Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.5.2025, GZ **-18, nach der am 7.10.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Ölmez, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA MMag. Christian Mertens öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre a n g e h o b e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls „teils“ durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat erim Zeitraum vom 10.01.2025 bis 12.01.2025 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB), mit Ausnahme zu Punkt 7. durch Einbruch, nachangeführten Personen fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Hiefür wurde er - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - nach § 130 Abs 2 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 16) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anträgt (ON 19).
Der anwaltlich vertretene Angeklagte brachte hiezu keine schriftliche Gegenausführung ein, beantragte aber in der Berufungsverhandlung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei.
Der Strafberufung kommt Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd die geständige Verantwortung und den Umstand, dass die Taten großteils beim Versuch blieben; erschwerend wurden hingegen „zehn“ einschlägige Vorstrafen, die Tatwiederholungen und die Tatbegehungen im Rahmen eines bewilligten Ausgangs während des Vollzugs einer dreijährigen Freiheitsstrafe gewertet.
Es trifft zwar zu, wenn die Staatsanwaltschaft behauptet, dass lediglich die Eintragung 9 der Strafregisterauskunft (von insgesamt 14) nicht auf der gleichen schädlichen Neigung (Vermögensdelinquenz) beruht, dennoch liegen ihrer Ansicht zuwider nicht 13 einschlägige Vorstrafen vor, weil in zwei Fällen wegen Vermögensdelikten Zusatzstrafen (§ 31 Abs 1 StGB) verhängt wurden. Ausgehend davon liegen aber auch entgegen dem Erstgericht nicht zehn, sondern elf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vor.
Dass der Angeklagte auch nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung „um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmissbrauch und Substanzmissbrauch wusste“, begründet der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider keinen aggravierenden Umstand, führte aber fallaktuell offensichtlich mit Blick auf § 35 StGB zutreffend dazu, dass das Erstgericht trotz der Feststellungen zur eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten (US 11) diese nicht mildernd wertete (RIS-Justiz RS0091087, RS0090988, RS0091056; in diesem Sinne auch Riffelin WK² StGB § 35 Rz 8 sowie OLG Linz 8 Bs 47/25f und 10 Bs 135/25m, OLG Innsbruck 11 Bs 16/25b; aM noch RIS-Justiz RS0090903 [ausdrücklich nur T1], der in diesen Fällen nicht nur den Milderungsgrund ausschließt, sondern die Berauschung zudem als erschwerend wertete).
Auf der erschwerenden Seite wirkten sich aber zudem noch die Opfermehrheit bei der im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Tat zu 1./ (RIS-Justiz RS0091114) sowie der erhebliche Sachschaden bei den Einbruchsdiebstählen (vgl ON 5; § 32 Abs 3 StGB) aus.
Ausgehend von diesen, lediglich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungskriterien nach § 32 StGB und der durch das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafbefugnis (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren) erweist sich die mit lediglich knapp einem Viertel des Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Berufung der Staatsanwaltschaft vor allem mit Blick auf die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatwiederholungen und insbesondere die Tatbegehungen während eines im Strafvollzug bewilligten Ausgangs trotz des Geständnisses als deutlich zu milde, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß von drei Jahren anzuheben war.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden