Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* und 3. D* B* , alle vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei E* AG , vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, wegen (eingeschränkt) hinsichtlich 1. der erstklagenden Partei EUR 17.070,-- sA, 2. der zweitklagenden Partei EUR 4.766,-- sA und 3. der drittklagenden Partei EUR 7.710,-- sA, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 15.720 sA [erstklagende Partei]; EUR 2.304,83 sA [zweitklagende Partei]; EUR 1.000,-- [drittklagende Partei]) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, signiert mit 15.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.553,01 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu ersetzen, und zwar:
die erstklagende Partei EUR 2.119,--
die zweitklagende Partei EUR 306,36
die drittklagende Partei EUR 127,65
Die (ordentliche) Revision ist hinsichtlich der erstklagenden Partei nicht zulässig. Hinsichtlich der zweitklagenden und der drittklagenden Partei ist die Revision jeweils jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 23.5.2023 ereignete sich gegen 17.10 Uhr in ** im Kreuzungsbereich F*straße/G*-H* ein Verkehrsunfall, an dem der vom Zweitkläger gelenkte PKW mit dem Kennzeichen ** (im Folgenden: „Klagsfahrzeug“) und der von I* gelenkte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem Kennzeichen ** (im Folgenden: „Beklagtenfahrzeug“) beteiligt waren. Die Drittklägerin ist die Schwester des Zweitklägers und war Beifahrerin im Klagsfahrzeug. Der Erstkläger ist der Vater des Zweitklägers und der Drittklägerin.
Die F*straße verläuft im näheren Unfallbereich geradlinig und übersichtlich in ost-westlicher Richtung. Sie weist zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils ca 2,85 m auf, die durch eine Sperrlinie voneinander getrennt sind; diese wird auf Höhe der Unfallstelle auf einer Länge von ca 22,5 m durch eine Warnlinie unterbrochen. Nördlich und südlich der F*straße sind Randlinien vorhanden, an die jeweils Gehsteige anschließen; der südlich gelegene ist ca 1,8 m breit und auf Höhe der Unfallstelle durch fahrbahnbündig eingeschlagene Randsteine von der Fahrbahn abgegrenzt. Südlich der F*straße liegt das weitgehend ebene Gelände einer G*-J*-H*; dessen Ein- und Ausfahrt ist ca 10,5 m breit und mündet etwa rechtwinkelig in die F*straße **. Im östlichen Bereich der Ein- und Ausfahrt ist ein ca 4,4 m breiter Fahrstreifen für den ausfahrenden Verkehr durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet; am Übergang zum Gehsteig, sohin ca 1,8 m vor der Fahrbahn, sind sogenannte „Haifischzähne“ als Bodenmarkierung angebracht. Im westlichen Bereich der Ein- und Ausfahrt liegt ein ca 3 m breiter Einmündungstrichter.
Der Zweitkläger war auf der F*straße richtungsbeibehaltend Richtung Osten unterwegs. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beabsichtigte, aus dem Tankstellengelände auszufahren und nach links (in Fahrtrichtung Westen) in die F*straße einzubiegen.
Da auf seinem Fahrstreifen stockender Verkehr herrschte, brachte der Zweitkläger sein Fahrzeug vorerst ca auf Höhe des Beginns des Einmündungstrichters der Tankstellenzufahrt, etwa 12 m vor der späteren Kollisionsstelle, zum Stillstand. Nachdem ein vor dem Beklagtenfahrzeug befindliches Fahrzeug aus dem Tankstellengelände ausgefahren und nach links in die F*straße eingebogen war, setzte der Zweitkläger ca 3,2 s vor der Kollision das Klagsfahrzeug wieder in Bewegung und beschleunigte mit normaler Geschwindigkeit.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs brachte dieses im Bereich der Tankstellenausfahrt auf Höhe der „Haifischzähne“ zum Stillstand. Aus dieser Position nahm er bei einem Blick nach links das Klagsfahrzeug noch im Stillstand befindlich wahr. Da sich vor dem Beklagtenfahrzeug eine Lücke befand und er irrtümlich davon ausging, dass ihm der Zweitkläger – ebenso wie dem vor ihm ausfahrenden PKW – die Ausfahrt ermöglichen werde, setzte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs dieses in der Folge mit mittlerer Beschleunigung ca 2,2 s vor der Kollision wieder in Bewegung, nachdem er vor dem Anfahren noch nach rechts geblickt hatte.
