Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Mag. Patrick Beichl, LL.M., Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 42.200,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die Entscheidung zu lauten hat wie folgt:
„1. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch wird v e r w o r f e n .
2. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Klagszurückweisungsgrund aufgetragen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.801,86 (darin enthalten EUR 300,31 USt) bestimmten Kosten des Schriftsatzes vom 17.3.2025 zu ersetzen.
4. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 20.3.2025 endgültig selbst zu tragen.“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.245,74 (darin enthalten EUR 374,29 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte bietet unter einer schweizerischen Anschrift Zahnbehandlungen unter Verwendung von Implantaten mit der Bezeichnung „C*“ und „D* E*“ an.
Die Beklagte hat einen Internetauftritt mit der Website **. An den Standorten, die auf der Homepage der Beklagten mit einem roten Punkt markiert sind, gibt es selbständige Zahnarztpraxen, die diese Produkte „C*“ und „D* E*“ verwenden und dazu auch authorisiert sind. Diese Praxen haben mit der Beklagten in der Schweiz nichts zu tun.
Der in der Praxis der Beklagten in der Schweiz tätige Zahnarzt Prof. Dr. F* D* (in der Folge kurz: Zahnarzt) operiert auch in ** und **. An anderen Standorten, die auf der Homepage der Beklagten markiert sind, operiert er nicht persönlich.
Mit der Bezeichnung „C*“ ist es möglich, auf Instagram auf die Beklagte zu gelangen. Die Bezeichnung „C*.G*“ hat nichts mit der Beklagten zu tun. In Deutschland gibt es eine eigenständige Praxis, die sich als „Firma C*“ bezeichnet, aber nichts mit der Praxis der Beklagten in der Schweiz zu tun hat. Auch „H*“ steht in keinem Zusammenhang zur Beklagten.
Der Eintrag zur „C* GmbH“ auf Instagram ist der Beklagten zuzuordnen.
Die Klägerin hat vor der Kontaktaufnahme mit der Beklagten nicht die Homepage der Beklagten angesehen. Die Klägerin ist nicht über eine Werbung der Beklagten im Internet auf diese aufmerksam geworden.
Es gab Leute im Wohnort der Klägerin und in der näheren Umgebung, die schon Zahnbehandlungen bei der Beklagten in Anspruch genommen haben. Bis auf eine Person haben alle Patienten, mit denen die Klägerin gesprochen hatte, positive Beurteilungen über die Beklagte abgegeben. Aus diesem Grund nahm die Klägerin telefonischen Kontakt mit der Beklagten auf.
Eine erste Besprechung fand am 22.12.2022 in der Praxis der Beklagten statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde ein Formular mit der Bezeichnung „Patientenanmeldung und vertragliche Grundlage der Behandlung“ ausgefüllt und besprochen, welches Formular sowohl die Klägerin als auch der Zahnarzt mit Datum 22.12.2022 unterschrieben.
Am Ende dieses Formulars, das als Standard-Formular von der Beklagten verwendet wird, ist Folgendes enthalten: „Als Gerichtsstand für die Behandlung und alle etwaigen Forderungen beider Seiten wird I*/** vereinbart. Es kommt für diese Behandlung ausschließlich schweizerisches Recht zur Anwendung“.
Eine weitere Besprechung (Beratungsgespräch) zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt fand im Februar 2023 statt. Anschließend übermittelte die Beklagte eine Kostenschätzung an die Klägerin. Daraufhin vereinbarte die Klägerin telefonisch mit der Geschäftsführerin der Beklagten einen Termin. Die Klägerin war insgesamt drei- bis viermal in der Schweiz zur Behandlung bei der Beklagten.
Dieser (teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene) Sachverhalt ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig.
Die Klägerin begehrte beim Landesgericht Feldkirch die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 42.200,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile resultierend aus der Zahnbehandlung im April 2023. Das Erstgericht sei international und örtlich zuständig, da die Beklagte ihre Tätigkeit für Zahnbehandlungen auf Österreich ausrichte. Sie schalte im Bundesgebiet Österreich massiv Werbungen. Die Werbung der Beklagten werde auch über Mundpropaganda weitergeleitet. Die Beklagte habe auch den Ehegatten der Klägerin und „zahlreiche weitere Personen“ (gemeint wohl: im Umfeld der Klägerin) behandelt. Die Beklagte behandle eine große Anzahl an österreichischen Patienten.
Der Homepage der Beklagten sei zu entnehmen, dass es mehrere Standorte in Europa gebe. Die Beklagte spreche daher nicht nur Kunden in der Schweiz, sondern im gesamten deutschsprachigen Raum an. Gehe man auf das Kontaktformular auf der Website der Beklagten, so scheine bei Aussuchen der Ländervorwahl unter anderem auch die österreichische Vorwahl auf. Die Beklagte sei weltweit tätig. Im Übrigen habe die Klägerin den Prospekt der Beklagten in Österreich erhalten.
Es handle sich um ein Verbrauchergeschäft. Die Klägerin habe „die zum Abschluss erforderlichen Rechtshandlungen (Bestellung)“ von ihrem Wohnsitz aus vorgenommen. Gemäß Art 14 LGVÜ könne die Klage daher vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe (Österreich), erhoben werden.
Die im Formular enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei vor der Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen worden und daher gemäß Art 15 LGVÜ unzulässig.
Das Erstgericht sei daher international und örtlich zuständig.
Die Beklagte erhob primär die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte auch die Abweisung der Klage. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus und betreibe dort auch keine Werbung. Die auf der Homepage angeführten Praxen seien voneinander unabhängige Kliniken.
Die Beklagte habe die Klägerin nicht dazu veranlasst, sich ins Ausland zu begeben. Die Klägerin sei selbst aufgrund von Empfehlungen über Bekannte aktiv geworden und habe die Dienstleistungen der Beklagten ausschließlich im Ausland in Anspruch genommen. Die „Bestellung der Dienstleistung“ gehöre nicht zu den Bestandteilen des Dienstleistungsvertrags.
Den Prospekt habe die Beklagte im Rahmen eines Beratungsgesprächs abgeholt. Der Behandlungsvertrag sei am 22.12.2022 schriftlich am Sitz der Beklagten in der Schweiz abgeschlossen worden. Dabei hätten die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach für die Behandlung und aller etwaigen Forderungen beider Seiten als Gerichtsstand I*/B*. ** vereinbart worden sei. Die Behandlungen selbst seien allesamt in der Schweiz durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte.
Es legte seiner Entscheidung den (teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich) wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und schloss den Auszug aus der Homepage der Beklagten (Beilage ./A) als integrierenden Bestandteil seiner Feststellungen bei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass sich die internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ 2007 richte. Die unterfertigte Gerichtsstandsvereinbarung sei im Zuge des Behandlungsvertrags unterschrieben worden und somit nach den Vorschriften des LGVÜ unzulässig.
Nach Art 13 LGVÜ liege nur dann ein Verbrauchergeschäft vor, wenn dem Vertragsabschluss in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sei und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen habe. Nur unter diesen Voraussetzungen könne der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 14 LGVÜ in Anspruch genommen werden.
Die Voraussetzungen des Art 13 LGVÜ seien im gegebenen Fall aber nicht erfüllt. Es müsse der Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner eine Werbung vorausgegangen und der Verbraucher müsse über diese Werbung auf das Angebot der in der Schweiz ansässigen Beklagten aufmerksam geworden sein. Die Klägerin sei aber nicht über eine Werbung der Beklagten in Österreich auf die Tätigkeit der Beklagten in der Schweiz aufmerksam geworden, sondern habe aufgrund von persönlichen Berichten anderer Patienten direkt mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Der Behandlungsvertrag sei in der Schweiz unterschrieben worden.
Es komme daher nur der allgemeine Gerichtsstand nach Art 2 LGVÜ in Frage. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe, sei das Erstgericht international unzuständig und die Klage zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin , in dem sie – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie festzustellen, dass das Erstgericht international und örtlich zuständig sei, und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensfortführung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen. Sie macht zudem in ihrer Rekursbeantwortung im Rahmen einer Anschlussrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
I. Die Klägerin moniert, dass das Erstgericht seiner Entscheidung zu Unrecht die alte Fassung des Lugano-Übereinkommens und nicht jene des LGVÜ 2007 zugrundegelegt habe. Nach Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2007 könne der Verbraucher einen Vertragspartner vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats klagen, wenn der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausrichte und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Mit dieser Neuregelung des Art 15 LGVÜ 2007 sei die früher erforderliche Voraussetzung, dass der Verbraucher die zum Vertragsabschluss führende Rechtshandlung in seinem Wohnsitzstaat tatsächlich vorgenommen haben müsse, entfallen. Es sei auch nicht mehr erforderlich, dass dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine gezielte Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorangegangen sei. Es reiche gemäß dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2007 aus, dass der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auch auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet habe. Es sei daher unerheblich, ob die tatsächliche Vertragshandlung in der Schweiz stattgefunden habe. Es sei auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin die Website der Beklagten vorab besucht habe. Relevant seien lediglich die objektiv feststellbare Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit der Beklagten (auch) auf Österreich und die Frage, ob der Vertrag in den Rahmen dieser Tätigkeit falle. Der Begriff „Ausrichtung“ sei weit auszulegen und umfasse im Wesentlichen alle Handlungen des Unternehmens, die darauf abzielten, Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern in einem anderen Vertragsstaat zu etablieren oder zu fördern. Eine Kausalität der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers für den Vertragsabschluss sei nicht nötig. Es sei daher irrelevant, ob der Verbraucher durch die konkrete Werbemaßnahme zum Vertragsabschluss motiviert worden sei.
Die Klägerin sei durch mehrere positive Empfehlungen von österreichischen Patienten auf die Zahnarztpraxis der Beklagten aufmerksam geworden. Auch diese Form des Empfehlungsmarketings sei dann als Ausrichtung auf einen anderen Mitgliedsstaat zu werten, wenn der Unternehmer von derartigen Empfehlungen Kenntnis habe und diese entweder aktiv fördere oder zumindest dulde. Auch Erfahrungsberichte oder gezielte Empfehlungen im Freundes- und Bekanntenkreis stellten daher ebenfalls Ausrichtungstatbestände dar, die mit Wissen und Billigung der Beklagten zur internationalen Zuständigkeit des Verbraucherwohnsitzstaats führten. Der Unternehmer müsse nur seinen Willen zum Ausdruck bringen, Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Verbrauchern herstellen zu wollen.
Das Fehlen folgender ergänzender Feststellungen zum Empfehlungsmarketing und zur internationalen Ausrichtung der Beklagten werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht:
[1] „ Die Beklagte wusste von den Patientenströmen und behandelt regelmäßig Patienten aus Österreich. Der Beklagten war weiters bekannt, dass Patienten aus Österreich aufgrund von positiven Empfehlungen in die Zahnarztpraxis kommen. Die Beklagte nimmt damit billigend in Kauf, dass ihre Leistungen durch Mundpropaganda in Österreich beworben werden. “
[2] „ Die Beklagte betreibt eine mehrsprachige, international abrufbare Website, die somit auch in Österreich uneingeschränkt zugänglich ist. Im Rahmen der Website der Beklagten ist die Kontaktaufnahme über ein Formular möglich. In diesem Kontaktformular ist auch die Ländervorwahl „Österreich“ auswählbar. Weiters sind auf der Website mehrere kostenlose Kommunikationsmittel (zB **, **) angeführt, über welche eine Kontaktaufnahme erfolgen kann. Diese Kommunikationsmittel sind insbesondere für die grenzüberschreitende Interaktion mit Verbrauchern von Relevanz, da sie kostenlos und international verfügbar sind. Die Beklagte richtet ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich an Patienten in der Schweiz, sondern auch an solche im Ausland, insbesondere im deutschsprachigen Raum. Die Internetpräsenz ist auf eine internationale, zumindest jedoch auf eine deutschsprachige Zielgruppe ausgerichtet. “
II. Die Beklagte macht in ihrer Anschlussrüge das Fehlen folgender Feststellungen als sekundären Feststellungsmangel geltend:
[A] „Die Beklagte bietet keine Dienstleistungen in Österreich an. Die Beklagte betreibt in Österreich keine Werbung. Sie richtet ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus und betreibt in Österreich auch keine Niederlassungen. Die Beklagte hat die Klägerin nicht dazu veranlasst, sich ins Ausland zu begeben.“
Aus diesen zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen hätte – ungeachtet des von der Klägerin begehrten Sachverhalts – eine internationale Ausrichtung der Beklagten jedenfalls verneint werden müssen.
III. Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
1.Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in der Schweiz und das Datum der Klagseinbringung nach dem am 30.10.2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007), das die Schweiz zum 1.1.2011 ratifiziert hat. Maßgeblich ist daher für das vorliegende Verfahren – entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts – Art 15 LGVÜ 2007, der die in Art 13 Z 3 lit b LGVÜ 1988 normierte weitere Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nicht mehr enthält (vgl 8 Ob 14/22z Rz 12).
2. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist nicht strittig.
3.Nach Art 15 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1 LGVÜ 2007 kann der Verbraucher als Kläger die Klage an seinem Wohnsitz erheben, wenn der andere Vertragspartner in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Art 15 LGVÜ 2007 entspricht in Aufbau und Inhalt Art 17 EuGVVO 2012, weshalb Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 15 LGVÜ 2007 übernommen werden können (5 Ob 240/18g, 9 Ob 73/15y).
4.Der Begriff des „Ausrichtens“ ist sehr offen und bewusst flexibel gefasst und erfasst alle absatzfördernden Handlungen des Unternehmers. Ein bloßes „doing business“ oder die alleinige Abrufbarkeit einer Website genügen hingegen nicht (RS0125252, RS0125001).
Für die Feststellung, ob ein Unternehmer, dessen Tätigkeit auf einer Website, wie der Homepage der Beklagten, präsentiert wird, als ein Unternehmer angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet, ist zu prüfen, ob der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl RS0128704, RS0128705). Vom Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252 , RS0125001 [T2]).
Beispielhafte Anhaltspunkte dafür sind etwa die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten, vorgenommene Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern, oder die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedsstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl 2 Ob 158/12t, 1 Ob 37/13t Pkt 4; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 , Art 17 Rz 33).
Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit und dem tatsächlichen Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher stellt – anders als von der Beklagten und dem Erstgericht vertreten – keine zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 15 LGVÜ 2007 dar.
Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist auch nicht erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist (6 Ob 69/18t mwN).
4.1. Aus dem der angefochtenen Entscheidung in den Feststellungen beigefügten Auszug aus der Homepage der Beklagten (Beilage ./A) ergibt sich bereits durch die Darstellung der C*-Standorte mit roten Punkten in verschiedenen europäischen und asiatischen Ländern ein erster Anhaltspunkt für den Willen der Beklagten, Geschäftsbeziehungen (auch) zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen. Dieser Aspekt wird zudem dadurch unterstrichen, dass die Website in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Ukrainisch, etc.), somit nicht nur in den Landessprachen der Schweiz, aufrufbar ist.
Weiters ist in dem beigefügten Auszug aus der Homepage zumindest teilweise das Kontaktformular ersichtlich. Diesem ist zu entnehmen, dass das Kontaktformular bei dem als Pflichtfeld und damit bei gewünschter Kontaktaufnahme mit der Beklagten zwingend auszuwählenden Feld „Ländervorwahl“ mehrere verschiedene Ländervorwahlen automatisch anzeigt, darunter auch jene von Österreich (+43).
Warum daher die (auch) deutschsprachige Website der Beklagten nur auf die Schweiz, nicht aber auch auf Österreich ausgerichtet sein soll, vermag die Beklagte nach Ansicht des Rekursgerichts nicht plausibel darzustellen. Konkrete Maßnahmen zur Erkenntlichmachung dieses Umstands behauptete die Beklagte auch in erster Instanz nicht.
4.2. Damit sind aber die für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands geforderten Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt.
4.3. Die zwischen den Parteien vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art 23 Abs 5 iVm Art 17 LGVÜ 2007 unwirksam.
4.4. Die zu [2] von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher schon deswegen nicht vor, da sich die begehrten Sachverhaltsannahmen ohnehin großteils aus der einen Bestandteil der Feststellungen bildenden Beilage ./A entnehmen lassen. Ob darüber hinaus auch von der Beklagten zusätzlich eine Kontaktaufnahme via ** und ** angeboten wird, ist für die Frage der internationalen Ausrichtung nicht mehr relevant.
Auch die zu [1] von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel sind nicht gegeben. Dass die Beklagte Patienten aus Österreich behandelt und damit naturgemäß auch von diesen Patienten wusste und eine (allfällige) positive Mundpropaganda in Kauf nahm, lässt sich bereits den Sachverhaltsannahmen (Beschluss S 3, vierter Absatz) entnehmen. Demnach gab es nämlich mehrere Personen aus dem Wohnort der Klägerin in Österreich bzw. der näheren Umgebung, die bei der Beklagten in Behandlung waren und positive Beurteilungen abgaben.
