Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und eine Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der B* wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5.3.2025, GZ **-59, nach der am 11.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Larcher, der Angeklagten B* und ihres Verteidigers RA MMag. Daniel Pinzger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch von einem weiteren Anklagevorwurf sowie hinsichtlich des Mitangeklagten A* einen rechtskräftigen Schuldspruch enthält, wurde B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben B* und A* am 17. April 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) dem C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihn zu Boden brachten, wobei er mit dem Kopf wuchtig auf dem Boden aufschlug, ihm am Boden liegend mehrere, teils mit der Faust ausgeführte Schläge in das Gesicht versetzten, wobei B* wiederholt und wuchtig gegen den Kopf des C* schlug und ihm zumindest neun wuchtige Ohrfeigen in den Gesichtsbereich versetzte, während ihn A* an den Beinen fixierte und zumindest dreimal mit dem Knie in den Genitalbereich trat, wodurch C* kurzzeitig das Bewusstsein verlor, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und Verletzungen im Gesichtsbereich, insbesondere an der Lippe und am linken Auge, erlitt, wobei sein Auge derart anschwoll, dass er zwei Tage nichts sehen konnte und in der Folge Einblutungen am Auge aufwies.
Hiefür verhängte das Schöffengericht über die Angeklagte B* in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 iVm Abs 1 Z 3 StGB nach § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, sah gemäß § 43a Abs 4 StGB einen Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach, rechnete gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Verwahrungshaft (vom 17.4.2024, 2.52 Uhr bis 17.4.2024, 10.00 Uhr) aktenkonform an und verurteilte sie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 (Abs 1) StPO binnen 14 Tagen zur Zahlung (zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten A*) eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 500,-- an C*.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B* hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24.9.2025, GZ 13 Os 79/25d-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über deren gleichzeitig erhobene Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Das Rechtsmittel zielt mit dem Vorbringen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erst- und die Zweitangeklagte zu einer identen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, obwohl bei der Zweitangeklagten mehr Milderungsgründe vorliegen würden und zudem der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB herangezogen werden hätte müssen, darauf ab, eine mildere Strafe zu verhängen sowie mangels zweifelsfreier Beweisergebnisse zur Höhe des Schadens den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 63 und ON 67). In der Berufungsverhandlung begehrte sie darüber hinaus eine gänzlich bedingte Strafnachsicht.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 68.1), der Privatbeteiligte machte von seinem diesbezüglichen Recht keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Berufungswerberin und den auffallenden Widerspruch der Tat mit ihrem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), die Enthemmtheit ob der Alkoholisierung von etwa 0,88 ‰ Alkohol im Blut, (im Zweifel) die Betroffenheit der Berufungswerberin, da sie durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten habe (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB) sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wobei das Opfer durch die Tätlichkeiten tatsächlich (leichte) Verletzungen erlitten habe, was für die Verwirklichung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nicht Voraussetzung sei, was diesem Milderungsgrund einiges an Gewicht nehme. Erschwerend wurde die Begehung der Tat mit einem Mittäter gewertet.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind wie folgt zu korrigieren und zu ergänzen:
Der herangezogene besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB hat trotz der Erklärung der Berufungswerberin zu Beginn der Hauptverhandlung, sie wisse, was ihr zur Last gelegt werde und bekenne sich teilweise schuldig, zu entfallen. Ihren (wiederholten) Angaben, wonach sie zwar überreagiert, jedoch nicht gewollt habe, C* schwer zu verletzen und ihrer Begründung dazu, dass sie sich selber schützen habe wollen (PS 5 f in ON 42, PS 6 in ON 44), kommt weder die Bedeutung eines reumütigen Geständnissen, noch mit Blick auf die Angaben des Zeugen C* (ON 2.10) sowie D* (ON 2.12) und insbesondere die vorliegenden Videoaufzeichnungen (ON 6.2 und ON 6.3) ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu (RIS-Justiz RS0091465; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38 mwN).
Darüber hinaus ist der vom Erstgericht in Anschlag gebrachte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB zu streichen. Dieser ist zwar dann verwirklicht, wenn - wie hier - die Körperverletzung der Berufungswerberin unmittelbare Folge der angeklagten Tat war (RIS-Justiz RS0132073). Das Gesetz stellt aber auf eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ab, was mit Blick auf die Urteilsfeststellungen (US 4) nicht der Fall ist.
Insoweit die Berufungswerberin bemängelt, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht herangezogen wurde, ist ihr zu erwidern, dass weder die Urteilsfeststellungen noch die Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit Anlass für die Annahme geben, die Tatsituation würde jene Begleitumstände begründen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen.
Zusätzlich erschwerend, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (RIS-Justiz RS0130193 [insbesondere T10]; vgl auch RI0100123), ist der Umstand, dass die Berufungswerberin die Tat gemeinsam mit dem Mitangeklagten A* unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen hat. Exzessive Gewalt im Sinne des § 33 Abs 2 Z 5 StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen, wobei als außergewöhnliche Gewalt - wie fallakutell auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich - auch Schläge und Tritte gegen das Gesicht und gegen den Körper angesehen werden ( RiffelaaO § 33 Rz 34/5; 12 Os 29/23s).
Ausgehend von den korrigierten und ergänzten, im Übrigen zutreffenden Strafzumessungsgründen erachtet das Oberlandesgericht auf Grundlage der Schuld der Berufungswerberin (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat innerhalb der Strafbefugnis von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 2 Z 4 [iVm Abs 1 Z 3] StGB) die verhängte Sanktion als tat- und schuldangemessen. Schon mit Blick auf die lediglich zu Lasten der Berufungswerberin abgeänderten Strafzumessungsgründe geht ihr Argument, ihre Strafe stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zu jener des Mitangeklagten, ins Leere (RIS-Justiz RS0090631; vgl aber auch RIS-Justiz RS0090910, RS0090736 sowie MayerhoferStGB 6 § 32 E 5).
Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht wäre nur in Anwendung des § 41 Abs 3 StGB zulässig, scheitert aber schon daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erschöpft sich im Vorbringen, dass das Beweisverfahren die Höhe des bezeichneten Schadens nicht zweifelsfrei ergeben habe und der Zuspruch daher zu Unrecht erfolgt sei. Dem Zuspruch eines ohnehin nur Teilschadenersatzbetrages (zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten A*) steht dieses Vorbringen nicht im Wege und ist die Höhe des in Anwendung des § 273 ZPO ausgemessenen Teilschadenersatzbetrages mit Blick auf die unbedenklich festgestellten tatkausalen Verletzungen des C* und deren Dauer keinesfalls überhöht.
Die Berufung blieb daher insgesamt erfolglos.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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