Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
§ 225l AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 225l Kosten
…sind. Der jeweils auf die einzelnen Parteien entfallende Teil des Gesamtwerts gemäß § 225i Abs. 3 , jedenfalls aber der Betrag nach § 14 lit. a RATG , ist Grundlage für den Kostenersatz. (3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten ( § 220a ), den Prüfungsberichten ( § 220b ) oder den Berichten der Aufsichtsräte ( §…
Anl. 1 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Anl. 1
… 13) , für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro (Anm. 14) . Anmerkungen zu Tarifpost 2: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995) 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in…
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