§ 133 §. 133.
§ 133 §. 133. — ZPO
§ 133 §. 133. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020266
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(1) Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
(2) Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
(3) Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.