Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMag. Dr. Jakob Margreiter, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, wegen EUR 60.086,78 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig EUR 10.014,46) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse richtig EUR 30.043,39) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.08.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 12.10.2023 gegen 14:15 Uhr im Gemeindegebiet der Beklagten auf dem dort entlang der Hauptstraße B 198 verlaufenden Weg auf Höhe zweier Modegeschäfte zu Sturz. In Folge des Sturzes wurde sie von einem vorbeifahrenden Regionalbus erfasst und verletzt. Die Beklagte ist Halterin des gegenständlichen Weges. Der Unfallbereich war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht abgesperrt und frei zugänglich.
Von diesem unstrittigen Teil des Sachverhalts ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Die Klägerin begehrt EUR 60.086,78 samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Unfallereignis. Sie sei am Unfalltag unabgelenkt und mit sportlichem Schuhwerk den öffentlich und stark frequentierten Weg entlang der E*straße gegangen. Dabei sei sie plötzlich und unvermittelt zu Sturz gekommen. In der Folge sei sie von einem Linienbus erfasst und schwer verletzt worden. Ursache des Sturzes sei die mangelhafte Beschaffenheit des mit Kopfsteinpflaster belegten Weges gewesen. Es seien Löcher wie auch Unebenheiten vorhanden gewesen. Die mangelhafte Beschaffenheit sei der Beklagten lange bekannt gewesen, und hätte von dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit und Wartung behoben werden müssen. Wäre die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Auch Hinweise auf die Mangelhaftigkeit des Weges seien unterblieben. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, was sich aus der über einen langen Zeitraum bekannten Mangelhaftigkeit des Weges ableiten lasse. Die Klägerin habe auf die sichere Begehbarkeit des für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiches vertrauen dürfen. Ein Mitschulden der Klägerin sei mangels Erkennbarkeit für die Klägerin auszuschließen.
Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall trage. Die Klägerin wisse selbst nicht wie es zum Unfall gekommen sei. Eine mangelhafte Gehsteigoberfläche als Ursache sei nur eine Vermutung. Die Beklagte sei in Kenntnis über die Beschaffenheit des Gehsteigs gewesen. Die Beklagte habe alles in ihrer Macht stehende getan, um die locker gewordenen Pflastersteine zu sichern. Es seien keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Unebenheiten vorhanden gewesen. Mitarbeiter der Beklagten hätten regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Lockere Pflastersteinen seien umgehend entfernt und durch Kaltasphalt ersetzt worden. Auch atypische Unebenheiten seien nicht vorhanden gewesen. Eine Fachfirma sei beauftragt worden, was zu einer gewissen Reparaturdauer führe. Grobe Fahrlässigkeit sei der Beklagten aufgrund des engmaschigen Kontrollnetzes und der schnellen Reaktion auf Beschädigungen nicht vorzuwerfen. Im Ergebnis sei der Sturz auf ein Missgeschick der Klägerin zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren über EUR 60.086,78 s.A. dem Grunde nach zur Hälfte statt. Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und von folgenden weiteren Feststellungen aus, wobei der von der Klägerin gerügte Teil der Feststellungen in Fettschrift, der von der Beklagten gerügte Teil unterstrichen wiedergegeben wird:
Der Klägerin ist das Gemeindegebiet der beklagten Partei, insbesondere auch die Gegend „D*“ und die dort befindliche Unfallörtlichkeit bekannt. Die Unfallörtlichkeit befindet sich im Ortskern und wird vorwiegend als Gehweg, teilweise jedoch auch von Fahrzeugen als Zufahrt zu einer Garage oder den dort befindlichen Geschäften genutzt.
Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um einen von Fußgängern stark frequentierten Bereich.
Am Unfalltag ging die Klägerin um ca. 14:15 Uhr mit sportlichem Schuhwerk in normaler Schrittgeschwindigkeit den bei der Unfallörtlichkeit beschriebenen Weg zur E*straße entlang. Ausgangspunkt war der Parkplatz vor einem Modehaus. Von dort bewegte sich die Klägerin durch die Passage zwischen zwei Modehäusern in Richtung der Hauptstraße B 198 hindurch und wollte die E*straße überqueren. Die Klägerin war dabei nicht abgelenkt und hatte nur ihre Handtasche dabei.
