JudikaturOLG Innsbruck

2R32/25k – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Gewerberecht
11. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , derzeit ohne Beschäftigung, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei C* , Immobilienmakler, vertreten durch Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 70.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 70.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.12.2024, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 3.788,82 (darin EUR 631,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloss bei der D* AG drei jeweils als „Goldkaufvertrag“ bezeichnete Verträge ab, bei denen sie insgesamt Goldankäufe im Gesamtbetrag von EUR 903.000,-- tätigte. Bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung ist es der Klägerin nicht gelungen, ihr investiertes Geld von EUR 903.000,-- zurückzuerhalten.

In diesen Grundzügen ist der Sachverhalt unstrittig.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von EUR 70.000,-- s.A., in eventu Zahlung von EUR 70.000,-- s.A. Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Ansprüche aus dem Goldkaufvertrag E* im Teilbetrag von EUR 70.000,--.

Der Beklagte habe der Klägerin das Investment bei der D* AG vermittelt und ihr dabei zugesichert, dass es sich um eine sichere Veranlagungsform handle, die risikolos sei und bei welcher jährlich ein Betrag von EUR 5.000,-- zur Auszahlung gelange. Das von der Klägerin erworbene Produkt habe sich als gänzlich ungeeignet erwiesen, in irgendeiner Form eine Rendite zu erhalten. Der Beklagte, der sich als Sachverständiger im Edelmetallhandel geriert habe, hafte der Klägerin für den Totalausfall, wobei vorerst ein Teilbetrag von EUR 70.000,-- geltend gemacht werde. Die Klägerin habe aufgrund des Verkaufs eines Immobilienbesitzes über beträchtliches Vermögen verfügt, wobei der Beklagte der Klägerin zu den Verträgen geraten habe, weil Gold die einzig sichere Anlageform sei; zudem seien ihr massive Wertsteigerungen bereits im ersten Jahr in Höhe von 11 % versprochen worden, in der Folge laufende jährliche weitere Erträge von 3 %. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass mit dem Geld der Klägerin weder Rohgold angeschafft worden sei, noch befinde sich Rohgold in irgendwelchen Zollfreilagern; es habe sich von vorneherein um einen groß angelegten Betrug gehandelt.

Dass der Beklagte als Vermittler aufgetreten sei, sei aus den Goldkaufverträgen vom 14.12.2022 ersichtlich, in welchen der Beklagte als Edelmetallvermittler mit seiner Provisionsnummer (**) unterschrieben habe; zudem sei dies angesichts seines Internetauftritts und des medialen Fernsehauftritts offensichtlich.

Das Provisionssystem sei im Sinne eines Schneeballsystems als Strukturvertrieb aufgebaut gewesen, bei welchem der Vermittler pro Vermittlung in der Struktur aufsteige und Provision nicht nur aus den eigenen Vermittlungen lukriere, sondern auch von den erfolgreichen Abschlüssen der unter ihm stehenden Vermittler. Der Beklagte hafte nach dem Maßstab eines Sachverständigen, da er sich zu seinem „illegalen Gewerbe“ öffentlich bekannt und den Anschein erweckt habe, er sei Goldvermittlungsexperte. Jemand, der derart hohe Beträge vermittle, müsse sich auch über den Geschäftspartner, welchem er die Kunden vermittle, erkundigen. Hätte der Beklagte hiezu bereits einfachste Recherchen im Netz durchgeführt, hätte sich ergeben, dass es sich um ein Betrugsprodukt gehandelt habe. Darüber hinaus sei dem Beklagten klar gewesen, dass die Klägerin nahezu ihr gesamtes Vermögen in ein einziges Produkt habe investieren wollen, was schon per se eine Falschberatung darstelle, weil Vermögen eines Anlegers möglichst breit zu fächern sei. Der Beklagte habe der Klägerin auch nicht mitgeteilt, dass er keine Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Goldanlagegeschäften nach § 136a GewO habe. Er hätte die Klägerin auch über das Veruntreuungsrisiko aufklären müssen.

Das Verhältnis zwischen den Streitteilen sei von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt gewesen, die Klägerin habe den Beklagten mit Testament vom 21.12.2022 sogar als Ersatzerben eingesetzt. Ohne dieses besondere Vertrauensverhältnis hätte die Klägerin niemals praktisch ihr gesamtes Vermögen in Gold investiert. Der Beklagte hafte daher als Berater im Sinne des § 1300 ABGB. Auch habe er am Abschluss des Geschäfts ein über den bloßen Provisionsanspruch hinausgehendes eigenwirtschaftliches Interesse gehabt, weil er in der Struktur des Vertriebssystems aufgestiegen sei und daher wesentlich mehr Provisionen habe erzielen können.

Schließlich habe die Klägerin den Beklagten aufgrund des Ratschlags von F* im Juni/Juli 2023, die Verträge von G* und H* umzuschreiben, mit der entsprechenden Umsetzung beauftragt, dieser habe sich jedoch der Umschreibung weisungswidrig widersetzt, um seinen eigenen Provisionsanspruch zu wahren. Wäre die Umschreibung erfolgt, hätte der Schaden vermieden werden können.

Der Beklagte wendete - wiederum stark zusammengefasst - ein, er sei nicht als Vermittler aufgetreten und habe der Klägerin auch kein Investment vermittelt. Er habe gegenüber der Klägerin keinerlei Beratungs- oder Empfehlungstätigkeit vorgenommen. Er sei seit 2011 selbständiger Immobilienmakler und würde die Klägerin aus der Immobilienbranche, in der auch diese einst tätig gewesen sei, flüchtig kennen. Die „aktive Tätigkeit“ des Beklagten habe sich darin erschöpft, die Kontaktdaten der Klägerin am 15.11.2022 an F* zu senden; dieser sei ihm aus Netzwerktreffen eines Unternehmernetzwerks im gleichen Zeitraum bekannt geworden. Es sei schließlich die Klägerin gewesen, die den Wunsch geäußert habe, der Beklagte möge sie zu einem G*-Informationsabend begleiten, den F* am 1.12.2022 veranstaltet habe. Bei diesem Termin hätten sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zum ersten Mal über die hier verfahrensgegenständliche Investitionsmöglichkeit in Gold informiert, mit dem Vertrieb von G* habe der Beklagte nichts zu tun gehabt, er sei vielmehr – ebenso wie die Klägerin – ein potentieller Investor gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte hätte sich ihr gegenüber als Edelmetallkaufmann ausgegeben, sei daher nicht wahr. Nach der Veranstaltung seien sowohl die Klägerin als auch der Beklagte vom Produkt G* begeistert gewesen, weshalb der Beklagte letztlich selbst am 9.12.2022 einen G*-Goldkauf und Einlagerungsvertrag mit einem Kaufvolumen von über EUR 83.000,-- abgeschlossen habe. In der Folge habe F* dem Beklagten angeboten, in den Vertrieb des Goldhandels einzusteigen, worin der Beklagte eine Verdienstmöglichkeit erblickt und am 7.12.2022 einen entsprechenden Handelsvertretervertrag unterschrieben habe. Er sei auf der niedrigsten Kenntnis- und Provisionsstufe in den Vertrieb eingestiegen und sei auf dieser Stufe nicht einmal berechtigt gewesen, Kundengespräche ohne Beisein von Handelsvertretern höherer Stufe zu führen. Er habe sozusagen den Status eines „Lehrlings“ gehabt und nichts selbständig machen dürfen. Es sei daher nicht der Beklagte gewesen, der der Klägerin Informationen, Beratungs- und Vertriebsleistungen im Zusammenhang mit ihrem Goldkauf über die G* erteilt bzw erbracht habe, sondern F*. Am 14.12.2022, als die Klägerin im Beisein von F* die verfahrensgegenständlichen G*-Verträge unterfertigt habe, sei der Beklagte gar nicht anwesend gewesen. Er habe diese erst später und in Abwesenheit der Klägerin gesehen, wobei F* ihm mitgeteilt habe, er müsse die Dokumente mitunterfertigen, damit die Verträge der Klägerin in seiner Provisionsstufe Beachtung fänden. Auf diese Weise sei die Unterschrift des Beklagten auf die genannten Dokumente gelangt, welche der bloßen Provisionszurechnung gedient habe; der Beklagte sei für den Kaufentschluss der Klägerin nicht kausal gewesen. Soweit die Klägerin einen vormaligen Internetauftritt des Beklagten und seine TV-Auftritte anspreche, resultierten diese aus der Zeit nach Absolvierung interner Schulungen im Mai 2023, sohin aus einem Zeitraum Monate nach dem Vertragsabschluss der Klägerin.

