1. Für den Streitwert nach der JN hinsichtlich Bestandstreitigkeiten kommt in erster Linie § 58 JN in Betracht. Wird in der Klage keine bestimmten Zinshöhe behauptet, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vorzunehmen.
2. Wenn der Streitwert nach dem RATG zwingend vorgegeben ist, kann eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage in anderer Höhe mangels eines Anwendungsbereiches des § 7 RATG nicht wirksam erfolgen
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