Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des 3erSenats nach § 11a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , gegen die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE , wegen Kostenerstattung (EUR 178,78 s.A.) – hier: Verfahrenshilfe –, über den Wiederaufnahmsantrag sowie die Rüge der Geschäftsverteilung des Rekursgerichts in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der am 9.6.2025 beim Rekursgericht eingebrachte Antrag, das zu B* geführte Rekursverfahren wiederaufzunehmen, den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 23.5.2025 aufzuheben und der klagenden Partei Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“ des § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO zu bewilligen, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die am selben Tag eingebrachte Rüge der Geschäftsverteilung des Rekursgerichts „hinsichtlich der Zuweisung in dessen Gerichtsabteilung C*“ verbunden mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts vom 23.5.2025, B*, als nichtig aufzuheben und die Akten der Gerichtsabteilung D* zuzuweisen, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 14.8.2024 setzte die Beklagte über Antrag des Klägers die Höhe der Erstattung von Kosten für Heilmittel mit EUR 126,10 fest; ein Mehrbegehren von EUR 185,63 wurde abgewiesen. Hiegegen erhob der nunmehrige Einschreiter unvertreten rechtzeitig Klage (E*), mit der er die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, ihm eine restliche Kostenerstattung in Höhe von EUR 185,63 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2024 zu leisten. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Kläger bekannt, seinem Vater, Dr. F*, die Vollmacht erteilt zu haben, ihn in Verhandlungen erster Instanz zu vertreten; über Auftrag des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: Erstgericht) wurde eine mit dieser Erklärung korrespondierende Vollmacht vorgelegt. Die Beklagte bestreitet. Mit Urteil vom 10.10.2024, signiert mit 28.1.2025, wies das Erstgericht das eingangs genannte Klagebegehren ab. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28.1.2025 zugestellt.
Mit 24.2.2025, 21.21 Uhr, brachte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe„im vollen Umfang“ ein und kündigte die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses binnen einer Woche an. Weiters trug er hiezu vor, er verfüge seit 1.10.2024 zwar über eine Rechtsschutzversicherung auch mit dem Baustein „Sozialversicherungs-Rechtsschutz“ mit einer dreimonatigen Wartefrist; im konkreten Fall sei der Eintritt des Versicherungsfalls wohl vor dem 1.1.2025 erfolgt, sodass vorliegendenfalls höchstwahrscheinlich noch keine Kostendeckungspflicht bestehe. Zur weiteren Begründung des Verfahrenshilfeantrags verwies der Kläger auf den Entwurf einer 16-seitigen Rechtsmittelschrift. Ein Vermögensbekenntnis im Sinn des § 66 Abs 1 ZPO war dem Antrag nicht beigeschlossen.
Mit Beschluss vom 26.2.2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit der wesentlichen Begründung ab, der Kläger habe bewusst von der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses abgesehen, obwohl ihm bekannt sein habe müssen, dass zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein solches beizubringen sei. Von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens habe abgesehen werden können, weil ein Verbesserungsauftrag entbehrlich sei, wenn „in einen Antrag absichtlich zur Verfahrensverzögerung Formfehler eingebaut würden“. Ein solcher Fall liege hier vor. Der durch einen ehemaligen Richter vertretene Kläger habe in seinem Antrag angekündigt, das Vermögensbekenntnis binnen einer Woche, sohin nach Ablauf der Berufungsfrist nachzureichen ohne dies näher zu begründen. Einem ehemaligen Richter könne zwanglos die Kenntnis unterstellt werden, dass das Vermögensbekenntnis gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass eine Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung seit beinahe vier Monaten habe erfolgen können.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 23.5.2025, B*, wurde einem hiegegen erhobenen Rekurs des nunmehrigen Einschreiters keine Folge gegeben und mit Blick auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Soweit hier von Interesse wurde – wörtlich wiedergegeben – formuliert:
„ 2. In seiner Mängelrüge beanstandet der Rekurswerber, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die von ihm im Verfahrenshilfeantrag angekündigte Wochenfrist für die Beibringung des Vermögensbekenntnisses abzuwarten; in seiner Rechtsrüge verficht er den Standpunkt, von einer absichtlichen Verfahrensverzögerung durch den Kläger könne nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden; innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist habe sich die Übernahme des Mandats durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt kurzfristig zerschlagen.
Dem ist zu erwidern:
2.1. Unabdingbare Voraussetzung für die Verfahrenshilfe ist neben dem Antrag die Vorlage eines aktuellen (nicht mehr als vier Wochen alten) Bekenntnisses über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis), anhand dessen die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Neben dem Vermögensbekenntnis sind, soweit zumutbar, auch die entsprechenden Belege beizubringen. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über einen Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage eines unter Verwendung eines Formblatts zu erstellenden Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Das in § 66 Abs 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Formblatt ist das ZP-Form 1 (Schindler in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 66 Rz 5). Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (zugleich [mit dem Antrag] ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis beizubringen) ergibt sich eindeutig die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichts, dass bereits mit dem Antrag das Vermögensbekenntnis vorzulegen ist. Dem steht auch nicht die Auffassung entgegen, dass das Vermögensbekenntnis nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags darstellt, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse (9 Ob 46/20k), weil damit keine Aussage darüber getroffen wird, zu welchem Zeitpunkt das Vermögensbekenntnis vorzulegen ist.
2.2. Fehlt ein unter Verwendung des ZP-Form 1 erstelltes, mit der Originalunterschrift des Antragstellers versehenes und datiertes Vermögensbekenntnis, ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84, 85 ZPO einzuleiten (Schindler Rz 7). In diesem ist die Festsetzung einer Verbesserungsfrist jedenfalls dann zwingend, wenn bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsmitteln. Die Partei kann jedoch schon vor Erteilung eines Verbesserungsauftrags von sich aus die Verbesserung vornehmen, weil diesfalls noch gar keine Frist in Lauf gesetzt wurde (Kodek in Fasching/Konecny³ §§ 84, 85 ZPO Rz 255, 262).
2.3. Bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung ist die Verbesserung zu verweigern; nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein solcher Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0036447 [T1, T2, T3, T6]).
3. Ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier vor:
3.1. Nach § 2 Abs 1 ASGG ist hier folgende Rechtslage maßgeblich:
Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen und kann nicht verlängert werden (§ 464 Abs 1 ZPO). Sie unterliegt also nicht der Parteiendisposition. Sie beginnt für die Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 2 ZPO). Eine gewisse faktische Verlängerung der Berufungsfrist bringt die Erteilung einer Verbesserungsfrist zur Beseitigung eines Formgebrechens der Berufungsschrift gemäß § 85 Abs 2 ZPO mit sich (G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 464 ZPO Rz 2).
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe unterbricht gemäß § 464 Abs 3 ZPO die vierwöchige Berufungsfrist; bei Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt sie mit Zustellung des Bescheids des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer und der schriftlichen Ausfertigung an den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe neu in voller Länge zu laufen. Wird die Beigabe des Rechtsanwalts oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe überhaupt verweigert, beginnt die Berufungsfrist am Tag nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses neu in voller Länge zu laufen. Eine Fristunterbrechung tritt bei einem prozessual unzulässigen – anders als bei einem (inhaltlich zu erledigenden) unberechtigten – Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Unterlässt es die verfahrenshilfebeantragende Partei trotz gerichtlicher Aufforderung, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, dann führt dies nach nunmehriger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags und nicht zu einer Zurückweisung aus formellen Gründen, sodass der Antrag die Berufungsfrist bis zur Rechtskraft des abweisenden Beschlusses unterbricht (G. Kodek Rz 9, 13, 15 und 16). In diesem Sinn judiziert der Oberste Gerichtshof, dass ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag, zu dem der Antragsteller ursprünglich kein Vermögensbekenntnis vorgelegt hat, nicht zurück-, sondern abzuweisen ist, sodass die Rechtsmittelfrist mit Rechtskraft dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt; wurden in einen Antrag absichtlich zur Verfahrensverzögerung Formfehler eingebaut, ist nach der Rechtsprechung zwar ein Verbesserungsauftrag entbehrlich, auch in einem solchen Fall ist aber ein ohne gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses gestellter Verfahrenshilfeantrag (ohne vorheriges Verbesserungsverfahren) ab- und nicht zurückzuweisen (3 Ob 98/16g ErwGr 2. und 3.).
3.2. Hier wurde das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 28.1.2025 zugestellt, sodass die Berufungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 25.2.2025 endete. Einen Tag zuvor beantragte der Kläger in Kenntnis der bis 25.2.2025 laufenden Rechtsmittelfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“ einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts und kündigte die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses binnen einer Woche an, ohne einen Grund dafür zu nennen, warum das Vermögensbekenntnis nicht unter einem mit dem Antrag vorgelegt wurde. In seinem Rechtsmittel legt er nunmehr dar, es seien ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Unterlagen, die dem Vermögensbekenntnis anzuschließen seien, vorgelegen. Davon abgesehen, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt, weil im Rekursverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0042091), macht das Rechtsmittel mit keinem Wort deutlich, welche Unterlagen hier noch gefehlt hätten; gleich verhält es sich mit der weiteren Behauptung im Rechtsmittel, innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist habe sich die Übernahme des Mandats durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt kurzfristig zerschlagen. Diese Argumente sind somit im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss formuliert, der Kläger werde durch einen ehemaligen Richter vertreten, diesem könne die Kenntnis, wonach das Vermögensbekenntnis gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen sei, unterstellt werden. Damit hat das Erstgericht eindeutig seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger (obwohl die Vollmacht nur eine Vertretung in Verhandlungen umfasst) auch bei der Verfassung des Verfahrenshilfeantrags rechtskundig zumindest beraten wurde. Dem widerspricht der Rekurswerber mit keinem Wort.
3.3. Im Hinblick auf den skizzierten zeitlichen Ablauf und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Verfahrenshilfeantrags muss insgesamt der Auffassung des Erstgerichts beigepflichtet werden, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zusammen mit dem Antrag vom 24.2.2025 bewusst aus verfahrensfremden Gründen unterblieben ist, diese Vorgangsweise somit rechtsmissbräuchlich erfolgte. Im Übrigen lassen weder das nunmehr vorgelegte ZP Form 1 noch die hiezu angeschlossenen Beilagen erkennen, wieso deren Vorlage nicht schon zuvor erfolgen hätte können. Entgegen dem Standpunkt im Rekurs ist daher davon auszugehen, dass absichtlich ein Formfehler in Gestalt des fehlenden ZP-Form 1 „in den Verfahrenshilfeantrag eingebaut“ wurde. Die Mängelrüge im Rechtsmittel, das Erstgericht hätte die angekündigte Wochenfrist abwarten „müssen“, widerstreitet der gesetzlichen Regelung, wonach die Berufungsfrist nicht erstreckbar ist und verficht im Ergebnis eine Disponibilität der Berufungsfrist. Ihr ist daher nicht zu folgen .“
Mit 9.6.2025 langten beim Rekursgericht drei an dieses gerichtete Schriftsätze des Klägers und nunmehrigen Einschreiters ein:
1. Ein Ablehnungsantrag gegen die drei Mitglieder des Rekurssenats, die an der Entscheidung B* mitgewirkt hatten, mit den Antrag, deren Befangenheit in diesem, im nachfolgend geführten Wiederaufnahms- sowie in sämtlichen Rechtsmittelverfahren vom Ausgangsverfahren E* des LG Feldkirch festzustellen sowie das Verfahren B* einschließlich des hierin ergangenen Beschlusses vom 3.5.2025 als nichtig aufzuheben;
2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des Beschlusses vom 23.5.2025, B*, mit dem Begehren, diesen Beschluss aufzuheben und dem Kläger in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts vom 26.2.2025 im Rechtsmittelverfahren nach dem Urteil des LG Feldkirch vom 10.10.2024 Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO zu bewilligen;
3. Eine Rüge hinsichtlich der Geschäftsverteilung des Rekursgerichts hinsichtlich der Zuweisung in dessen Gerichtsabteilung C* mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts vom 23.5.2025, B*, aufzuheben und die Akten der Gerichtsabteilung D* zuzuweisen.
Von der Vorlage des Ablehnungsantrags an den Ablehnungssenat des Rekursgerichts kann Abstand genommen werden; im Übrigen sind die zwei weiteren Eingaben zurückzuweisen:
A. Ablehnung
Der Ablehnungswerber kritisiert folgende Wendungen im Beschluss vom 23.5.2025:
Entgegen dem Standpunkt im Rekurs ist daher davon auszugehen, dass absichtlich ein Formfehler in Gestalt des fehlenden ZP-Form 1 „in den Verfahrenshilfeantrag eingebaut“ wurde und es sei die Vorlage des Vermögensbekenntnisses zusammen mit dem Antrag vom 24.2.2025 bewusst aus verfahrensfremden Gründen unterblieben …., diese Vorgangsweise sei somit rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Die drei Abgelehnten hätten gewusst oder wissen müssen, dass es sich bei einem fehlenden Vermögensbekenntnis um kein Formgebrechen handle und die Vorlage des Vermögensbekenntnisses nicht rechtsmissbräuchlich unterblieben sei, zumal die Bezugsabrechnung des Landes Vorarlberg vom 1.2.2025 bis 28.2.2025 nicht schon am 24.2.2025, sondern erst am 3.3.2025 vorgelegen sei. Für die infamen Behauptungen habe nicht der geringste Anhaltspunkte bestanden; vielmehr dränge sich bei jeder verfahrensobjektiven Partei der dringende Verdacht auf, die drei Abgelehnten seien bloß aus langjähriger Feindschaft zum Vater des Klägers (die sie zum Selbstschutz nicht offenlegen wollten) zu diesen infamen und rufschädigenden sowie falschen Tatsachenbehauptungen gelangt. Daraus leitet der Ablehnungswerber eine Befangenheit der drei Abgelehnten ab.
1.Nach gefestigter Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte (6 Ob 64/11x, 1 Ob 6/11f, 3 Ob 39/09w, 6 Ob 70/01i, 2 Ob 155/18k, 3 Ob 172/19v).
2.Der Kläger führt zu ** des LG Feldkirch ein Pflegegeldverfahren, in dem er zunächst den zuständigen Erstrichter, im Weiteren die Mitglieder zweier Ablehnungssenate des LG Feldkirch und schließlich die Mitglieder des C*. Senats des Rekursgerichts wie hier aufgrund des Inhalts der von ihnen getroffenen Entscheidungen ablehnte. Der Oberste Gerichtshof (10 ObS 43/25h) wies einen Rekurs des nunmehrigen Einschreiters im Ablehnungsverfahren zurück und wies ihn darauf hin, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht oder ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, die subjektive Bewertung des Inhalts der Entscheidungen oder der Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder durch den Ablehnungswerber und die rein spekulativen und von der objektiv vorhandenen Aktenlage nicht gedeckten Vermutungen über eine bestimmte Einstellung der abgelehnten Senatsmitglieder ihm gegenüber vermögen nichts daran zu ändern, dass sich aus den Rekursausführungen bei objektiver, vernünftiger und redlicher Betrachtung (einzeln und in ihrer Gesamtheit) keine Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder entnehmen lasse (ErwGr 3.4.). Vielmehr sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Ablehnungswerber seinen Vorstellungen nicht entsprechende Gerichtsentscheidungen gehäuft (in Form einer Ablehnungskaskade) zum Anlass genommen hat, ohne substantiierte Gründe die an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter – und somit offenkundig rechtsmissbräuchlich – abzulehnen (ErwGr 3.5.).
Wie der Ablehnungswerber zu dem von ihm geäußerten Verdacht gelangt, ist unerfindlich und kann nur als subjektive Bewertung des Inhalts der von ihm angegriffenen Entscheidung und als bloße nicht gerechtfertigte Vermutung angesehen werden.
3. Damit hat eine Vorlage des Ablehnungsantrags im Sinn der zu A. 1. oben dargelegten Grundsätze zu unterbleiben.
B. Wiederaufnahme
Der Wiederaufnahmswerber kritisiert auch insoweit dieselben Formulierungen des Rekursgerichts, qualifiziert diese als falsche Tatsachenbehauptungen und verweist auf eine sinngemäße Anwendbarkeit des Wiederaufnahmsgrunds nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Fall einer von der bisherigen Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Zurückweisung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0107853). In gleicher Weise sei dieser Wiederaufnahmsgrund anzuwenden, wenn das Rekursgericht eine meritorische Entscheidung treffe, die Sachgrundlage dazu aber objektiv falsch sei und dem Rekurswerber insoweit nicht einmal rudimentär rechtliches Gehörs (behauptete Formfehler; behauptete verfahrensfremde Gründe) gewährt worden sei sowie die falsche Sachgrundlage – wie hier – mangels Vorliegens eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr aufgegriffen werden könne. Einer Wiederaufnahmsklage bedürfe es dabei nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag sei vielmehr in analoger Anwendung der Bestimmung des § 419 ZPO – also ohne förmliches Beweisverfahren – zu entscheiden. Stelle sich der ergangene Beschluss im Bescheinigungsverfahren – wie hier – als sachlich unrichtig heraus, so sei er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben.
1.Zufolge § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen instandgesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Wiederaufnahmsklage ist gegen jede Art von Urteil zulässig, darüber hinaus gegen Beschlüsse, die die Sache aus prozessrechtlichen Gründen erledigen wie etwa Beschlüsse mit denen über Prozessvoraussetzungen abgesprochen wird, Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse der Instanzgerichte oder auch Beschlüsse mit denen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden ( Jelinek in Fasching/Konecny³ § 530 ZPO Rz 11 bis 13; G. Kodek in Kodek/OberhammerZPO-ON § 530 ZPO Rz 4 bis 6).
Da die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag keine solche „in der Sache“ ist, scheidet eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmung hier aus.
2.Richtig ist der Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden ist. Einer Wiederaufnahmsklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren – soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO – zu entscheiden. Der Prozessgegner muss jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluss im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmsbegehrens aufzuheben (RIS-Justiz RS0107853).
Um die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels ging es im Beschluss B* aber nicht, sodass für den Einschreiter mit dem Hinweis auf diese Rechtsprechung nichts gewonnen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die Ausführungen des Einschreiters anzufügen, dass sich aus der von ihm vorgelegten Beilage G1 Gehaltszettel mit Kontrolldruck zum 6.2.2025 ergibt.
3. Inhaltlich handelt es sich beim „Wiederaufnahmsantrag“ des Klägers vielmehr um eine Art eines nicht devolutiven Rechtsmittels, das der Prozessordnung jedenfalls bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation fremd und daher zurückzuweisen ist.
C. Geschäftsverteilung
Schließlich macht der Einschreiter eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Zuweisung des Aktes B* an die Abteilung C* geltend und vertritt die Auffassung, nach der maßgeblichen Geschäftsverteilung bestehe vordergründig die berechtigte Annahme, dass der Rekurs genauso gut der Gerichtsabteilung D* zugefallen wäre. Abgesehen von der falschen Zuweisung an die Gerichtsabteilung C* müsse auch bestritten werden, dass beim konkreten Anfall die Senatsmitglieder Mag. G* und Mag. H* als weitere Senatsmitglieder berufen gewesen wären, zumal es sich bei diesem Senat um einen „überbesetzten“ handle.
1.Ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung kann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bilden. Dieser liegt etwa auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung selbst gegen eine Verfassungsnorm (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art 87 Abs 3 B-VG) verstößt, so beim Fehlen einer Regelung, nach welchen generellen Grundsätzen in sogenannten überbesetzten Senaten der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist ( G. Kodek§ 477 ZPO Rz 29).
2.Im Gegensatz zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO steht für Verstöße gegen § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nach Eintritt der formellen Rechtskraft kein Rechtsbehelf zur Verfügung; diese Mängel sind daher mit Rechtskraft jedenfalls geheilt ( G. Kodek Rz 22; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 12). Dass der zu B* ergangene Beschluss in formelle Rechtskraft erwachsen ist, zieht auch der Einschreiter nicht in Zweifel. Im Übrigen setzt die Wahrnehmung einer Nichtigkeit ein zulässiges Rechtsmittel oder einen zulässigen Rechtsbehelf voraus (vgl Pimmer Rz 3); eine solche zulässige Eingabe liegt aber nicht vor (Punkt B. oben). Da sich die Eingabe an das Rekursgericht wendet und im Übrigen auch eine zulässige Instanz nicht erkennbar ist, hat die Entscheidung durch das Rekursgericht zu erfolgen.
D. Ergebnis
Zusammengefasst hat sohin eine Vorlage an den Ablehnungssenat zu unterbleiben und sind die Eingaben des Einschreiters im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.
Im Hinblick auf deren offenkundige Unzulässigkeit bedurfte es auch nicht der Einbeziehung der Beklagten in das Verfahren.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist letztlich und der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (10 ObS 43/25h ErwGr 1.2.). Damit ist ein weiterer Rechtszug verschlossen.
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