Der Beklagte habe der Klägerin nie gesagt, Gold sei die einzig sichere Anlage, er habe auch keinerlei Versprechungen zu Wertsteigerungen oder Werterhöhungen geäußert. Der Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt als Vermittler ausgegeben, er habe in diesem Zusammenhang auch keinerlei Beratungen vorgenommen. Die Klägerin habe auch kein erhöhtes Vertrauen des Beklagten in Anspruch genommen; sie habe die Kaufentscheidung ausschließlich aus eigenem Willen und ohne Mitwirkung des Beklagten getroffen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Unterfertigung der G*-Verträge auch ganz genau gewusst, dass der Beklagte in etwa jenen Kenntnisstand über Edelmetalle gehabt habe wie sie selbst.

Es sei schließlich er gewesen, der – verärgert über die strafrechtlichen Vorgänge und das Krisenmanagement – der Klägerin zu einer Strafanzeige geraten habe. Diese nach getätigter Investition erbrachten Hilfe- und Betreuungsleistungen änderten nichts daran, dass der Beklagte im Zuge des G*-Vertragsabschlusses weder als Berater noch als Vermittler aufgetreten sei. Die G*-Malversationen seien dem Beklagten aus der zahlreichen Medienberichterstattung bekannt; für diese kriminellen Handlungen Dritter habe der Beklagte nicht einzustehen.

Aus anwaltlicher Vorsicht werde ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, diese müsse sich eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anlasten lassen, weil sie es bei einem Investment, welches nach ihrer Behauptung ihr gesamtes Vermögen umfasste, nicht für notwendig erachtet habe, die klar formulierten (Risiko-)Hinweise in den ihr vorgelegten G*-Unterlagen zu lesen.

Das Vorbringen, der Beklagte habe weisungswidrig eine Umschreibung der Verträge unterlassen, sei rechtlich irrelevant, weil allfällige Vorgänge im Nachgang mit der Frage, ob durch den Kauf ein Schaden eingetreten sei oder nicht, materiellrechtlich ohne Bedeutung seien. Es sei aber auch unrichtig, dass der Beklagte eine derartige Weisung missachtet hätte.

Das Erstgericht beschränkte mit Beschluss in der Tagsatzung vom 26.11.2024 das Verfahren auf den Grund des Anspruchs .

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren, vollinhaltlich ab.

Dieser Entscheidung legte es die nachfolgend auszugsweise - großteils wörtlich - wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, wobei die von der Klägerin bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck hervorgehoben werden:

Der Beklagte ist seit 2011 selbständiger Immobilienmakler.

Er hat seit dem 1.6.2011 die reglementierte Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler und seit dem 29.1.2018 Immobilientreuhänder, ausgenommen die Vermittlung von Hypothekarkrediten (...) Eine reglementierte Gewerbeberechtigung für Vermögensberatung hat der Beklagte nicht.

Die Klägerin, die früher selbst in der Immobilienbranche tätig war, und der Beklagte kennen sich seit Spätsommer 2022 über gemeinsame Bekannte.

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass sie ein Haus verkauft und dadurch knapp eine Million Euro Verkaufserlös erzielt habe und das Geld investieren möchte. Sie fragte den Beklagten nach Möglichkeiten. Der Beklagte stellte der Klägerin sohin einen Finanzberater vor, wobei die Klägerin allerdings nicht in Aktien oder ähnliches investieren wollte, sondern etwas „Greifbares“ haben und keine Bankprodukte erwerben wollte. Die Klägerin schickte dem Beklagten auch immer wieder Immobilienobjekte, die sie kaufen wollte. Der Beklagte riet der Klägerin allerdings ab, eine Immobilie zu kaufen, da seiner Meinung nach der Preis für Immobilien zu dieser Zeit zu hoch war.

Der Beklagte lernte schließlich im Herbst 2022 über das **-Unternehmerfrühstück, in welchem er kurz zuvor Mitglied wurde, F* kennen. Ca zwei bis drei Wochen nach dem Kennenlernen mit F* trafen sich die Klägerin und der Beklagte neuerlich und fragte die Klägerin den Beklagten wiederum nach einer Möglichkeit, Geld zu veranlagen. Der Beklagte erzählte der Klägerin dann davon, dass er F* kennengelernt habe, der etwas mit Edelmetallen mache. Da die Klägerin Interesse daran zeigte, leitete der Beklagte am 15.11.2022 den Kontakt der Klägerin an F* weiter.

Es fand sodann Mitte November 2022 ein Treffen zwischen F* und der Klägerin statt, bei dem F* der Klägerin von D* Produkten erzählte. Die Klägerin war am Produkt interessiert, weshalb F* die Klägerin zu einem am 1.12.2022 stattfindenden Informationsabend einlud. Die Klägerin fragte anschließend mehrfach beim Beklagten nach, ob dieser sie zur Informationsveranstaltung begleiten würde, was der Beklagte schließlich auch tat, da er das Produkt selbst auch für interessant hielt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte nichts mit dem Vertrieb von G* (D*) zu tun und hatte auch keine Kenntnis über das Produkt bzw über Edelmetalle. Dies war auch der Klägerin bekannt.

Beim Informationsabend hielten F* und I* die Veranstaltung ab und präsentierten verschiedene Produktlinien wie G* und J*. Die Klägerin und der Beklagte erhielten dort Informationen für die Veranlagung in physischem Gold mit Lagerverwaltung durch die Verkäufer G* AG und J* AG. F* und I* teilten der Klägerin und dem Beklagten auch mit, dass die Vermittlungsverträge von G* und J* von vier Anwälten geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Der Klägerin und dem Beklagten wurde dort erklärt, dass bei einer Investition ihres Geldes physisches Gold in Form von Rohgold angekauft würde. Dieses Rohgold werde in Afrika abgebaut, im Tessin am Lago Maggiore raffiniert und in K* (Schweiz) in einem Zollfreilager gelagert. Durch ihre Investition in dieses Rohgold und dessen anschließende Raffinierung würde sich ein Gewinn von 10 % lukrieren lassen und könne sie sich, nach Ablauf einer Haltedauer von einem Jahr, das raffinierte Gold oder aber auch den Gegenwert in Euro steuerfrei auszahlen lassen. Alternierend zu den Auszahlungsmodalitäten könne sie sich nach einem Jahr Behaltedauer auch monatliche Teilbeträge in Tranchen zu je EUR 5.000,-- auf ein Konto überweisen lassen, sofern das physische Gold liegen bleibe.

Beim gemeinsamen Nachhausefahren nach der Informationsveranstaltung waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte begeistert vom Produkt, allerdings auch mit den zahlreichen Informationen überfordert. Die Klägerin meinte, dass sie investieren möchte. Auch der Beklagte hatte Interesse daran, zu investieren.

Nachdem der Beklagte dies F* mitteilte, fragte dieser beim Beklagten nach und meinte, ob der Beklagte nicht ebenfalls als Handelsvertreter für G* anfangen und in den Vertrieb des Goldhandels einsteigen möchte. Ebenfalls war einmal Thema, ob die Klägerin sich ebenfalls als Handelsvertreterin anschließen möchte, was diese allerdings verneinte, da sie nicht mehr arbeiten wollte und davon ausging, vom monatlich erhaltenen Geld aus dem Investment gut leben zu können.

(1) Der Vertrieb des G*-Goldhandels war derart organisiert, dass sich die G* der L* AG als Vertriebsgesellschaft bediente. Diese L* wiederum schloss mit natürlichen Personen strukturierte Handelsvertreterverträge, um Verträge ihrer Geschäftspartnerin G* zu vertreiben. Der Beklagte sah darin eine Verdienstmöglichkeit und unterschrieb daher am 7.12.2022 einen entsprechenden Handelsvertretervertrag .

Der Beklagte stieg vertragsgemäß auf der niedrigsten Kenntnis- und Provisionsstufe (Karrierestufe) „Edelkaufmann-Assessor“ in den Vertrieb ein. In dieser niedrigsten Stufe war er nicht einmal berechtigt, Kundengespräche ohne Beisein von Handelsvertretern höherer Stufe zu führen.

Der Beklagte schloss daraufhin am 9.12.2022 einen eigenen G*-Goldkaufvertrag mit einem Kaufvolumen von über EUR 83.000,-- ab, den er aus einer aufgeschobenen Steuernachzahlung finanzierte. Dabei unterfertigte er gleichzeitig auf seinem eigenen Vertrag unter der Rubrik „ Auszufüllen durch den Edelmetallvermittler/Edelmetallberater “, um Provision für den Abschluss seines eigenen Vertrags zu kassieren.

Nach dem 1.12.2022 telefonierten die Klägerin und der Beklagte mehrfach miteinander und teilte der Beklagte gegenüber der Klägerin mehrfach mit, dass sich das Ganze mit dem Investment in Gold gut anhöre. Fachliche bzw sachliche Auskünfte betreffend das Gold, insbesondere betreffend ein bestehendes Risiko gab der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mangels eigenen Wissens nicht an die Klägerin weiter. Informationen, Beratungs- und Vertriebsleistungen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Goldkauf über G* erteilte bzw erbrachte der Beklagte sohin nicht. Der Beklagte teilte der Klägerin zwischen dem 1.12.2022 und dem 14.12.2022 nicht mit, dass er Edelmetallfachmann sei. Auch die Klägerin wusste, dass der Beklagte keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung hatte. (2) Der Beklagte äußerte der Klägerin gegenüber auch keine Versprechungen zu Wertsteigerungen oder Werterhöhungen. (3) Ob der Beklagte der Klägerin gegenüber mitteilte, dass Banken nicht sicher seien und Gold die einzig sichere Anlage sei, muss offen bleiben .

Die Klägerin fühlte sich durch den Beklagten durch seine Aussagen, dass sich das Produkt gut anhöre und er selbst in G* investieren möchte, in ihrem Entschluss, die Verträge abzuschließen, bestärkt. Überdies entschied sie sich für das Produkt und unterfertigte die Verträge, weil für sie der Informationsabend und die dort gezeigten Filme glaubwürdig und seriös geklungen haben.

Nachdem sich auch die Klägerin entschied, zu investieren, sollte sie ursprünglich Kundin von F* werden. F* meinte dann allerdings gegenüber dem Beklagten, ob dieser das Geschäft mit der Klägerin nicht selbst machen möchte und die Klägerin als seine erste Kunden registrieren wolle, was der Beklagte bejahte. F* fragte die Klägerin, ob es für sie in Ordnung gehe, wenn der Beklagte den Vertrag gegenzeichne, damit dieser gleich im Jahr 2022 in eine höhere Vermittlerstufe einsteigen könne. Dies störte die Klägerin nicht, da sie den Beklagten ja persönlich kannte und mochte.

Vor dem Termin zur Unterfertigung der Goldkaufverträge durch die Klägerin fanden Gespräche zwischen F* und der Klägerin statt, in welchen insbesondere besprochen wurde, dass die Klägerin insgesamt drei Verträge abschließen würde. Weiters forderte F* von der Klägerin eine Passkopie an, die sie ihm auch übermittelte. Sämtliche Gespräche betreffend die Verträge mit der Klägerin führte F*. Am 14.12.2022 fand ein Termin statt, bei welchem die Klägerin schließlich drei Goldankaufverträge bei sich zu Hause unterzeichnete. Diese Verträge füllten F* bzw die Zentralstelle bereits vor der Unterfertigung durch die Klägerin vollständig aus.

Am 14.12.2022 unterfertigte die Klägerin drei als „ Goldkaufvertrag “ bezeichnete Urkunden, welche jeweils auszugsweise nachstehenden Inhalt aufwiesen:

„[…]

2. Antrag zum Erwerb von physischem Rohgold (21,6 Karat,Goldanteil mindestens 900)

Hiermit kaufe/n ich/wir von der D* AG, **, Schweiz (nachfolgend: D*), für die nachfolgende Bestellsumme nach Maßgabe von Ziff. 4. der umseitigen Allgemeinen Geschäfts-, Lager- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) Rohgold des Feinheitsgrades 21,6 Karat (Goldanteil mindestens 900).

Ferner beauftrage/n ich/wir den erworbenen Goldbestand nach Übereignung für mich/uns zu verwahren:

Bestellsumme: EUR 190.000,00

+ 5% Vermittlungsgebühr: EUR 9.500,00

= Gesamteinzahlung: EUR 199.500,00

Rohgoldmenge in Gramm 4151, 5675g

(von D* nach Zahlungseingang einzutragen)

Ergänzend, insbesondere zur Abwicklung, gelten die umseitig abgedruckten AGB.

[…]

3. Lagervereinbarung

Ich/Wir vereinbare/n mit der D*, dass sie die erworbene Goldmenge nach folgenden Bestimmungen für mich/uns verwahren soll.

Die D* verpflichtet sich, das angekaufte Rohgold nach ihrer Wahl, entweder in der Sammelverwahrung des Hochsicherheitstrakts eines Schweizer Zollfreilagers oder in der Sammelverwahrung des Sicherheitslagers einer Schweizer/Französischen Raffinerie zu lagern.

[…]

5. Risikohinweis

Die Preise für Edelmetalle, so auch der für diesen Vertrag maßgebliche Goldpreis, unterliegen Schwankungen. Der Kunde trägt insbesondere das Risiko von Preisschwankungen zwischen Abgabe seiner Vertragserklärung und Zahlungseingang nach Maßgabe von Ziff. 4.a) der umseitigen AGB.

Eine Vermögensmehrung im Rahmen des Kaufs von Edelmetallen ist nur durch Wertzuwachs der erworbenen Edelmetalle möglich. Diese werfen keine Zinsen oder Dividenden ab. Es gibt keine Gewähr für einen konstanten Wertzuwachs. Es sind auch Wertverluste möglich, insbesondere kommt es bei rückläufigen Edelmetallpreisen zu einem Wertverlust. Schließlich können von beiden Seiten bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare weitere Risiken, wie beispielsweise Ausfuhrverbote, Kurs- oder Währungsänderungen, eintreten, die den Wert der Edelmetalle beeinflussen.

Den vorstehenden Risikohinweis habe ich zur Kenntnis genommen. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, über die Chancen und Risiken dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein.

[...]“

Durch F* wurden darüber hinaus insgesamt drei Gesprächsprotokolle angefertigt, welche auszugsweise nachstehenden Inhalt haben:

„Gesprächsprotokoll G* D* AG

zum Gespräch vom 01.12.2022 zum Antrag vom 14.12.2022

[…]

I. Allgemeines:

Dieses Gesprächsprotokoll dient zur Nachvollziehbarkeit des Gesprächs

1. Name / Vorname / Firma B*, A*

[…]

2. Name des Vermittlers/Geschäftspartners C*

3. Weitere Geschäftspartner F*

4. anwesende Personen Frau B*, A*, C*, F*

Datum 01.12.2022

[…]

[Anmerkung: Grafik im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht]

Das Gesprächsprotokoll fasst den Inhalt der Gespräche zusammen, die zwischen dem 1.12.2022, an welchem die Informationsveranstaltung stattfand, und dem 14.12.2022, als die Verträge durch die Klägerin unterfertigt wurden, [gemeint offenbar:] geführt wurden. Die Klägerin unterfertigte die Goldkaufverträge sowie das Gesprächsprotokoll, ohne diese vorab im Detail durchgelesen zu haben.

Die Verträge beinhalteten jeweils Goldankauf über EUR 199.500,-- (E*), EUR 199.500,-- (M*) sowie EUR 504.000,-- (N*).

(4) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte bei diesem Termin am 14.12.2022, bei welchem die Verträge durch die Klägerin unterzeichnet wurden, ebenfalls anwesend war . Jedenfalls unterzeichnete der Beklagte die Goldkaufverträge schließlich nach der Unterfertigung durch die Klägerin an nachstehender Stelle wie folgt:

[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht]

[Anm des Berfugunsgerichts: Oberhalb der Rubrik „Unterschrift und Nummer des Vermittlers/Beraters“ findet sich die in der obigen Wiedergabe nicht ersichtliche Unterschrift des Beklagten – siehe Ersturteil US 13]

Auch der Beklagte las die Verträge, auf denen er unterzeichnete, vorher nicht im Detail durch, sondern unterfertigte dort, wo er von F* angewiesen wurde. F* teilte dem Beklagten mit, er (der Beklagte) müsse diese Dokumente mitunterfertigen, damit die Verträge der Klägerin in seiner Provisionsstufe Beachtung fänden.

Für die Verträge der Klägerin erhielt der Beklagte ca EUR 26.000,-- an Provision.

Zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Beklagten hatte dieser die interne Schulung als „Edelmetallvermittler“ noch nicht abgeschlossen.

Die unterfertigten Verträge der Klägerin wurden schließlich wieder F* ausgehändigt und übermittelte dieser die Verträge samt Passkopie der Klägerin an die Zentrale in Deutschland.

Die Klägerin zahlte schließlich am 16.12.2022 EUR 903.000,-- bei G* ein.

Am 21.12.2022 errichtete die Klägerin ein Testament, in welchem sie dem Beklagten als Noterben [sic!] einen Geldbetrag von EUR 100.000,-- vermachte. Dies machte sie aus Dankbarkeit dem Beklagten gegenüber.

Im Frühjahr 2023 begann der Beklagte seinen öffentlichen Auftritt hinsichtlich der Vermittlung von Edelmetallen auszubauen, wobei er einen Internetauftritt erstellte und TV-Auftritte wahrnahm, in denen er Edelmetalle bewarb.

Im Juni oder Juli 2023 erhielt die Klägerin von F* die Mitteilung, dass es eine Geschäftsänderung gäbe, weil anscheinend jemand von G* versucht habe, die Firma zu betrügen. F* teilte ihr mit, dass es ein Glück sei, dass „ sie “ da gleich dahintergekommen seien und nun aus Sicherheitsgründen eine neue Firma machen würden, die „H*“. F* meinte, die Klägerin müsse nur die neuen Verträge unterschreiben und alles würde beim Gleichen bleiben, mit der Ausnahme, dass sie nicht mehr 6 % Gewinn ausbezahlt bekäme, sondern nur noch 3 %, also EUR 2.500,-- monatlich. Das war für die Klägerin in Ordnung, da sie der Meinung war, dass sie im Jänner 2024 sowieso ihr Geld zur freien Verfügung habe.

Sie errichtete daher ein Schreiben und einen Antrag, dass sie ab Jänner 2024 monatlich EUR 2.500,-- auf ihr Konto überwiesen haben wolle. Sie teilte dem Beklagten sodann mit, dass sie die Verträge umschreiben möchte. Da es Anweisung der Geschäftsleitung von G* war, dass zunächst die Händler, anschließend die kleinen Verträge und schließlich die großen Verträge umgeschrieben werden konnten, konnte die Umschreibung noch nicht im Juni oder Juli 2023, sondern erst im November 2023 erfolgen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin ihr Geld zurückerhalten hätte, wenn die Verträge bereits im Juni oder Juli 2023 umgeschrieben worden wären.

Auf Bali stellte die Klägerin Mitte Jänner 2024 fest, dass kein Geld überwiesen wurde. Daraufhin rief sie den Beklagten an, welcher ihr mitteilte, dass er alles an F* weiterleiten würde. Da weiterhin kein Geld kam, rief die Klägerin F* an, welcher ihr mitteilte, dass in Italien die Raffinerie, in welcher auch G* ihr Rohgold gelagert hätte, kontrolliert und dass in dieser Raffinerie alles beschlagnahmt worden sei. Sie solle sich aber keine Sorgen machen, es seien ja Feiertage gewesen, es sei Italien, die wären nicht immer die schnellsten und dass sie in ein bis zwei Wochen ihr Geld, die vereinbarten EUR 2.500,-- auf ihrem Konto hätte. Im Februar war das Geld immer noch nicht überwiesen, sodass sie erneut F* kontaktierte, welcher ihr versicherte, dass alles „am Laufen“ sei und es höchstens zwei bis drei Monate gehe und dann würde sie ihr Geld bekommen oder auch ihr Gold. Die Klägerin teilte F* dann mit, dass sie warten würde, bis sie von Bali zurück sei und wenn sie dann ihr Geld nicht habe, Anzeige erstatten würde.

Als die Schwierigkeiten und in weiterer Folge strafrechtlichen Malversationen im Zusammenhang mit G* bekannt wurden, unterstützte der Beklagte die Klägerin. Er führte mit den lokalen Vertriebsleuten F* und I*, der L* AG und sonstigen, im Vertrieb involvierten Personen Korrespondenz und verlangte Hilfe für die Beklagte.

Die Klägerin erstattete schließlich Anzeige beim Landeskriminalamt.

Da der Beklagte Verdacht schöpfte, dass das Geld der Klägerin verloren sein könnte, ließ er sich von der Website als Handelsvertreter entfernen und stellte sämtliche Tätigkeit als Handelsvertreter ein.

Auch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung hat die Klägerin ihr investiertes Geld über EUR 903.000,-- nicht zurückerhalten.

Nach Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich ist in Österreich zur Vermittlung von Anlagen (wie zB Goldsparplänen) die Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung notwendig. Nur der Kauf und Verkauf von physischem Gold ohne jegliche individuelle Anlageberatung ist durch Handelsgewerbeberechtigungen erlaubt. Die Vermittlung von Gold in verbriefter Form unterliegt überhaupt dem Wertpapieraufsichtsgesetz.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass keine Anlageberatung des Beklagten vorliege. Dessen Tätigkeit habe sich darin erschöpft, die Kontaktdaten der Klägerin am 15.11.2022 an F* weiterzuleiten und die Klägerin in ihrem Entschluss, das Gold zu kaufen, durch die Aussage, dass sich das Ganze „gut anhöre“ zu bestärken. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Beklagte vor dem Informationsabend selbst keinerlei Kenntnisse über Edelmetalle gehabt habe, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass dieser der Klägerin im Zusammenhang mit dem Goldkauf Informationen erteilt bzw Beratungs- und Vertriebsleistungen erbracht habe. Allein das bloße Vertrauen auf die Aussage, ein gewisses Produkt klinge gut oder höre sich gut an, sei rechtlich nicht als Beratungs- oder Auskunftsvertrag zu beurteilen. Die Unterschrift des Beklagten auf den Verträgen ändere daran nichts, zumal sich der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht als Vermittler präsentiert habe und diese auch nicht davon habe ausgehen können, dass er als Vermittler aufgetreten sei. Da kein Informations- oder Auskunftsvertrag vorliege, sei es rechtlich irrelevant, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe, welches über jenes hinausgehe, das jedermann seinem Vertragspartner entgegenbringe. Überdies wäre ein solches nach den getroffenen Feststellungen auch nicht zu erkennen. Mangels Zustandekommen eines Beratungsvertrags zwischen den Streitteilen erübrige sich eine Erörterung, ob der Beklagte über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Klägerin , die unter Ausführung einer Beweis-, einer Verfahrens- sowie einer Rechtsrüge die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung beantragte.

Der Beklagte beantragte in seiner – ebenso rechtzeitigen – Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt:

Zur Beweisrüge:

1. Die Klägerin bekämpft die zu (1) hervorgehobenen Feststellungen zur Organisation des Vertriebssystems des G*-Goldhandels sowie zu dem vom Beklagten unterfertigten Handelsvertretervertrag.

Sie begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:

Der Handelsvertretervertrag wurde mit der L* AG sowie der J* AG, nicht jedoch mit der G* AG abgeschlossen. In welcher vertraglichen Beziehung der Beklagte mit der G* AG steht, ist ungeklärt.“

Sie stützt die begehrte „Ersatzfeststellung“ auf die Beilage ./4, aus der nicht zu entnehmen sei, dass der Beklagte befugt gewesen wäre, für die G* AG als Handelsvertreter aufzutreten. Der Kläger (gemeint offensichtlich: der Beklagte) sei weder für die L* AG, noch für die J* AG tätig gewesen, sondern eigenverantwortlich, woraus rechtlich abzuleiten sei, dass er persönlich hafte.

1.1. Die ersten beiden Sätze der kritisierten Feststellungen betreffen die (grundsätzliche) Organisation des Vertriebs des G*-Goldhandels.

Diesen Feststellungen setzt die Klägerin keinen Alternativsachverhalt gegenüber, was im Ergebnis bedeutet, dass sie hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils den ersatzlosen Entfall anstrebt. Ein „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen entspricht jedoch nicht den Erfordernissen der ZPO an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (RS0041835 [T3] uvm). Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welche unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andereFeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 3 Ob 27/09f uvm). Insoweit eine Beweisrüge auf die bloße „ersatzlose Streichung“ einer Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (vgl etwa 9 ObA 26/07z; 8 Ob 337/97k). Damit ist eine Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts zur Organisation des Vertriebs des G*-Goldhandels nicht gegeben.

1.2. Es ergibt sich im Übrigen aus den angefochtenen Feststellungen ohnedies, dass der Handelsvertretervertrag vom Beklagten nicht unmittelbar mit der G* AG, sondern mit der L* AG als Vertriebsgesellschaft der G* abgeschlossen wurde; diese (die L* AG) schloss nach dem festgestellten Sachverhalt die Handelsvertreterverträge mit natürlichen Personen ab.

Dass darüber hinaus die J* AG eine weitere Vertragspartnerin des Handelsvertretervertrags des Beklagten war, wie dies die Klägerin festgestellt haben möchte, kann der Urkunde Beilage ./4 entnommen werden, welche als Vertragspartner des Beklagten die L* AG und darüber hinaus „ ausschließlich soweit besonders erwähnt“ auch die J* AG anführt, wobei die Unterfertigung für beide Gesellschaften erfolgte. Der Inhalt dieser unstrittigen Urkunde kann vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung ergänzend berücksichtigt werden (RS0121557, RS0040083 [T1]).