Im Unfallbereich sind die Gehsteige mit Kopfsteinpflaster aus Porphyrsteinen versehen. Teilweise sind die Porphyrsteine dort gebrochen, teilweise fehlen einzelne Steine zur Gänze, teilweise wurden fehlende Steine durch Kaltasphalt aufgefüllt [a]. Stellenweise sind auch mehrere Steine nebeneinander nicht mehr vorhanden, wobei die dadurch entstandenen Löcher großflächig mit Kaltasphalt aufgefüllt wurden. Die Auffüllungen mit Kaltasphalt erreichen jedoch nicht das Bodenniveau der umliegenden Porphyrsteine, sodass im Unfallbereich aufgrund der vielen, fehlenden Steine und der nicht an das übrige Bodenniveau heranreichenden Auffüllungen mit Kaltasphalt insgesamt zahlreiche, mitunter auch großflächige Unebenheiten vorhanden sind. Konkret stellte sich zum Unfallzeitpunkt die Unfallörtlichkeit bzw der von der Klägerin benutzte Weg wie folgt dar:


Der exakte Niveauunterschied dieser Unebenheiten kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin wusste, dass der von ihr benutzte Pflasterweg an der Unfallörtlichkeit uneben ist und dort mitunter auch Steine fehlen. Sie wusste, dass im Unfallbereich bzw an der Unfallörtlichkeit Stolpergefahr herrscht.
Als sich die Klägerin im unmittelbaren Nahbereich zur Hauptstraße B 198 befand, war ihr Blick nicht vor ihre eigenen Füße, sondern geradeaus nach vorne gerichtet und konnte sie hierbei den herannahenden Bus auf der E*straße wahrnehmen. Die Klägerin übersah daher die vor ihr auf ihrer Wegstrecke liegenden unebenen Stellen im Pflaster, stolperte infolge ihrer Unaufmerksamkeit wegen einer Unebenheit im gepflasterten Weg und stürzte in Richtung der E*straße [b] . Hätte die Klägerin vor ihre eigenen Füße geblickt, dann hätte sie die Unebenheiten im gepflasterten Weg erkennen und diesen mühelos ausweichen können, wodurch der Sturz vermieden worden wäre.
Ob diese Unebenheit im gepflasterten Weg, aufgrund welcher die Klägerin stürzte, in einem fehlenden Pflasterstein und einem daraus resultierenden Loch oder einer sonstigen Unebenheit wegen eines abgebrochenen Pflastersteins oder aufgrund einer mit Kaltasphalt ausgebesserten Stelle und einer daraus resultierenden Unebenheit bestand, kann nicht festgestellt werden.
Bei dem Sturz wurde die Klägerin von dem auf der E*straße vorbeifahrenden Regionalbus erfasst.
Nach der Kollision mit dem Bus kam die Klägerin unmittelbar neben der Kurzparkzonenmarkierung auf der E*straße zum Liegen. Konkret stellte sich der Lageort der Klägerin wie folgt dar, wobei zu den dort jeweils eingezeichneten Markierungen auf die beigefügte Beschreibung verwiesen wird:
[Bild entfernt.]
Zum Zeitpunkt des Sturzes herrschte sonniges Wetter und die Boden- und Witterungsverhältnisse waren trocken.
Zur Kontrolle des Unfallbereichs durch die beklagte Partei:
Die beklagte Partei verfügt über Mitarbeiter ihres Bauhofs, welche mit der täglichen Müllentleerung innerhalb der Gemeinde beauftragt sind und in diesem Zuge auch die Beschaffenheit der Wege der beklagten Partei täglich kontrollieren. Sonntags findet keine Müllentleerung statt, weshalb an diesem Tag auch die Wege nicht kontrolliert werden.
