Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.
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