1.3. Letztlich ist es aber rechtlich ohne Belang, mit wem der Beklagte den Handelsvertretervertrag abschloss, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts bei der Behandlung der Rechtsrüge zeigen werden; vorweggenommen sei an dieser Stelle lediglich zum Verständnis, dass anlässlich des Goldankaufs der Klägerin keine Beratungstätigkeit durch den Beklagten erfolgte.

2. Anstelle der zu (2) getroffenen Feststellungen begehrt der Beklagte nachfolgende Negativfeststellung:

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin Versprechungen zu Wertsteigerungen und Werterhöhungen äußerte.

Ausgeführt wird dazu, dass die Aussage des Beklagten diametral zu jener der Klägerin sei, weshalb das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung eine Negativfeststellung hätte treffen müssen.

2.1.Allein die Tatsache, das sich Aussagen von Parteien oder von Parteien und Zeugen widersprechend gegenüberstehen, bedeutet nicht zwingend, dass vom erkennenden Gericht zum entsprechenden Tatsachenkomplex eine Negativfeststellung zu treffen wäre. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet. Sie hat jedoch die Gründe dafür insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff) oder bei einer angestrebten Negativfeststellung, dass bei widersprechenden Beweisergebnissen keines erheblich glauhafter ist als das andere.

2.2.Das gelingt der Berufungswerberin nicht, sie beschränkt sich darauf, darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der beiden Parteien widersprechend gegenüberstünden. Das Erstgericht hat sich aber mit der Frage, ob und welche Auskünfte der Beklagte der Klägerin erteilte, ausführlich und in vorbildlicher Weise auseinandergesetzt (US 17), hierauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO), zumal die Klägerin diesen Überlegungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

Das Berufungsgericht schließt sich daher den Erwägungen des Erstgerichts an; es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Beklagte, der selbst am 1.12.2022 zum ersten Mal vom gegenständlichen Produkt hörte, der Klägerin fachliche Auskünfte zum Produkt hätte geben können. Es steht in diesem Zusammenhang im Übrigen unangefochten fest, dass die Klägerin wusste, dass der Beklagte keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung hatte (US 9). Dass sie sich daher bei einer Investition von EUR 903.000,-- von jemanden hätte beraten lassen, von dem sie wusste, dass er das Produkt selbst nicht kannte und über keinerlei Kenntnisse im Bereich des Geldankaufs verfügte, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

An der Richtigkeit der bekämpften Feststellung hat das Berufungsgericht daher keine Zweifel.

3. Anstelle der zu US 9 im vierten Absatz getroffenen und zu (3) im Sachverhalt hervorgehobenen Negativfeststellung strebt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung an:

Der Beklagte teilte der Klägerin gegenüber mit, dass Gold eine gute und sichere Anlage sei. Er gab auch der Klägerin gegenüber an, dass alles sehr sicher klinge und er das eingelagerte Gold selbst gesehen hätte.

Ausgeführt wird dazu, dass sich - soweit ersichtlich - zur bekämpften Negativfeststellung keine Beweiswürdigung finden lasse. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht der Klägerin glauben müssen. Es sei auch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass kein vernünftiger Mensch ansonsten EUR 903.000,-- auf einmal investieren würde.

3.1. Das Erstgericht hat die angefochtene Feststellung in der Beweiswürdigung (US 17 vierter Absatz) begründet und dazu ausgeführt, dass es durchaus möglich erscheine, dass der Beklagte eine derartige Äußerung gemacht habe, weil der Beklagte dies zwar vehement abstreite, aber nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin hier teilweise Informationen von F* und vom Beklagten vermische oder verwechsle.

3.2. Es ist im Übrigen neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der Klägerin aus der Immobilienbranche bekannt war, ferner, dass sie wusste, dass dieser über keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung verfügte. Es kann daher nicht mit gutem Grund angenommen werden, dass der Beklagte der Klägerin derartige Zusagen getätigt hätte.

3.3. Dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung der Klägerin eingelagertes Gold gesehen hätte und dies der Klägerin gegenüber angegeben habe, kann auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse nicht festgestellt werden:

Der Zeuge F* sagte aus, er selbst habe das eingelagerte Gold von G* nie gesehen (ON 19.3, 15), er kann es daher auch nicht gemeinsam mit dem Beklagten besichtigt haben; der Beklagte schilderte zwar, dass er in K* gewesen sei, allerdings erst im April 2023, sodass er vor dem Vertragsabschluss der Klägerin gar nicht hätte zusichern können, dass er das eingelagerte Gold selbst gesehen habe. Aus der Aussage des Zeugen F* ergibt sich weiters, dass das in K* eingelagerte Gold nichts mit G* zu tun habe (ON 19.3, 15).

3.4. Zutreffend weist schließlich auch die Berufungsbeantwortung darauf hin, dass die Klägerin anlässlich ihrer Anzeigeerstattung nicht angegeben habe, dass irgendwelche Äußerungen des Beklagten Veranlassung für die vorliegende Veranlagung gewesen wären. Vielmehr schilderte sie, dass der Beklagte ihr F* für die Veranlagung des ihr aus dem Verkaufserlös zur Verfügung stehenden Geldbetrags empfohlen und sie daraufhin mit diesem Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe sie zu einem Informationsabend nach ** eingeladen, wo sie „ von F* in seiner Funktion als Vermittler persönlich Informationen für die Veranlagung des genannten Betrags in physischem Gold mit Lagerverwaltung …. “ erhalten habe. Zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit habe man ihr – sowie anderen Teilnehmern der Infoabende – Filme und Videos von der Raffinerie im Tessin, vom Zollfreilager mit dem Gold sowie Bilder von Gold, welches auf Paletten gelagert gewesen sei, gezeigt. Die regelmäßig stattfindenden Infoabende sowie die vorgeführten Filme seien für sie glaubwürdig und seriös gewesen, weshalb sie die verfahrensgegenständlichen Verträge unterzeichnet habe (Beilage ./11 S 2 und 3). Davon, dass der Beklagte ihr gegenüber angegeben hätte, er habe selbst das eingelagerte Gold gesehen, ist im Polizeibericht nicht ansatzweise die Rede. Wären aber derartige Zusicherungen des Beklagten zumindest (mit-)entscheidend für ihren Veranlagungsentschluss gewesen, wäre zu erwarten, dass sie dies auch gegenüber der Polizei angegeben hätte. Die Klägerin selbst bestätigte diese Darstellung in der Anzeige als richtig, nachdem sie diese in der Verhandlung neuerlich durchgelesen hatte (ON 19.3, 21).

3.5. Auch diese Feststellung übernimmt das Berufungsgericht daher als das Ergebnis einer nachvollziehbaren, mit den vorliegenden Beweisergebnissen in Einklang stehenden Beweiswürdigung.

4. Die Klägerin bekämpft auch die zu (4) getroffene Negativfeststellung zur Anwesenheit des Beklagten beim Termin der Vertragsunterzeichnung am 14.12.2022 und wünscht stattdessen eine positive Feststellung, wonach der Beklagte ebenfalls anwesend gewesen sei.

Das Erstgericht hätte zu dieser Frage nicht der Schilderung des Beklagten, sondern der Aussage der Klägerin folgen müssen. Für diese sei das Erlebnis ein „einschneidiges “ (gemeint wohl: einschneidendes) Erlebnis gewesen und sei ihr deshalb im Gedächtnis geblieben. Demgegenüber sei der Beklagte ein viel beschäftigter Immobilienmakler mit zahlreichen Kundenterminen, für den der besagte Termin daher nur „einer von vielen“ gewesen sei.

4.1. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken gegen die getroffene Negativfeststellung zu wecken. Das Erstgericht hat in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt, dass es aufgrund der divergierenden Aussagen der Streitteile eine Negativfeststellung getroffen habe, zumal keine sonstigen Beweisergebnisse vorlägen, die zu dieser Frage eine weitere Aufklärung erbringen könnten.

4.2. Die Klägerin selbst relativierte ihre zunächst getätigte Aussage, dass bei der Vertragsunterfertigung beide Streitteile sowie F* dabei gewesen seien, im Nachsatz, indem sie anfügte, das sei jedenfalls ihre Erinnerung. Der Beklagte demgegenüber schilderte, dass zwar geplant gewesen sei, dass er bei der Vertragsunterfertigung und dem anschließenden Mittagessen dabei sein sollte, ihm aber ein Termin aus seiner Tätigkeit als Immobilienmakler dazwischengekommen sei. Es ist also gerade nicht so, dass der Beklagte, wie in der Berufung argumentiert, aufgrund seiner vielen Termine den konkreten Termin nicht mehr so genau in Erinnerung hatte, sondern umgekehrt: Der Beklagte konnte wusste noch ganz genau, weshalb er entgegen der ursprünglichen Intention bei der Vertragsunterfertigung durch die Klägerin nicht anwesend war.

Bei Gegenüberstellung dieser beiden Aussagen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussage der Klägerin weit überzeugender sein sollte als jene des Beklagten.

Auch diese Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.

5. Letztlich bekämpft der Berufungswerber als dislozierte Feststellung nachfolgende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung:

[ .] (Die Klägerin und der Beklagte kannten sich vor dem Abschluss der Verträge der Klägerin lediglich ca vier Monate), die Aufnahme des Beklagten in das Testament der Klägerin ist irrelevant, zumal dies erst nach Abschluss der gegenständlichen Verträge erfolgte.

Nach ihrer Ansicht wäre richtig festzustellen gewesen:

Die Klägerin und der Beklagte kannten sich vor Vertragsabschluss bereits vier Monate. Weil die Klägerin den Beklagten so mochte und ihm vertraute, begünstigte sie ihn in ihrem Testament.

Die Dauer der Bekanntschaft zwischen den Streitteilen wird auch in der begehrten Ersatzfeststellung nicht in Frage gestellt. Aus welcher Motivation die Klägerin den Beklagten in ihrem Testament bedachte, ist rechtlich irrelevant.

Zur Verfahrensrüge:

Die Klägerin erachtet folgenden (wörtlich wiedergegebenen) Teil des Sachverhalts als in sich widersprüchlich:

Nach dem 1.12.2022 telefonierten die Klägerin und der Beklagte mehrfach miteinander und teilte der Beklagte gegenüber der Klägerin mehrfach mit, dass sich das Ganze mit dem Investment in Gold gut anhöre. [….] Fachliche bzw sachliche Auskünfte betreffend des Goldes, insbesondere betreffend eines bestehenden Risikos, gab der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mangels eigenem Wissen nicht an die Klägerin weiter. Informationen, Beratungs- und Vertriebsleistungen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Goldkauf über die G* erteilte bzw erbrachte der Beklagte sohin nicht .“

1. Wenn widersprechende Feststellungen vorliegen, nämlich im Sachverhalt ein gegen die zwingenden Gesetze der Logik und die Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßender Widerspruch gegeben ist, ist dies nicht mit einer Verfahrens-, sondern mit einer Rechtsrüge geltend zu machen, da auf der Grundlage widersprüchlich festgestellter Sachverhaltsteile eine rechtliche Beurteilung nicht möglich ist. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet dies nicht.

2. Im vorliegenden Urteil liegt aber der von der Klägerin behauptete Widerspruch ohnedies nicht vor:

Wenn der Beklagte, der unstrittig über keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung hatte, der Klägerin gegenüber nach dem gemeinsamen Besuch einer Informationsveranstaltung äußerte, dass sich das Ganze mit dem Investment in Gold gut anhöre, gab er damit lediglich seine eigene subjektive, laienhafte Einschätzung über die bei der Veranstaltung erhaltenen Informationen wieder. Dies wusste auch die Klägerin, weil ihr ja bekannt war, dass der Beklagte über keine entsprechenden Kenntnisse verfügte. Ein Widerspruch zu den nachfolgenden Festellungen, wonach der Beklagte der Klägerin keine fachlichen Auskünfte und Informationen erteilt und keine Beratungs- oder Vertriebsleistungen erbracht habe, ist darin nicht zu erblicken.

Zur Rechtsrüge:

Die Berufung führt aus, dass aufgrund der Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber mehrfach mitgeteilt habe, das Ganze mit dem Investment in Gold höre sich gut an, der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin den Finanzberater F* empfohlen und die Klägerin an diesen weitergeleitet habe, sowie der Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin in ihrem Entschluss, ihr gesamtes Vermögen in Gold zu investieren bestärkt habe, abzuleiten sei, dass zwischen den Streitteilen ein konkludenter Beratungsvertrag im Sinne des § 1300 ABGB zustande gekommen sei. Auch sei im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Klägerin in ihrem Entschluss, Gold zu kaufen, bestärkt habe, sowie und seiner Unterschrift auf den Goldkaufverträgen als Vermittler davon auszugehen, dass der Beklagte als Vermittler tätig geworden sei, zumal er auch eine Provision von EUR 26.000,-- erhalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung komme es zur eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen (Handelsvertreters), wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könne, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags gehabt oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Da der Beklagte für die G* nicht befugt gewesen sei, Verträge abzuschließen, sei sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zuzurechnen; ein eigenwirtschaftliches Interesse sei gegeben, weil der Beklagte nicht nur Provision bezogen habe, sondern im Provisionsmodell der Beklagten massiv aufgestiegen sei und er darüber hinaus im besonderen Maße ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beklagte ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für welches er keine Gewerbeberechtigung gehabt habe. Die Klägerin hätte bei Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage das Geschäft nicht abgeschlossen; der Beklagte sei derjenige, der den Irrtum der Klägerin veranlasst habe.

