BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzVIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenVierter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSBRECHER§ 168

§ 168Zwecke der Unterbringung

In Kraft seit 01. Januar 1975
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