Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.9.2024, GZ **-35, nach der am 3.4.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Johannes Klausner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 (zu ergänzen [14 Os 99/24a [insb Rz 8]]: vierter Fall) StGB (I.) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** (US 3: jeweils ohne Vorsatz, die Bedrohten zu einem „amtsmissbräuchlichen Vorgehen“ zu nötigen)
I.) am 21.11.2023 Mag. B*, Sachbearbeiterin der BH C*, zur Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Strafbescheides zu veranlassen versucht, indem er im Zuge eines Telefonates ankündigte, dass er Amok laufen werde, wenn die Strafe nicht aufgehoben werde, sohin eine Beamtin durch gefährliche Drohung zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung zu nötigen versucht;
II.) am 22.11.2023 D*, Mitarbeiter im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Büro des Landeshauptmannes Mag. E*, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich „der Aufhebung des unter I) angeführten Strafbescheides der BH C*“ (vgl aber US 3: „zur Klärung der Sache“ betreffend den unter I. angeführten Strafbescheid) zu nötigen versucht, indem er auch ihm gegenüber ankündigte Amok zu laufen, wenn diese Sache nicht geklärt werde.
Hiefür wurde der Angeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach „dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB“ zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich jeweils rechtzeitig angemeldete (ON 31 und ON 29.1, 6) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufungen des anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 37) sowie der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe (ON 36). Während der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe anstrebt, zielt jenes der Staatsanwaltschaft auf eine anklagekonforme Verurteilung wegen jeweils eines Verbrechens des „versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 2 StGB“ und der schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie die Erhöhung der Strafe ab.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenausführung zur Berufung des Angeklagten. Letzterer brachte innerhalb offenstehender Frist keine schriftliche Gegenausführung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ein, beantragte jedoch in der Berufungsverhandlung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten berechtigt erscheine.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Berufungen wegen Nichtigkeit und jener des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld:
Die Mängelrüge des Angeklagten(§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 [der Sache nach vierter Fall] StPO) behauptet „keine oder offenbar unzureichende Begründung“ der Feststellungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen und deren Ernstlichkeit sowie zur Absicht des Angeklagten, die beiden Opfer unter anderem auch in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zu letzterem Einwand ist ihr zu erwidern, dass formelle Begründungsmängel ausschließlich hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0106268; RatzWK-StPO § 281 Rz 399 ff). Soweit das Erstgericht neben der Absicht des Angeklagten, die Opfer zu den jeweils angeführten Handlungen zu nötigen, auch (überschießend) konstatierte, dass es dem Angeklagten zudem darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 3), ist eine solche Intention des Angeklagten - im Gegensatz zum hier nicht vorliegenden Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB - weder beim Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt noch bei jenem der Nötigung notwendig und daher nicht entscheidend ( Schwaighoferin WK² StGB § 105 Rz 88 und § 107 Rz 5; Danek/Mannin WK² StGB § 269 Rz 67).
Darüber hinaus hat sich die gesetzmäßige Ausführung einer Mängelrüge an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), was das Rechtsmittel des Angeklagten aber negiert, indem es die erstrichterliche Beweiswürdigung zum festgestellten Sinn und Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen und deren Ernstlichkeit (US 5) gänzlich übergeht und vielmehr unter eigenen beweiswürdigenden Argumenten behauptet, der Bedeutungsinhalt wäre keine Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und es wären bloße Unmutsäußerungen. Damit zeigt die Rüge aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern verliert sich an dieser Stelle unzulässig in einer Kritik der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art der Schuldberufung.
Soweit die Schuldberufung des Angeklagten eingangs behauptet, „ausgehend von den Feststellungen hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung einen Freispruch zu fällen gehabt“, verkennt sie, dass die Schuldberufung der Bekämpfung von festgestellten entscheidenden Tatsachen dient und gerade nicht der rechtlichen Beurteilung.
Darüber hinaus sind die erstrichterlichen Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen sowohl zur objektiven als auch subjektiven Tatseite bei beiden Schuldsprüchen unbedenklich. Das Erstgericht konnte sich vom Angeklagten und der Zeugin F* (Mutter von drei gemeinsamen Kindern mit dem Angeklagten) einerseits und den beiden als Zeugen einvernommenen Opfern Mag. B* und D* andererseits einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete zunächst überzeugend, weshalb es betreffend den Wortlaut der inkriminierten Äußerungen nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den diesen stützenden Depositionen der Zeugin F* folgte, sondern vielmehr von der Glaubwürdigkeit der beiden Opfer überzeugt war. Das Oberlandesgericht teilt diese Erwägungen ausdrücklich.
Ausgehend von den Feststellungen zum Wortlaut der inkriminierten Äußerungen sind aber auch die Konstatierungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt sowie zur Ernstlichkeit nicht bedenklich. Entgegen der Schuldberufung bezog das Erstgericht auch den emotionalen Zustand des Angeklagten ebenso ins Kalkül wie den von ihm behaupteten Umstand, er hätte lediglich seinen Unmut kundtun wollen.