Bei Auffälligkeiten in der Wegbeschaffung haben die Mitarbeiter diese dem Bauhofleiter zu melden, damit in der Folge Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Nach Begutachtung der Beschädigung entscheidet der Bauleiter dann, ob die beschädigte Stelle mit Kaltasphalt aufgeschüttet oder neu gepflastert wird. Wenn es sich um eine kleinere Stelle handelt, wird diese mit Kaltasphalt aufgefüllt, wenn es sich um einen größeren Bereich handelt, wird dieser Bereich neu gepflastert. Jedoch wird auch bei größeren Schadstellen der Bereich zunächst stets mit Kaltasphalt aufgeschüttet und dieser bei Bedarf im Zuge der Pflastersteinverlegung durch die neuen Pflaster getauscht. Die Frage des Austauschs hängt aus Sicht der beklagten Partei rein von der Optik ab. Teilweise bricht bei den Prophyr-Steinen nur die obere Schicht weg, sodass dann nur die fehlende Schicht des Steins mit Kaltasphalt aufgefüllt wird.
Die Ausbesserungsarbeiten mit Kaltasphalt werden von den Mitarbeitern unverzüglich selbst durchgeführt. Für die Pflasterung, welche nicht unverzüglich durchgeführt werden kann, ist ein Mitarbeiter als gelernter Maurer zuständig. Er verfügt über eine entsprechende Ausbildung im Pflasterbau und nimmt daher die Ausbesserungsarbeiten betreffend die Kopfsteinpflaster im Gebiet der beklagten Partei vor.
Außerhalb der Kontrollen im Zuge der Müllentleerung finden nur sporadisch, ca. einmal im Monat, Besichtigungen bzw Kontrollen der Wege, vor allem im Winter, durch sämtliche Mitarbeiter des Bauhofs der beklagten Partei statt. Insgesamt arbeiten ca. 17 Mitarbeiter im Bauhof der beklagten Partei.
Nach einem Vorfall im Jahr 2017, bei welchem ein Fußgänger im Bereich „Untermarkt“ aufgrund eines Lochs im gepflasterten Gehweg zu Sturz gekommen ist und die beklagte Partei daraufhin mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Reutte zu einer Zahlung an die gestürzte Person verurteilt wurde, wurde der Bereich „Untermarkt“ komplett saniert und neu gestaltet. Auch im Bereich „Obermarkt“ wurden die Gehwege teilweise neu gepflastert. Der hier gegenständliche Unfallbereich wurde jedoch nicht neu gepflastert. Es ist der beklagten Partei jedoch bekannt, dass auch dort bereits im Jahr 2017 Pflasterbeschädigungen auftraten und es nach wie vor Probleme mit dem dort verlegten Porphyr-Kopfsteinpflaster gibt bzw dort regelmäßig Beschädigungen auftreten. Insbesondere ist der beklagten Partei bekannt, dass die Unfallörtlichkeit auch von Fahrzeugen als Zufahrt zu einer Garage oder zu den Geschäften befahren wird und durch die Belastung mit Fahrzeugen das Pflaster beschädigt werden kann, sodass immer wieder einzelne Porphyr-Steine herausbrechen oder verschoben werden und dadurch Löcher bzw sonstige Unebenheiten entstehen.
Im Bereich der Unfallörtlichkeit werden aufgrund dessen mehrmals im Monat Ausbesserungsarbeiten durchgeführt.
An den Kontrollmechanismen und den Ausbesserungsarbeiten der beklagten Partei hat sich seit dem Vorfall im Jahr 2017 nichts geändert, die Mitarbeiter der beklagten Partei wurden lediglich sensibilisiert, bei der Müllentleerung mehr auf Beschädigungen im Kopfsteinpflaster zu achten.
Bis zu dem Vorfall mit der Klägerin ist es im Bereich „Obermarkt“ und insbesondere im Bereich des Sturzortes der Klägerin zu keinen ähnlichen Vorfällen gekommen.
Rechtlich führte das Erstgericht in seinem Teilzwischenurteil aus, dass die Beklagte der Klägerin für den erlittenen Schaden zur Hälfte zu haften habe. Mangels Beweisergebnissen zur Höhe des erlittenen Schadens sei ein Zwischenurteil zu fällen. Über das Feststellungsbegehren könnte dabei noch nicht abgesprochen werden, zumal für die Bejahung eines Feststellungsanspruches das rechtliche Feststellungsinteresse bereits feststehen müsse. In einem solche Fall sei aber eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch zu fällen. Folglich sei ein Teilzwischenurteil nur über das Leistungsbegehren zu fällen gewesen.
Die Beklagte habe für den mangelhaften Zustandes des Weges einzustehen, da sie als Halter für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlich sei, und grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §1319a ABGB vorliege. Die Beklagte habe es trotz Kenntnis des mangelhaften Zustands des Bodenbelages über viele Jahre verabsäumt, den Weg vollflächig zu sanieren und Stolperfallen zu beseitigen. Die von der Beklagten gesetzten Maßnahmen seien in Anbetracht der durch das Befahren mit Fahrzeugen immer wieder auftretenden Schäden nicht geeignet gewesen, die von der Gehsteigoberfläche für Fußgänger ausgehende Gefahr zu beseitigen. Eine solche Beseitigung sei der Beklagten aber zumutbar gewesen. Der Klägerin sei ein Mitverschulden von 50% zuzurechnen, zumal die Klägerin von der vom Gehsteigbelag ausgehenden Gefahr gewusst habe und der zu erwartenden besonderen Vorsicht nicht durch „vor die Füße schauen“ ausreichend Rechnung getragen habe.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin begehrt eine Abänderung dahingehend, dass die Beklagte der Klägerin bezüglich des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens dem Grunde nach im Ausmaß von 2/3 hafte. Die Beklagte beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt. In den jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortung wird beantragt, den Rechtsmitteln der Gegenpartei den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zum Berufungsinteresse:
Voranzustellen ist, dass die Klägerin in ihrer Berufungserklärung und ihrem Berufungsantrag offenkundig irrtümlich auch einen anteiligen Zuspruch des Feststellungsbegehrens begehrt. Über das Feststellungsbegehren konnte in diesem Verfahrensstadium aber noch nicht abgesprochen werden, was vom Erstgericht auch erkannt und berücksichtigt wurde. Das Berufungsinteresse war wie aus dem Urteilskopf ersichtlich zu korrigieren.
Auch die Beklagte greift irrtümlich einen nicht existenten Zuspruch das Feststellungsbegehren betreffend auf, was sich aus der Bewertung im Rubrum ergibt. Daher war auch hier das Berufungsinteresse anzupassen.
II. Zur Berufung der Beklagten aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung:
1. Mit Beweisrüge bekämpft die Beklagte den unterstrichenen mit [a] markierten Teil der Feststellungen und begehrt stattdessen wie folgt:
„Teilweise sind die Porphyrsteine dort gebrochen, teilweise fehlen Steine, diese wurden durch Kaltasphalt aufgefüllt.“
Es würde sich in den Beweisergebnissen kein Hinweis darauf finden, dass im Bereich der Unfallstelle auch nur ein Stein gefehlt habe. Es mache einen gravierenden Unterschied ob Löcher oder nur Unebenheiten vorhanden seien. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beklagte auf schadhafte Stellen sehr wohl reagiert habe. Dass durch das Auffüllen mit Kaltasphalt die Mängel nicht fachgerecht behoben worden seien habe die Klägerin nicht vorgebracht. Auch habe das Erstgericht auf Basis der Lebenserfahrung Feststellungen getroffen, doch sei ein Kopfsteinplaster niemals eben. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit des Bodens seien unterblieben, und habe das Erstgericht schon die bloße Unebenheit als Mangelhaftigkeit beurteilt.
