Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* AG, und 2. C* D* GmbH Co KG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 50.400,-- s.A. über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 50.400,-- s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.453,17 (davon EUR 408,86 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit der am 27.9.2019 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 68.000,-- s.a. (und nach Einschränkung am 15.4.2025 [ON 53 S 3]) auf EUR 50.400,-- s.A.) Zug um Zug gegen Übergabe eines näher bezeichneten Personenkraftwagens zu verpflichten. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und bestritten das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Jedenfalls seit Durchführung des Software-Updates liege keine mehr vor.
Die Klägerin brachte vor, im Fahrzeug sei ein Motor des Typs ** eingebaut (ON S 5). Später revidierte sie das dahingehend, dass nicht eindeutig sei, welcher Motor verbaut sei (ON 43, S 2). Es liege ua ein Thermofenster (mit einem Bereich von 10 bis 32 Grad) sowie eine Höhenabschaltung vor. Das Vorliegen eines Thermofensters gestand die Beklagte mehrfach zu (ua ON 26, S 7). Sie berief sich auch darauf, dass es bei Vorliegen eines Thermofensters auf das (im vorliegenden Fall vorhandene) Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ankomme (ON 43, S 3; ON 52, S 3).
Aus dem eingeholten technischen Gutachten (ON 46) ergibt sich, dass ein Motor ** eingebaut ist. Seit dem Update im März 2018 sei laut Sachverständigem eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung verbaut, die zwischen -10 bis +38 Grad Celsius eine unkorrigierte AGR-Rate gewährleiste (ON 46, S 4). Es erfolge eine aktive Abgasnachbehandlung über den verbauten SCR-Katalysator (ON 46, S 18, S 22). Die aktive Abgasnachbehandlung funktioniere auch außerhalb des Thermofenster-Bereichs, solange die Betriebstemperatur des SCR-Katalysators in einem Arbeitstemperaturbereich von etwa 180 ° bis 540 ° C liege (ON 46, S 29).
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt werde.
In der Begründung führte es aus, dass das Verfahren einen vergleichbaren Sachverhalt wie in der vom Höchstgericht behandelten Konstellation betreffe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, die in Ausführung einer Rechtsrüge beantragen, den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. Die Rekurswerber führen aus, die Zweitbeklagte habe das Fahrzeug verkauft. Gewährleistungs- und Irrtumsansprüche seien verjährt. Deshalb bedürfe es keiner Verfahrensunterbrechung.
1.2. Es sei auch keine Präjudizialität ersichtlich. Im Vorlageverfahren sei entscheidend, wie die im Fahrzeug verbauten technischen Einrichtungen konkret ausgestaltet seien und welchen Einfluss das im Realbetrieb auf die Emissionsgrenzwerte habe. Ob das im vorliegenden Fall auch so sei, sei völlig ungeklärt. Erforderlich sei die Einholung eines Gutachtens. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen und das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts nicht begründet.
2.1. Dem schließt sich das Rekursgericht nicht an. Im Verfahren 7 Ob 163/24g legte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.2.2025 dem EuGH folgende Fragen gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zahllose, bei ihm behängende Verfahren zu verschiedenen Motoren im Hinblick auf ua dieses Vorlagersuchen unterbrochen (vgl die in RS0135300 und RS0135307 angeführten Entscheidungen) und ausgesprochen, die Unterbrechung sei in vergleichbaren Fällen prozessökonomisch.
2.2. Für eine Unterbrechung ist es ausreichend, wenn Präjudizialität nur hinsichtlich einer der Beklagten vorliegt ( Trenker in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 190 ZPO Rz 10 mwN). Präjudizialität ist hinsichlich der Erstbeklagten zu bejahen. Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist sie nicht erforderlich.
2.3. Die Beklagten argumentieren selbst mit einem Emissionskontrollsystem. Auch aus dem Gutachten ergibt sich, dass ein solches im vorliegenden Fahrzeug verbaut ist. Zu den technischen Fragen ist das Gutachten das entscheidende Beweismittel. Es liegen daher entgegen dem Standpunkt der Rekurswerber ausreichende Anhaltspunkte für einen mit dem Vorlageverfahren vergleichbaren Sachverhalt vor. Konkrete Feststellungen dazu im Unterbrechungsbeschluss sind daher nicht erforderlich.
2.4. Der Ausspruch einer amtswegigen Fortsetzung im angefochtenen Beschluss war nicht erforderlich, weil die Fortsetzung der Disposition der Parteien unterliegt (RS0110583 [T2], 2 Ob 2/23t, 10 Ob 13/25x, 1 Ob 164/24k, 4 Ob 30/25b, 4 Ob 45/25h uvm).
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagten haben der Klägerin die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.
4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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