1.1.Nach § 1300 erster Satz ABGB besteht eine Haftung dann, wenn „ gegen Belohnung“ aus Versehen ein nachteiliger Rat erteilt wird. Die Erteilung einer Auskunft ist der Erteilung eines Rats gleichzuhalten (RS0026527). Nach neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre ist „ gegen Belohnung“ dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der – wenn auch bloß einmalige – Rat nicht selbstlos erfolgte (9 Ob 49/09k mwN; RS0026596, RS0044121). Die grundlegende Wertung besteht gerade darin, jene Auskunftgeber einer strengeren Haftung zu unterwerfen, die sich von der Preisgabe der Auskunft einen Vorteil erwarten, als jene, die lediglich aus Gefälligkeit beraten. Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „ gegen Belohnung“ erteilt wird. Eine Vertragsbeziehung kann vorliegen, ist aber für die Haftung nach § 1300 erster Satz ABGB nicht Voraussetzung (4 Ob 249/14t mwN; 9 Ob 49/09k mwN).

Die Annahme, dass ein Rat oder eine Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit (selbstlos) erteilt wurde, trifft insbesondere dann zu, wenn das beanstandete Verhalten im Zusammenhang mit einer von dritter Seite erwarteten Leistung (insbesondere einer Provision für die Vermittlung eines Geschäfts) gesetzt wird (RS0026596 [T15]).

1.2. Nun steht im vorliegenden Fall zwar fest, dass der Beklagte aufgrund des Vertragsabschlusses der Klägerin mit G* eine Provision in Höhe von EUR 26.000,-- erzielte (US 13). Zudem führte die Unterfertigung des Vertrags auch dazu, dass der Beklagte im Jahr 2022 in eine höhere Vermittlerstufe einsteigen konnte (US 9). Die wesentliche Voraussetzung aber, dass der Beklagte der Klägerin einen Rat oder eine Auskunft erteilte, liegt nicht vor:

1.2.1. Auskunftserteilung bedeutet die Mitteilung von Tatsachen, die der Auskunftssuchende nicht kennt. Bei der Auskunft hat daher der Auskunftgeber typischerweise einen Wissensvorsprung vor dem um Auskunft Ersuchenden oder gibt dies zumindest vor (vgl dazu Koziol Haftpflichtrecht II³ A6 Rz 18 mwN). Erteilt jemand einen Rat, so teilt er mit, wie sich seiner Meinung nach der Beratene verhalten sollte. Er gibt damit seine – subjektive – Beurteilung kund. Der Ratsuchende muss aber selbst entscheiden, wie er sich verhalten will ( Koziol aaO).

1.2.2. Der Beklagte hat der Klägerin nach den Feststellungen keine fachlichen oder sachlichen Auskünfte betreffend den Ankauf des Goldes erteilt, dies schon mangels eigenen Wissens. Er gab auch nicht vor und behauptete nicht, dass er Edelmetallfachmann sei. Die Klägerin wusste zudem, dass der Beklagte keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung hatte (US 9). Die einzige Äußerung, die der Beklagte in diesem Zusammenhang gegenüber der Klägerin tätigte, ist, dass sich das Produkt gut anhöre und er selbst in dieses investieren möchte. Damit erteilte er der Klägerin auch keine Empfehlung oder keinen Rat, wie diese ihren Erlös aus dem Immobilienverkauf veranlagen sollte, sondern teilte lediglich mit, dass er selbst in dieses Produkt investieren möchte, weil sich die Aussagen von F* im Rahmen des Informationsabends für ihn gut anhörten. Er hat auch im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss keinerlei Gespräche mit der Klägerin geführt, diese fanden ausschließlich zwischen der Klägerin und F* statt (US 10).

Ein – konkludenter – Beratungsvertrag im Sinne des § 1300 ABGB Satz 1 kam daher zwischen den Streitteilen nicht zustande.

2. Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auch auf eine Eigenhaftung des Beklagten als Anlagevermittler.

2.1.Richtig ist, dass von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenhaftung des Anlagevermittlers bejaht wird. Die Vereinbarung zwischen einem Anlagevermittler und seinem Geschäftsherrn entfaltet zwar nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Kunden. Nach ständiger Rechtsprechung kann es jedoch zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i mwN). Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben (6 Ob 249/07x mwN; 9 Ob 5/10s mwN).

2.2. Der Beklagte wurde im vorliegenden Fall nicht als Anlagevermittler tätig, auch wenn seine Unterschrift auf den Verträgen dies zunächst vermuten lässt; er unterfertigte die von der Klägerin abgeschlossenen Goldkaufverträge als „ Edelmetallvermittler “ (US 13). Allen Beteiligten, nämlich der Klägerin, F* (von dem diese Idee stammte) und dem Beklagten war jedoch klar, dass dies ausschließlich zum Zweck erfolgte, dem Beklagten zu einer Einstufung in eine für ihn günstigere Provisionsstufe zu verhelfen (US 9, US 13). Es war sohin allen klar, dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Verträgen der Klägerin in Wahrheit nicht als Edelmetallvermittler tätig war, zumal auch sämtliche dem Vertragsabschluss vorangehenden Gespräche mit der Klägerin von F* geführt wurden. Dieser übereinstimmende Wille aller Vertragsteile geht als natürlicher Konsens entsprechend dem Grundsatz falsa demonstratio non nocetdem Wortlaut vor. Die Falschbezeichnung eines Vertrags durch die Parteien ist jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn ein mit ihr nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen gerichtete Parteiabsicht festgestellt sind (6 Ob 142/10s; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 914 ABGB Rz 5 mzwN).

2.3.Eine weitere Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB wird dann angenommen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle – bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung – die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen (1 Ob 182/97i). Dies scheitert aber bereits daran, dass der Beklagte keine Kenntnisse im Bereich der Edelmetallvermittlung hatte und die Klägerin dies auch wusste (ON 9); es ist daher auszuschließen, dass sie dessen besondere Kenntnisse in Anspruch nehmen wollte. Auch dass sie bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte, kann unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden, wobei hinzukommt, dass der Beklagte in die Vertragsverhandlungen gar nicht eingebunden war.

2.4. Den Berufungsausführungen, der Beklagte habe mit der G* AG keinen Handelsvertretervertrag und sein Handeln könne daher keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden, ist zunächst zu entgegnen, dass sich die G* AG nach den getroffenen Feststellungen der L* AG als Vertriebsgesellschaft bediente, welche wiederum mit natürlichen Personen - so auch mit dem Beklagten - strukturierte Handelsvertreterverträge abschloss, um Verträge der G* zu vertreiben. Hierauf kommt es aber gar nicht an, weil der Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss der Klägerin keinerlei Beratungs- oder sonstige Leistungen erbracht hat, welche wem auch immer zuzurechnen wären.

3. Da der Beklagte in keiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin stand, gehen auch die Ausführungen zu einem vom Beklagten veranlassten Irrtum der Klägerin ins Leere. Darüber hinaus steht fest, dass entscheidend für den Anlageentschluss der Klägerin der Informationsabend und die dort gezeigten Filme waren (US 9).

Die Berufung der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.

Die Klägerin ist gemäß §§ 50, 41 ZPO verpflichtet, dem Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision wurde nicht zugelassen, da sich das Berufungsgericht an die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehalten hat und der Entscheidung darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.