Wechselseitigen Blickkontakt hatten die beiden Lenker vor ihrem jeweiligen Anfahren aus ihrer Stillstandsposition nicht; sie haben einen solchen auch nicht gesucht. Ebenso wenig nahmen sie vor ihrem jeweiligen Anfahren auf andere Weise, etwa durch Hupen, Kontakt mit dem jeweils anderen auf. Der Zweitkläger signalisierte dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs vor dessen Anfahren nicht, dass er ihn ausfahren lasse.
Wie lange sich die Fahrzeuge vor dem jeweils letzten Anfahren vor der Kollision im Stillstand befanden, kann nicht festgestellt werden. Unmittelbar vor dem Anfahren des Klagsfahrzeugs ca 3,2 s vor der Kollision befand sich das Beklagtenfahrzeug jedenfalls – schon und noch – auf Höhe der „Haifischzähne“ im Stillstand; der Stillstand beider Fahrzeuge hat sich somit zeitlich überschnitten. Beim Anfahren des Beklagtenfahrzeugs ca 2,2 s vor der Kollision befand sich das Klagsfahrzeug seit ca 1 s in Bewegung.
Die Kollision ereignete sich auf der F*straße etwa im Bereich der Mitte des – in Ankommrichtung des Zweitklägers gesehen – rechten Fahrstreifens. Das Beklagtenfahrzeug stieß mit seiner Fahrzeugfront gegen die rechte Seite des Klagsfahrzeugs. Während der Zweitkläger vor der Kollision noch nach links ausgelenkt und zu bremsen versucht hatte, hatte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs keine Reaktion mehr gesetzt.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hätte bei aufmerksamen Verhalten und einem (neuerlichen) Blick nach links in jenem Zeitpunkt, in dem er das Beklagtenfahrzeug aus der Stillstandsposition im Bereich der „Haifischzähne“ in Bewegung setzte, das Klagsfahrzeug auf Kollisionskurs wahrnehmen und den Unfall vermeiden können, indem er vorerst auf ein Einfahren in die F*straße verzichtet hätte.
Für den Zweitkläger blieb die einsetzende Bewegung des Beklagtenfahrzeugs zunächst unauffällig. Erst in einem Zeitpunkt ca 1,2 s vor der Kollision war es für ihn als Gefahr erkennbar. In diesem Zeitpunkt konnte er nicht mehr unfallvermeidend reagieren. Nur dann, wenn er nach dem Anfahren während seiner Fahrt das Beklagtenfahrzeug durchgehend mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet, seinen Blick ständig auf dieses fokussiert und sodann innerhalb der ersten halben Sekunde der Bewegung des Beklagtenfahrzeugs unmittelbar mit einer Vollbremsung reagiert hätte, hätte er das Klagsfahrzeug noch vor der Kollision zum Stillstand bringen können; diesfalls hätte er jedoch seine Fahrtrichtung nicht im Blick gehabt.
Wenn die beiden Lenker jeweils noch im Stillstand befindlich vor ihrer Anfahrt mit dem jeweils anderen Kontakt aufgenommen und sich über ihre Weiterfahrt verständigt und abgestimmt hätten, hätten sie den Unfall jeweils vermeiden können.
Der Wiederbeschaffungswert (Marktwert) des Klagsfahrzeugs betrug unmittelbar vor dem Unfall EUR 20.830,-- und beträgt nach dem Unfall EUR 5.110,--; daraus ergibt sich eine unfallbedingte objektive Wertminderung von EUR 15.720,--. Die Reparaturkosten belaufen sich auf EUR 17.410,81.
Im Unfallzeitpunkt war der Zweitkläger Leasingnehmer des Klagsfahrzeugs, Eigentümerin und Leasinggeberin die K*. Der Zweitkläger hatte bis zum Unfall sämtliche mit dem Betrieb des Klagsfahrzeugs verbundenen Kosten getragen, etwa Leasingraten und Kosten für Treibstoff. Die Zulassung und die Versicherung lauteten auf den Erstkläger.
Am 11.12.2023 unterzeichneten der Erst- und der Zweitkläger eine schriftliche Abtretungserklärung, nach deren Inhalt der Zweitkläger alle Ansprüche auf Reparaturkostenersatz bzw alle Schadenersatzansprüche betreffend das Klagsfahrzeug im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 23.5.2023 zur prozessualen Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren an den Erstkläger zum Inkasso (Übertragung des Vollrechts in Form einer uneigennützigen Treuhandschaft) abtritt und der Erstkläger diese Abtretung annimmt.
Der Zweitkläger ließ das Klagsfahrzeug nicht reparieren. Am 14.6.2024 unterfertigte der Erstkläger im Auftrag des Zweitklägers, jedoch lautend auf seinen eigenen Namen als Verkäufer, einen Kaufvertrag, nach dessen Inhalt das Klagsfahrzeug in unrepariertem Zustand um EUR 2.000,-- an eine Privatperson veräußert wird.
Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (4.9.2024) war der Leasingvertrag nach wie vor aufrecht; der Zweitkläger hat von der Möglichkeit, das Klagsfahrzeug käuflich zu erwerben, bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gebrauch gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Zweitkläger aufgrund des Leasingvertrags (samt Leasingbedingungen) verpflichtet war, die Kosten für die Reparatur des Klagsfahrzeugs zu übernehmen. Ebenso wenig kann festgestellt werden, was der Zweitkläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 14.6.2024 mit der Leasinggeberin vereinbarte; insbesondere ist nicht feststellbar, ob vereinbart wurde, dass er für die Reparaturkosten aufkommen muss, und wer die aus dem Unfall resultierende Wertminderung wirtschaftlich zu tragen hat.
Der Zweitkläger erlitt beim Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule (Grad 1) ohne strukturelle Verletzung. Er wurde am Unfalltag an der Abteilung für Unfallchirurgie L* M* konservativ therapiert und nahm in der Folge noch zwei Kontrolluntersuchungen bei seinem Hausarzt wahr. Die zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilte Verletzung verursachte – jeweils in komprimierter Form – drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen; künftige unfallbedingte Schmerzen wird der Zweitkläger nicht mehr zu erleiden haben.
Die Drittklägerin erlitt eine jeweils leichtgradige Prellung der rechten Schulter und des rechten Oberschenkels sowie eine jeweils leichtgradige Zerrung der Hals- (Grad 1) und der Lendenwirbelsäule. Auch sie wurde am Unfalltag an der Abteilung für Unfallchirurgie des M* behandelt; es folgte eine einmalige Kontrolle beim Hausarzt. Aufgrund ihrer Verletzungen erlitt sie – jeweils in komprimierter Form – fünf Tage mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen. Künftig wird auch sie unfallbedingt keine weiteren Schmerzen mehr zu erdulden haben.
Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Unfalls sind sowohl beim Zweitkläger als auch bei der Drittklägerin ausgeschlossen.
Der Zweitkläger musste unfallbedingt Medikamente um zumindest EUR 40,-- anschaffen und Kosten einer ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen Physiotherapie von EUR 680,-- tragen.
Vor dem Unfall wendete der Zweitkläger durchschnittlich eineinhalb Stunden pro Tag für die Führung des Haushalts auf. Unfallbedingt war er im Ausmaß von 50 % für die Dauer von einer Woche in seiner Haushaltsführung eingeschränkt.
Durch den Unfall wurde die vom Zweitkläger getragene, ca sieben Monate alte Jacke irreparabel beschädigt; sie hatte (neu) zwischen EUR 620,-- und EUR 630,-- gekostet.
Die Beklagte überwies am 25.6.2024 jeweils zu Handen des Klagsvertreters EUR 750,-- (darin EUR 715,-- Schmerzengeld und EUR 35,-- pauschale Unkosten) an den Zweitkläger und EUR 1.335,-- (darin EUR 1.300,-- Schmerzengeld und EUR 35,-- pauschale Unkosten) an die Drittklägerin. Die Zahlungen sind am 28.6.2024 beim Klagsvertreter eingelangt.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO; vgl unten Punkt 1.).
Die Kläger erhoben zuletzt folgende Ansprüche:
Anspruchsbegründend brachten sie – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, den Lenker des Beklagtenfahrzeugs treffe das Alleinverschulden am Unfall. Diesem gegenüber habe der Zweitkläger, der lediglich ein vor dem Beklagtenfahrzeug aus dem Tankstellengelände kommendes Fahrzeug in die F*straße habe einbiegen lassen, nicht auf seinen Vorrang verzichtet. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe das Klagsfahrzeug übersehen, weshalb es zur Kollision gekommen sei; er wäre verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten. Als nach links Einbiegender hätte er zudem besondere Vorsicht an den Tag legen und einen zweiten Kontrollblick vornehmen müssen. Da sich das Klagsfahrzeug in Bewegung befunden habe, als das Beklagtenfahrzeug angefahren sei, habe auch keine unklare Verkehrssituation bestanden. Für den Zweitkläger sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
Der – vom Erstkläger geltend gemachte – Ersatz des Sachschadens werde auf die „objektive Wertminderung bzw den Wertverlust bei der Veräußerung, die am Fahrzeug eingetreten ist“, gestützt. Der Zweitkläger habe das beschädigte Klagsfahrzeug im Einverständnis mit der Leasinggeberin um EUR 2.000,-- verkauft, wobei der Erstkläger mit Vollmacht des Zweitklägers gehandelt habe. Mit dem Verkauf sei der Leasingvertrag beendet worden. „Die Kläger“ hätten „den Restwert bzw den Kaufpreis aus eigenem tragen“ müssen; der Zweitkläger müsse der Leasinggeberin „die Ablösezahlung“ leisten. Das wirtschaftliche Risiko und damit der Anspruch stünden damit „jedenfalls jetzt“ gemäß den Leasingbedingungen und „der Erklärung der Leasinggeberin“ dem Zweitkläger bzw – nach „aus prozessualer Vorsicht“ erfolgter Abtretung zum Inkasso – dem Erstkläger zu.
Die schweren Verletzungen des Zweitklägers und der Drittklägerin würden das jeweils begehrte Schmerzengeld rechtfertigen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, der Zweitkläger habe auf seinen Vorrang verzichtet, indem er anlässlich einer Staubildung angehalten und ein vor dem Beklagtenfahrzeug anfahrendes Fahrzeug in die F*straße habe einbiegen lassen. Als sich das Beklagtenfahrzeug im Einbiegevorgang befunden habe, sei der Zweitkläger wieder angefahren, worauf es zur Kollision gekommen sei. Selbst wenn man einen Vorrangverzicht verneinen wollte, hätte der Zweitkläger eine unklare Verkehrssituation verursacht, weshalb er besonders vorsichtig hätte anfahren und Sichtkontakt mit dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs aufnehmen müssen. Den Zweitkläger treffe daher zumindest ein erhebliches Mitverschulden am Unfall.
Der Erstkläger sei zur Geltendmachung des Fahrzeugschadens nicht aktivlegitimiert. Da es sich um ein Leasingfahrzeug handle, sei der Schaden der Leasinggeberin als Eigentümerin entstanden. Unklar bleibe, ob dem Zweitkläger jemals irgendwelche Schadenersatzansprüche am Klagsfahrzeug zugestanden seien, die er hätte abtreten können; auch die Leasingbedingungen seien nicht bekannt.
Die Schmerzengeldforderungen seien überhöht.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.173,01 sA (darin EUR 251,67 Schmerzengeld, EUR 63,-- Haushaltshilfekosten, EUR 453,33 Kosten Physiotherapie, EUR 26,67 Kosten Medikamente, EUR 366,67 Ersatz beschädigte Kleidung und EUR 11,67 pauschale Unkosten) an den Zweitkläger und EUR 1.788,50 sA (darin EUR 1.350,-- Schmerzengeld, EUR 283,50 Haushaltshilfekosten, EUR 120,-- Ersatz beschädigte Kleidung und EUR 35,-- pauschale Unkosten) an die Drittklägerin. Das auf Zahlung von EUR 17.070,-- sA gerichtete Begehren des Erstklägers wies es ebenso ab wie die Mehrbegehren des Zweitklägers (EUR 3.592,99 sA) und der Drittklägerin (EUR 5.921,50 sA).
Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, den es rechtlichdahin würdigte, dass der Zweitkläger im Sinn des § 19 Abs 8 StVO auf seinen Vorrang verzichtet habe, indem er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe. Allerdings habe sich auch der Lenker des Beklagtenfahrzeugs nicht im Vorrang befunden, weil er sein Fahrzeug ebenso zum Stillstand gebracht habe. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren dürfe, fehle im Gesetz. Einer derart unklaren Verkehrslage könne nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme sowie besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit begegnet werden. Davon ausgehend sei beiden Lenkern anzulasten, dass sie ihr Fahrzeug trotz der aus ihrem beiderseitigen Anhalten resultierenden unklaren Verkehrslage ohne Kontaktaufnahme mit dem jeweils anderen wieder angefahren hätten. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei darüber hinaus vorzuwerfen, dass er das Klagsfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit auf Kollisionskurs wahrnehmen und in diesem Zeitpunkt den Unfall noch durch Abstandnahme vom Einfahren in die F*straße verhindern hätte können. Dem Zweitkläger hingegen sei eine durchgehende, besonders aufmerksame Beobachtung des Beklagtenfahrzeugs, die bedingt hätte, dass er seine eigene Fahrtrichtung nicht im Blick gehabt hätte, nicht zuzumuten gewesen, weshalb im diesbezüglich kein Vorwurf zu machen sei. Bei der Aufteilung des Verschuldens seien vor allem der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall entscheidend. Dies zugrunde gelegt gelangte das Erstgericht zu einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs. Der Zweitkläger als Lenker – nicht hingegen (auch) die Drittklägerin als Beifahrerin – müsse sich seine Ansprüche gegen die Beklagte daher um ein Mitverschulden (§§ 7 EKHG, 1304 ABGB) im Ausmaß von einem Drittel kürzen lassen.
In Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO erachtete das Erstgericht ein – jeweils global bemessenes – Schmerzengeld von EUR 1.450,-- für den Zweitkläger und EUR 2.650,-- für die Drittklägerin als angemessen; hinsichtlich des Zweitklägers sei dieses – wie auch seine weiteren Ansprüche – um die Mitverschuldensquote von einem Drittel zu kürzen und zudem die erfolgte Zahlung in Abzug zu bringen. Der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz (fiktiver) Haushaltshilfekosten legte das Erstgericht (wie begehrt) einen Stundensatz von EUR 18,-- zugrunde. Den Zeitwert der Jacke des Zweitklägers setzte es mit EUR 550,-- fest.
Den Anspruch des Erstklägers wies das Erstgericht mit folgender Begründung ab:
Beim Schaden eines Leasingnehmers, den dieser infolge einer Beschädigung des Leasinggegenstands durch einen Dritten erleide, handle es sich um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden. Der Leasingnehmer sei in Bezug auf den Fahrzeugschaden daher nur aktivlegitimiert, wenn er: aufgrund des Leasingvertrags verhalten sei, die Reparatur des Fahrzeugs im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu zahlen; oder die Reparaturkosten, die aufgrund des Leasingvertrags die Leasinggeberin zu zahlen verpflichtet sei, zahle und daher eine fremde Schuld einlöse, sodass ihm die Bestimmung des § 1422 ABGB zugute komme; oder wenn ihm die Ersatzansprüche von der Leasinggeberin abgetreten worden seien. Der Leasingnehmer sei nicht berechtigt, die Wertminderung eines Leasingfahrzeugs geltend zu machen, weil es sich dabei um keinen Schaden handle, der sich in seinem Vermögen ereignet habe; der merkantile Minderwert belaste den Leasingnehmer nicht. Der Zweitkläger sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Klagsfahrzeugs gewesen, weshalb der Fahrzeugschaden nicht in seinem Vermögen eingetreten sei. Ob er aufgrund einer Vereinbarung im Leasingvertrag oder aufgrund einer anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags vom 14.6.2024 mit der Leasinggeberin getroffenen Abrede zu einer Übernahme der Reparaturkosten bzw zur wirtschaftlichen Tragung der Wertminderung verpflichtet sei, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Dies gehe zu Lasten des Zweitklägers (und des Erstklägers), weil der einem Leasingnehmer zustehende Anspruch auf Reparaturkostenersatz eine Ausnahmeregelung in Bezug auf den Normalfall, wonach der Schaden vom Eigentümer zu tragen sei, darstelle. Dass der Zweitkläger eine fremde Schuld eingelöst habe, sei nicht behauptet worden und im Übrigen schon deshalb zu verneinen, weil das Klagsfahrzeug nicht repariert worden sei. Ein Ersatz für einen Fahrzeugschaden komme somit insgesamt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handle und der Leasingnehmer nicht aktivlegitimiert sei. Auf die behauptete Abtretung im Verhältnis zwischen Zweit- und Erstkläger sei daher nicht mehr einzugehen.
In ihrem klagsstattgebenden Umfang ist diese Entscheidung mangels Anfechtung durch die Beklagte in Rechtskraft erwachsen.
Die Kläger wenden sich mit rechtzeitiger Berufung im folgenden Umfang gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils:
Ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unten Punkt 1.) beantragen die Kläger eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn des Zuspruchs der dargestellten Beträge an den jeweiligen Kläger; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , der Berufung der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Eine Beweisrügeführen die Berufungswerber ungeachtet der Ankündigung eingangs des Rechtsmittels (RMS 2), sich auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung stützen zu wollen, nicht aus. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht hat daher zu unterbleiben; der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist vielmehr zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Zur Verschuldensteilung :
Soweit die Rechtsrüge argumentiert, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs anzunehmen, sodass (auch) die Schadenersatzansprüche des Zweitklägersungekürzt zuzusprechen seien, gelingt es ihr nicht, die fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) in Zweifel zu ziehen:
Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, muss sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (RIS-Justiz RS0074956 [T1]). Völlig richtig ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn – wie hier – beide Fahrzeuge anhalten, keines von ihnen den Vorrang hat, und eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst (wieder) anfahren darf, im Gesetz fehlt. Der in diesem Sinn für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann, wie das Erstgericht ebenso zutreffend erkannte, nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Vorrangverzicht des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenkers zu dem Zweck erfolgt, einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Nimmt keiner der Lenker mit dem anderen Kontakt auf, geht die Rechtsprechung in der Regel sogar von gleichteiligem Verschulden aus (RIS-Justiz RS0027025 [T1, T4, T5]). Dem in der Rechtsrüge verfochtenen Standpunkt, den Lenker des Beklagtenfahrzeugs treffe das Alleinverschulden, kann daher nicht beigetreten werden.
Aus dem Verweis auf die Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0074944, wonach kein Vorrangverzicht vorliege, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst wahrnimmt, wenn es sich nach dem Anhalten schon wieder in Bewegung befand, ist für den Zweitkläger nichts zu gewinnen:
Zum einen steht bindend fest, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs aus seiner (Stillstands-)Position auf Höhe der „Haifischzähne“ an der Tankstellenausfahrt bei einem Blick nach links das im Stillstand befindliche Klagsfahrzeug tatsächlich wahrnahm. Zum anderen wurde die auf der Entscheidung 2 Ob 169/76 basierende Aussage in RIS-Justiz RS0074944 bereits in der Entscheidung 2 Ob 222/80 dahin präzisiert, dass dies nur dann anzunehmen ist, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst wahrnehmen konnte, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befand. Diese Formulierung zur objektiven Wahrnehmbarkeit findet sich auch in den übrigen Rechtssatzketten (vgl RIS-Justiz RS0074862; RS0074956; RS0075064; RS0074873). Auch die Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0074944 ist daher – weiterhin – im Sinn der sie präzisierenden Entscheidung 2 Ob 222/80 dahin zu verstehen, dass es beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 StVO auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeugs ankommt (2 Ob 32/22b). Auch aus diesem Blickwinkel dringt die Rechtsrüge daher nicht durch.
2.2. Zur Bemessung des Schmerzengelds :
Eine Rechtsrüge muss darlegen, aus welchen Gründen – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint (vgl RIS-Justiz RS0043603). Sie darf sich nicht darauf beschränken, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren, andernfalls sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043603 [T12]). Ob die äußerst knapp gehaltenen Rechtsmittelausführungen hinsichtlich der Höhe des vom Zweitkläger und von der Drittklägeringeltend gemachten Schmerzengelds diesen Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge genügen (vgl RIS-Justiz RS0043573 [T17], wonach die bloße Behauptung, das zugesprochene Schmerzengeld sei nicht angemessen, keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge darstellt), kann dahinstehen, weil die Schmerzengeldbemessung durch das Erstgericht ausgehend vom unbekämpften Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Zweitklägers als auch der Drittklägerin wohlbegründet erfolgte und nicht korrekturbedürftig ist.
2.3. Zum Fahrzeugschaden :
Der Erstklägervertritt im Rechtsmittel die Ansicht, er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens – in Form der unfallbedingt eingetretenen objektiven Wertminderung – in Höhe von EUR 15.720,--. Begründend führt er aus, mit der Veräußerung sei der Leasinggegenstand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz „nicht mehr vorhanden“ gewesen. Tatsächlich steht aber bloß die Unterfertigung eines Kaufvertrags durch den Erstkläger, in dem dieser als Verkäufer aufscheint, fest. Berücksichtigt man die weiteren Feststellungen, wonach der (zwischen dem Zweitkläger und der Leasinggeberin geschlossene) Leasingvertrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach wie vor aufrecht war und der Zweitkläger von der Möglichkeit, das Klagsfahrzeug käuflich zu erwerben, bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gebrauch gemacht hat, wird deutlich, dass sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entfernt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043603 [T8]).
Die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach das wirtschaftliche Risiko in Gestalt der Gefahr des Untergangs oder des Verlusts der Sache nach der grundsätzlichen Systematik und der Regelung eines Leasingvertrags – egal in welcher Form – jedenfalls den Leasingnehmer treffe, weshalb „die klagenden Parteien“ zur Geltendmachung des Fahrzeugschadens aktivlegitimiert seien, lassen eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen, durch Zitate aus Rechtsprechung und Lehre abgesicherten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vermissen. Das Berufungsgericht erachtet dieses Argument somit bereits aufgrund seiner Allgemeinheit als nicht stichhaltig, die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts hingegen als zutreffend, weshalb auf letztere verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Im Übrigen haben Erst- und Zweitkläger in erster Instanz trotz mehrmaliger Erörterung ihres Vorbringens und Anleitung durch das Erstgericht (vgl ON 15 S 12; ON 42 S 3 und 12) insbesondere verabsäumt, den Leasingvertrag einschließlich der Leasingbedingungen als Beweis für die konkret mit der Leasinggeberin getroffenen Vereinbarungen, aus denen sie die Aktivlegitimation ableiten, vorzulegen.
3. Insgesamt ist daher der ausschließlich ausgeführten Rechtsrüge, die darüber hinausgehende Fragen nicht anspricht, ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO. Da die Kläger formelle Streitgenossen (mehrere aus einem Unfall Geschädigte: vgl RIS-Justiz RS0110982; 2 Ob 11/12z) sind, haften sie analog § 46 Abs 1 ZPO jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Berufungsinteresse (vgl RIS-Justiz RS0125635; 2 Ob 195/09d; 2 Ob 110/12h; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.346-1.347). Dieser beträgt beim Erstkläger rund 83 %, beim Zweitkläger rund 12 % und bei der Drittklägerin rund 5 %. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
5.Ansprüche von – wie hier – formellen Streitgenossen sind grundsätzlich nicht zusammenzurechnen; insbesondere nicht für den Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0035588 [T11]; RS0035710). Hinsichtlich des Anspruchs des Erstklägers war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen, weshalb auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs hinsichtlich der Ansprüche des Zweitklägers und der Drittklägerin ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO; diesbezüglich ist auszusprechen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO).
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