1.1. Es ist auf die stichhältige und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 10, letzter Absatz) zu verweisen (§ 500a ZPO). Darin gelangte das Erstgericht unter anderem durch Würdigung der Lichtbilder ON 2.6 im Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu F* wie auch der in Beilage A beinhalteten Lichtbilder zur getroffenen Feststellung. Auf dem Lichtbild in ON 2.6 auf Seite 13 des Aktes F* ist dabei auch ein vollständig fehlender Stein, links neben dem am Boden liegenden gelben Blatt, zu sehen. Dieses Lichtbild wurde vom Erstgericht auch zum Inhalt der Feststellungen gemacht (US 7). Es lässt sich die gewünschte Ersatzfeststellung daher aus den Beweisergebnissen nicht ableiten.
1.2. Der Beweisrüge der Beklagten fehlt es auch an der rechtlichen Relevanz. Wie die Beklagte korrekt wiedergibt, hat das Erstgericht eine Negativfeststellung zur Frage der konkreten Sturzursache getroffen. Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es dabei aber keine Rolle, dass es keine Feststellungen zu Höhenunterschieden gibt. Aus der Gesamtbeurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund der mangelhaften Bodenbeschaffenheit zu Sturz gekommen ist. Die Negativfeststellung auf US 8 bezieht sich nämlich eindeutig nur auf die Frage, durch welchen konkreten Mangel am Weg (bspw. fehlender Pflasterstein, Unebenheiten wegen eines abgebrochenen Pflastersteins, mit Kaltasphalt ausgebesserte Stelle) der Sturz verursacht wurde. Es wurde daher entgegen der Ansicht der Beklagten zweifelsfrei festgestellt, dass es zum Sturz der Klägerin aufgrund der mangelhaften Bodenbeschaffenheit kam. Dabei wurden auch die mit Kaltasphalt aufgefüllten Bereiche als nicht an das übrige Bodenniveau heranreichend festgestellt (US 7 unten). Auf Basis dieser ebenfalls getroffenen und unbekämpften Feststellungen, insbesondere der Lichtbilder, ist abschließend geklärt, dass von einem typischen Höhenunterschied im Sinne einer tolerierbaren Abweichung keine Rede sein kann. Dazu findet sich in der rechtlichen Beurteilung auch die dislozierte Feststellung, dass es sich gerade um keine natürlichen, bei Kopfsteinpflaster zu erwartenden, Unebenheiten handelt (US 17).
Aus einer Gesamtzusammenschau der Feststellungen ergibt sich daher eindeutig, dass das Erstgericht die mangelnde Bodenbeschaffenheit als Sturzursache herausgearbeitet und festgestellt hat.
2. Mit Beweisrüge bekämpft die Beklagte den unterstrichenen mit [b] markierten Teil der Feststellungen und begehrt stattdessen wie folgt:
„Es kann nicht festgestellt werden, warum die Klägerin gestürzt und in weiterer Folge mit dem vorbeifahrenden Bus kollidiert ist.“
Es würden überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen, wonach die Klägerin aufgrund einer gegebenen Unebenheit gestolpert sei. Niemand habe den Vorfall gesehen, und könne sich die Klägerin auch nicht erinnern. Die bekämpfte Feststellung stütze sich nur auf Vermutungen. Das Erstgericht widerspreche sich durch die ebenso getroffene Negativfeststellung zur konkreten Sturzursache. Auch habe das Erstgericht einen falschen örtlichen Zusammenhang der Unfallstelle zum beschädigten Bodenbereich angenommen.
2.1. Auch hier ist auf die nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung insbesondere auf die Aussage jener Zeugin, welche die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall unterstützt hat. Deren Aussage, wonach die Klägerin immer wieder von einem Stolpern gesprochen hat, kann dem Beiakt der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 2.3) entnommen werden. Wenn das Erstgericht dabei die Aussagen der Zeugin und der Klägerin mit den im Akt vorhandenen Lichtbildern logisch verknüpft, ist dies Ausfluss der freien Beweiswürdigung. Richtig ist, dass es auch ohne schadhafte Gehsteigfläche aus den von der Beklagten beispielhaft genannten Gründen (Unaufmerksamkeit, Hängenbleiben etc.) zu Stürzen kommen kann. Es besteht aber unter Berücksichtigung der festgestellten Lichtbilder eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass es aufgrund des mangelhaften Zustands des Gehwegs zum Sturz der Klägerin kam.