Soweit die Schuldberufung in weiterer Folge ihre Argumentation zu einer nicht ernst gemeinten Unmutsäußerung auf Basis der von ihm behaupteten Äußerungen gegenüber den Opfern entwickelt, kann sie schon deswegen nicht durchdringen, weil – wie bereits oben ausgeführt – das Erstgericht die Äußerungen des Angeklagten anders, nämlich auf Basis der Angaben der beiden Opfer konstatierte.
Weil es daher der Schuldberufung nicht gelingt, Bedenken an der Richtigkeit der (beiden Schuldsprüchen zugrundeliegenden) entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu wecken, hatte es bei diesen zu bleiben.
Die Rechtsrüge des Angeklagten(§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z „9a“ [richtig: Z 9 lit a] StPO) behauptet zunächst, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen der beiden genannten Vergehen verurteilt worden, weil „der Täter mit der Absicht handeln [muss], einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen“. Dabei verkennt sie, dass – worauf bereits oben hingewiesen wurde – eine derartige Absicht zur Verwirklichung der genannten Vergehen gerade nicht erforderlich ist. Im Übrigen würde sie auch prozessordnungswidrig die gerade dazu getroffenen Feststellungen übergehen (RIS-Justiz RS0099810).
Darüber hinaus bestreitet die Rechtsrüge auch an dieser Stelle den Sinn und Bedeutungsinhalt der konstatierten Äußerungen und behauptet ein weiteres Mal bloße (nicht ernst gemeinte) Unmutsäußerungen, geht aber (auch hier) prozessordnungswidrig gerade nicht von den dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts aus (vgl erneut RIS-Justiz RS0099810). Vielmehr verliert sie sich auch an dieser Stelle bloß in einer unzulässigen Beweiswürdigungskritik (vgl zB: „Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zur Ansicht gelangen müssen, dass allenfalls eine bloße Situation- oder milieubedingte Unmutsäußerung bzw eine gleichfalls nicht ernst gemeinte, auf ihren realen Gehalt zurückzuführende Übertreibung vorliegt.“).
Aber auch die Subsumtionsrüge der Staatsanwaltschaft(§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie mit ihrer Forderung nach der Annahme von Todesdrohungen zu beiden Schuldsprüchen nicht vom konstatierten Sinn und Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen, wonach es sich jeweils (lediglich) um Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper handelte, ausgeht (instruktiv Ratz aaO Rz 581, 584).
Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Zur Person des Angeklagten konstatierte das Erstgericht (unbedenklich), dass dieser unbescholten sei und als Pensionist über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.500,-- verfüge, an Vermögen ein Wohnhaus habe und ihn Sorgepflichten für drei Kinder im Alter von 10, 12 und 2 Jahren träfen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie die Beschränkung der beiden Taten auf den Versuch als mildernd; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Ausgehend davon erachtete es die verhängte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB kam für das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen und dabei insbesondere auch aufgrund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigten erheblichen Aggressionspotentials nicht in Betracht. Die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB lehnte das Erstgericht angesichts der Art der Taten „zum Schutz der Rechtspflege“ aus generalpräventiven Gründen ab. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes sei aufgrund der getroffenen Feststellungen mit der gesetzlichen Mindesthöhe festzusetzen gewesen.
Die von beiden Strafberufungen nicht kritisierten besonderen Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu und sind vollständig.
Ausgehend von diesen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Strafe, die einer Freiheitsstrafe von acht Monaten entspricht, entgegen der Ansicht des Angeklagten weder „unangemessen“ noch „drakonisch“ und der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider auch nicht zu milde, sondern eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die auch präventiven Erfordernissen ausreichend Rechnung trägt.
Das Erstgericht wendete auch zu Recht § 37 Abs 1 StGB nicht an, weil aufgrund der Begehung von zwei (realkonkurrierenden) Vergehen und dem sowohl bei den Anrufen als auch in der Hauptverhandlung gezeigten erheblichen Aggressionspotential eine reine Geldstrafe auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts jegliche Warnfunktion beim Angeklagten verfehlen würde.
Zudem ist die Nichtgewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB, sondern die Verhängung einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB fallaktuell mit Blick auf die jeweiligen Tatgeschehen und dem Ziel des Angeklagten, ein rechtskräftiges (verwaltungsbehördliches) Erkenntnis durch Drohungen aufzuheben, aus generalpräventiven Erwägungen zum Schutz der staatlichen Vollziehung im Bereich der (hier) Hoheitsverwaltung nicht zu beanstanden.
Schließlich ist mit Blick auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestmaß des § 19 Abs 2 StGB nicht zu beanstanden.
Insgesamt mussten daher beide Berufungen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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