§39a StGB stellt eine reine Strafrahmenvorschrift dar. Ist in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB die Mindeststrafdrohung anzuheben, verstößt die aggravierende Wertung der Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe ( § 33 Abs 2 Z 6 StGB ) nicht gegen das sich rein auf subsumtionsrelevante Umstände beziehende Doppelverwertungsverbot ( § 32 Abs 2 erster Satz StGB).
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