Dass Markierungen, wie sie auf den Fotos des Abschlussberichts vorhanden sind, nicht immer ganz exakt sind, ist bekannt. Hier umso mehr, als der Sturz nach den Beweisergebnissen von niemandem unmittelbar wahrgenommen wurde. Dies ändert aber nichts am Ergebnis. Würde es sich beim gelb markierten Lageort um die Kollisionsstelle mit dem Bus handeln, müsste dies bedeuten, dass die Klägerin vom Bus überfahren wurde. Dies zumal der gelb markierte Lageort eine vollständige Deckung mit der Fahrspur des Linienbusses aufweist (Lichtbild 20 der Beilage 2.6 im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft). Dass die Klägerin seitlich mit dem Bus kollidiert ist findet auch Niederschlag im Abschlussbericht (ON 4.2, Seite 2 in F*). In Anbetracht der örtlichen Nähe des Lageorts zu den Beschädigungen auf der Gehsteigfläche (ON 2.6 Lichtbild 15 im Ermittlungsakt) finden die bekämpften Feststellungen jedenfalls Deckung in den Beweisergebnissen.
III. Zur Berufung der Klägerin aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung:
1. Mit Beweisrüge bekämpft die Klägerin den in Fettschrift wiedergegeben Teil des Sachverhalts und begehrt stattdessen festzustellen wie folgt:
„Als sich die Klägerin im unmittelbaren Nahbereich zur Hauptstraße B 198 befand, war ihr Blick abwechselnd nach vorne und nach unten auf den Boden vor ihre eigenen Füße gerichtet und konnte sie hierbei den herannahenden Bus auf der Hauptstraße wahrnehmen. Die Klägerin übersah aufgrund der vielzähligen Stolperfallen eine vor ihr auf ihrer Wegstrecke liegende unebene Stelle im Pflaster, stolperte infolge ihres – nicht mit äußerster Aufmerksamkeit an den Tag gelegtes – Verhaltens wegen einer Unebenheit im gepflasterten Weg und stürzte in Richtung der Hauptstraße. Hätte die Klägerin (unmittelbar vor dem Unfall) ständig vor ihre eigenen Füße geblickt, dann hätte sie die konkrete Unebenheit im gepflasterten Weg erkennen und dieser ausweichen können, wodurch der Sturz vermieden worden wäre.“
Für die bekämpften Feststellungen würden keine Beweisergebnisse vorliegen. Die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um den Sturz zu vermeiden. Ein ständiges Beobachten des Bodens könne von ihr nicht verlangt werden. Der Sturz wäre nur mit äußerster Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen. Die vielzählig vorhandenen Beschädigungen seien für den Sturz ursächlich gewesen.
1.1. Gemäß § 500a ZPO (vgl RS0122301) kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden. Im Zuge der Beweisrüge ist nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, was hier der Fall ist. Die alleinige Möglichkeit anderer Feststellungen rechtfertigt keine Bedenken an der Beweiswürdigung.
Die Klägerin gab einerseits an, vom Unfallgeschehen und zur Sturzursache selbst keine Wahrnehmungen zu haben, aber bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle in Richtung des Busses auch den Boden beobachtet zu haben (ON 7, Seite 7). Andererseits gab die Klägerin an, ausschließen zu können, dass sie aufgrund eigener Unvorsichtigkeit zu Sturz gekommen sei, was mit der zuvor zitierten Aussage aber in Widerspruch steht. Ein abwechselndes nach vorne und auf den Boden blicken kann der Aussage der Klägerin nicht entnommen werden, sodass sich die gewünschte Ersatzfeststellung aus den Beweisergebnissen nicht ableiten lässt. Wenn das Erstgericht unter Würdigung dieser unmittelbar wahrgenommenen Aussagen der Klägerin und unter Zugrundelegung logischer Schlussfolgerungen zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nach vorne und nicht vor die Füße geblickt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Damit kommt den Beweisrügen keine Berechtigung zu und ist die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage den weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen.
IV. Zu den Rechtsrügen:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Beklagte, dass das Erstgericht zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB angenommen habe.
1.1. Die Beklagte führt ins Treffen, das das Vorliegen eines Kontrollsystems und der jeweiligen unverzüglichen Reaktion auf festgestellte Mängel grobe Fahrlässigkeit ausschließe. Dem stehen die Feststellungen entgegen, wonach aufgrund der Belastung und Beschädigung durch Fahrzeuge mehrmals im Monat Ausbesserungsarbeiten durchzuführen sind. Auch waren zuvor, aufgrund der sehr ähnlich gelagerten Unfälle, mit Kopfsteinpflaster ausgeführte Bereiche einer Komplettsanierung zugeführt worden. Schon damals war der Beklagten das Auftreten von Pflasterbeschädigungen aufgrund der anhaltenden Belastung durch Fahrzeuge bekannt. Dennoch wurde an den Kontrollmechanismen und den Ausbesserungsarbeiten der Beklagten seit dem Vorfall im Jahr 2015 nichts geändert.
1.2. Wenn die Beklagte eine fachgerechte Ausbesserung der schadhaften Stellen als Ausschlußkriterium für grobe Fahrlässigkeit anführt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach Löcher vorhanden und andere Stellen nicht vollständig mit Kaltasphalt ausgefüllt waren. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).
1.3. Zur Frage ob ein Mangel an früheren Vorfällen im Bereich der Unfallstelle ein Indiz dafür darstellt, dass die Sicherungsmaßnahmen ausreichend waren, kann auf die Ausführungen unter Punkt 1.1. verwiesen werden. Selbes gilt für die Ausführungen zu den Unfällen in den Jahren 1985 und 2015. Die Rechtsrüge entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt dahingehend, als der Beklagten nach den Feststellungen die Problematik der brechenden und fehlenden Steine aufgrund dieser früheren Vorfälle, auch wenn diese nicht im unmittelbaren Nahebereich stattgefunden haben, bekannt war. Der aus der Argumentation der Beklagten zu ziehende Schluss, dass einem Wegehalter der gleiche Fehler an jeder Stelle eines von ihm gehaltenen Weges zustehe, und aus Fehlern in vergleichbaren anderen Bereichen nicht gelernt werden müsse, kann nicht geteilt werden.
1.4. Die Kenntnis der Klägerin vom mangelhaften Zustand des Weges ist nicht bei der Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten zu berücksichtigten, sondern ist dies eine Frage des (individuellen) Mitverschuldens der Klägerin. Es ist auch nicht erforderlich, sondern vielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten auszuschließen, dass sämtliche anderen Wegnutzer über den selben Wissenstand im Sinne der konkreten Bodenbeschaffenheit verfügen.
1.5. Die Überlegungen der Beklagten, wonach Unebenheiten in der Natur von Kopfsteinpflastern liegen und gegenständlich keine atypischen Unebenheiten vorhanden waren, widersprechen den Feststellungen. Auf die Ausführungen zur Beweisrüge unter II.1.2. wird verwiesen.
1.6. Entgegen der der Ansicht der Beklagten liegen ausreichende Feststellungen zum Niveauunterschied vor. Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet dann aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex (positive oder negative) Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RI0100145). Diesbezüglich ist auf die Behandlung der Beweisrüge unter II.1.2. zu verweisen. Dies trifft auch auf das zuletzt erhobene Argument der Beklagten zu, wonach am Gehsteig nur optische Mängel vorhanden gewesen seien.
2. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass das Mitverschulden der Klägerin mit zumindest 90% zu bewerten sei. Die Klägerin habe die Pflicht zur Aufmerksamkeit massiv verletzt.
Dabei bietet es sich an, die Rechtsrüge der Klägerin an dieser Stelle mitzubehandeln. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse es nach deren Ansicht zu einer Schadensteilung 2:1 zu Lasten der Beklagten kommen. Das Verschulden der Beklagten überwiege jenes der Klägerin. Der stark frequentierte Bereich sei durch die Beklagte, trotz Wissen über die Nutzung durch Fahrzeuge und daraus folgenden Pflasterbeschädigungen, über viele Jahre nicht saniert worden. Dies würden auch die Fälle aus dem Jahre 1985 und 2017 (wobei letzterer Unfall im Jahr 2015 passierte, das Zivilverfahren dazu im Jahr 2017 abgeschlossen wurde) zeigen. Demgegenüber sei das Mitverschulden der Klägerin in jedem Falle geringer.
2.1. Bereits im Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck war die hier wie damals Beklagte aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Zustandes des Gehwegs in Anspruch genommen worden. Dort war eine etwa 50 cm breite und 3 bis 4 cm tiefe Schadstelle im Asphalt Sturzursache. Auch dort war der Gehsteig nicht völlig plan, sondern teilweise mit Kopfsteinpflaster versehen und aufgrund diverser Ausbesserungsarbeiten teilweise uneben. Damals gelangte der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 589/89 zum Ergebnis, dass eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
Betreffend ein Sturzgeschehen aus dem Jahre 2015 gelangte das Bezirksgericht Reutte, bestätigt durch das Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht, zum Ergebnis (Beilagen B und C), dass eine Schadensteilung von 1:1 gerechtfertigt ist. Auch in diesem Verfahren war die hier Beklagte in Anspruch genommen worden, und kam es dabei aufgrund eines durch ausgebrochene Steine etwa 20 mal 40 cm großen und ca. 3 cm tiefen Lochs zum Sturz der dortigen Klägerin.
2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten wiegt der Anteil an Sorglosigkeit der Klägerin nicht so stark, dass die Annahme eines Mitverschuldens im Ausmaß von 90% oder gar eines Alleinverschuldens angezeigt wäre. Dies insbesondere deshalb, da der Beklagten seit Jahren bekannt ist, dass vom hier zu beurteilenden Bereich des Gehweges eine wesentliche Gefahr ausgeht. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Vorfall des Verfahrens 7 Ob 589/89 und der Vorfall im Jahr 2015 nicht im Nahebereich zur nunmehrigen Unfallstelle zugetragen haben. Anders als hier wurden diese ehemaligen Unfallstellen einer Generalsanierung zugeführt. Beim hier gegenständlichen Bereich treten nach den Feststellungen mangels Sanierung aber Schäden in einer so hohen Frequenz auf, dass mehrmals monatlich Ausbesserungsarbeiten notwendig werden.
2.3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Rechtsrüge, wo diese nur von einer Kenntnis der späteren Unfallstelle spricht, hat das Erstgericht darüber hinaus festgestellt, dass der Klägerin die Unebenheiten und das Fehlen von Steinen bekannt waren. Die Klägerin wusste sogar von der Stolpergefahr. Dennoch hat die Klägerin vor dem Sturz nicht vor ihre Füße geblickt. Dies unterscheidet den gegenständlichen Fall auch von dem zu 7 Ob 589/89 zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahr 1985. Dort steht fest, dass die dortige Klägerin zwar ungehinderte Sicht auf die spätere Sturzstelle hatte, die Schadstelle aber nicht bemerkte. Eine Kenntnis der dortigen Klägerin von der Gefährlichkeit der späteren Unfallstelle war hingegen nicht festgestellt worden.
2.4. Bei der Verschuldensabwägung entscheiden für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Schwere des Gesamtverschuldens (RS0026861). Im Ergebnis ist die vom Erstgericht vorgenommene hälftige Schadensteilung daher nicht zu beanstanden.
Den Berufungen ist sohin der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
V. Prozessuales:
1. Gemäß § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorbehalten, da die Höhe des Erfolgs, der auch eine Entscheidung über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.443; RS0035896).
2. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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