenausweis nahm;
III .
im Anschluss an die zu Pkt. II. genannte Tathandlung Urkunden, über die er nicht alleine verfügen darf, nämlich eine E-Card und einen Pensionistenausweis der M*, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese nach der Wegnahme entsorgte .
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die gegen das Urteil erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7.10.2025, GZ 11 Os 114/25m-4, zurück.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an (ON 63).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sein werde, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs 1a StGB zu verhängen sei.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer erweiterten Strafbefugnis von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten und die teilweise Beschränkung der Taten auf den Versuch sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Ausfolgung des Mobiltelefons und der Dokumente an M* sowie des Fahrrads an J*; erschwerend hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, das Handeln teilweise mit einem Mittäter, die Tatwiederholungen beim Diebstahl sowie (zu II.) die Anwendung von Gewalt gegen eine betagte ältere Person, somit gegen ein besonders schutzbedürftiges Opfer (§ 33 Abs 2 Z 4 StGB). Die vom Erstgericht konstatierte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Einflusses von Suchtmitteln wurde hingegen unter Bezugnahme auf § 35 StGB deshalb nicht als mildernd gewertet, weil der Angeklagte in der Vergangenheit bereits Straftaten unter Drogeneinfluss begangen habe.
Der Beantwortung der Strafberufung ist zunächst die Anmerkung des Obersten Gerichtshofs zu § 290 StPO voranzustellen (Rz 11):
Die zu I/6/ getroffenen Feststellungen (Wegnahme eines Fahrrads der J* im Wert von 1.609 Euro am 21. Mai 2025 „durch Aufbrechen des Fahrradschlosses durch Öffnen dieser Sperrvorrichtung mit einem von I* zur Verfügung gestellten widerrechtlich erlangten Schlüssel“ [US 2, 9 f, 16]) erschöpfen sich in Bezug auf die Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB in einem substratlosen Gebrauch von verba legalia (RIS-Justiz RS0119090). Eine rechtliche Beurteilung dieser Tat als Einbruch ist auf Basis dieses Urteilssachverhalts (schon in objektiver Hinsicht) nicht möglich (siehe RIS-Justiz RS0093895, RS0093818, RS0093619, RS0093636, RS0093898, RS0093692; Stricker in WK² StGB § 129 Rz 55 ff, 60 ff). Da dem Angeklagten zu I/ sonst keine Einbruchstat, sondern bloß einfacher (gewerbsmäßiger) Diebstahl zur Last liegt (siehe auch US 2, 9) entbehrt die zu I/ getroffene rechtliche Annahme der Erfüllung (auch) der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage. Dieser nicht geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil er ohne Einfluss auf den Strafrahmen und die Strafbemessung blieb (US 3, 19). Somit bestand auch kein Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung über die Berufung nicht an die fehlerhafte Subsumtion (zu I/) gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Ausgehend davon und demnach fehlender Bindungswirkung an die fehlerhafte Subsumtion war daher nunmehr vom Oberlandesgericht nicht von einer mehrfachen Qualifikation des Diebstahls auszugehen, was im Übrigen vom Erstgericht ohnehin unberücksichtigt blieb.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wertete das Erstgericht die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Drogeneinflusses mit Blick auf § 35 StGB schon deshalb nicht mildernd, weil Suchtmittelkonsum regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038).
Weshalb der Berufungswerber zu II. nicht die besondere Schutzbedürftigkeit des 80 jährigen, körperlich stark eingeschränkten und gebrechlichen Opfers ausgenützt haben sollte (vgl US 11), vermag die Berufung nicht aufzuzeigen (vgl Riffelin WK² StGB § 33 Rz 34/4).
Zutreffend zeigt jedoch die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass insgesamt sechs auf er gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen (Eintragungen 1, 3, 5, 6, 8 und 9 der Strafregisterauskunft) vorliegen, die darüber hinaus neben den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB auch jene nach Abs 1a leg cit begründen und dieser Umstand das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch verstärkt.
Ausgehend von den solcherart präzisierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, die ansonsten zutreffend und vollständig sind sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der erweiterten Strafbefugnis von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion seiner Berufung zuwider keineswegs als „deutlich überhöht“, sondern als ohnehin milde, weshalb sich das Oberlandesgericht nicht dazu veranlasst sah, diese noch weiter herabzusetzen.
Der Berufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden