2Ob61/07w—OGH Entscheidung
18. Oktober 2007
…Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0110982, RS0035615). Die Zulässigkeit der Revision ist für jeden formellen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035588, RS0035710). Da der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich des Zweitklägers EUR 4.000 nicht übersteigt, ist die Revision, soweit sie der Zweitkläger erhoben hat, gemäß § 502 Abs 2 ZPO…