5. Soweit sich die Klägerin in ihrem Rekurs erstmals auf ein bei der Beklagten eingerichtetes und von dieser geduldetes Empfehlungsmarketing beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte (bloße) Mundpropaganda ist nicht mit einem vom Unternehmer bewusst gewollten und geförderten Empfehlungsmarketing gleichzusetzen.
6. Die von der Beklagten in ihrer Anschlussrüge hervorgehobenen Umstände, wonach sie in Österreich weder Niederlassungen habe noch ihre Dienstleistungen anbiete, in Österreich keine Werbung schalte und die Beklagte nicht dazu veranlasst habe, sich ins Ausland zu begeben, vermag an der Bejahung des Merkmals der Ausrichtung der Beklagten (auch) auf Österreich bei gesamthafter Betrachtung nichts zu ändern, weshalb es dazu auch keiner weiteren Feststellungen bedurfte.
6.1. Eine ausdrückliche Ansprache von Kunden aus Österreich mittels Werbung ist für die geforderte Zielgerichtetheit nicht Voraussetzung, vielmehr ist diese bereits ohne eine solche (weitere) Werbetätigkeit zu bejahen.
Wie dargestellt wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist.
Das ebenso als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemachte Fehlen der „Feststellung“ zur internationalen Ausrichtung der Beklagten stellt eine – nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnende – Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Die diesbezügliche internationale Ausrichtung der Beklagten (auch) auf Österreich wurde wie bereits dargelegt bejaht.
6.2. Der Anschlussrüge der Beklagten kommt daher keine Berechtigung zu.
7. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist daher sehr wohl von einer internationalen Ausrichtung der Beklagten und von einer Ausrichtung ihrer Tätigkeit auch auf Österreich auszugehen.
8. Insgesamt war daher in Stattgebung des Rekurses der Klägerin die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit zu verwerfen.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung bedingt, dass über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden ist. Diese stützt sich auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO. Im konkreten Fall liegt ein echter Zwischenstreit über die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts vor.
Als Kosten dieses Zwischenstreits sind nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand abgrenzbaren, ausschließlichden Zwischenstreit betreffenden Kosten anzusehen (7 Ob 133/07w; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.319 mwN). Als solche ist auf Seiten der Klägerin lediglich der ausschließlich die Zuständigkeitsfrage betreffende Schriftsatz vom 17.3.2025 (ON 12) angefallen. Der Ersatz dieser richtig und tarifgemäß verzeichneten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war daher der Beklagten aufzuerlegen. Sonstige vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbare Kosten liegen nicht vor, weil in den übrigen Schriftsätzen der Klägerin auch Vorbringen zur Hauptsache erstattet wurde und die Tagsatzung vom 4.4.2025 auch der Hauptsache diente. Es mag zwar richtig sein, dass die vorbereitende Tagsatzung vom 4.4.2025 vorwiegendder Zuständigkeitsfrage diente. Das Erstgericht hat – unabhängig von den Zusätzen in der Ladung (ON 11) – eine formelle Beschränkung und getrennte Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage im Sinne des § 189 Abs 2 ZPO nicht verfügt. In der Tagsatzung wurden überdies auch Urkunden, die nicht den Zuständigkeitsstreit betreffen, dargetan.
In gleicher Weise hat die Beklagte die Kosten ihres ebenso ausschließlich die Frage der internationalen Zuständigkeit betreffenden Schriftsatzes vom 20.3.2025 (ON 13) endgültig selbst und sohin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu tragen.
2.Die Beklagte hat der Klägerin gemäß §§ 50, 41 ZPO die Kosten ihres – mit einer Ausnahme – tarifgemäß verzeichneten und erfolgreichen Rekurses zu ersetzen. Im Rekursverfahren gebührt nur der einfache und kein dreifacher Einheitssatz, da § 23 Abs 9 RATG ausschließlich für das Berufungsverfahren gilt. Die Beklagten haben wiederum die Kosten ihrer erfolglosen Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
3.Da es sich bei der vorliegenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht um eine „aufhebende“, sondern um eine „abändernde“ Entscheidung handelt, war ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufzunehmen. Aufgrund der klaren Bestimmungen des LGVÜ 2007 und der dazu zitierten ständigen Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.
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