JudikaturOLG Innsbruck

4R12/25h – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
21. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* B* , vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. C* B* , vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen EUR 51.256,81 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 51.256,81) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.11.2024, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.718,62 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Verlassenschaft nach ihrem Vater wurden die Streitteile und deren Mutter zu je einem Drittel des Nachlasses aufgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Die Klägerinbegehrt EUR 51.256,81 samt Zinsen und brachte vor, nach Rechtskraft der Einantwortung seien Bestätigungen über die Schenkung von sechs Sparbüchern des Verstorbenen an die Beklagte im Gesamtwert von EUR 75.600 aufgefunden worden, deren Anrechnung gemäß § 753 ABGB begehrt werde.

Die Beklagte wandte ein, sie habe bereits in dem von der Mutter gegen sie geführten Verfahren alle erhaltenen Vermögenswerte offen gelegt. Beide Streitteile hätten Schenkungen im selben Ausmaß erhalten. Bei Zahlung der Klagsforderung würde die Beklagte in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der angefochtenen Entscheidung ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen sind mit [A] gekennzeichnet.

Die Beklagte und ihr Vater unterzeichneten am 08.04.2002 Schenkungsermächtigungen über sechs Sparbücher mit einem Einlagestand von jeweils EUR 12.600.

[A] Die Beklagte hat die in den Schenkungsermächtigungen Beilagen A bis F ausgewiesenen Beträge – ebenso wie die dort bezeichneten Sparbücher anlässlich der Unterfertigung am 08.04.2002, wo sie die Übernahme dieser Sparbücher bestätigte – tatsächlich nicht erhalten . Inwieweit nach Auflösung dieser Sparbücher die diesbezüglichen Erlöse in andere Sparbücher, welcher Art auch immer, Eingang gefunden haben, bzw was in der Folge damit passiert ist, kann nicht festgestellt werden.

Am 06.07.2015 unterfertigte der Vater notariell beglaubigt eine Bestätigung mit unter anderem nachstehenden Inhalt:

„Ich, [Vater], bestätige – zur Vermeidung jeglicher Rechtsstreitigkeiten – dass der heutige Stand betreffend Schenkungen, Darlehen bzw Rückzahlungen an bzw von meinen Töchtern sich darstellt wie folgt:

Meiner Tochter [Beklagte] habe ich in Form von Sparbüchern bisher EUR 209.991,69 geschenkt, wobei die Übergabe der Sparbücher von meiner Tochter [Beklagte] nur teilweise separat bestätigt wurde.

Meiner Tochter [Klägerin] habe ich im Jahr 2006 ... EUR 473.505,40 als (zinsloses) Darlehen gewährt, damit sie sich das Haus in ** kaufen konnte. Auf diesen Betrag hat [die Klägerin] laufend Rückzahlungen geleistet. [Der Klägerin] habe ich nunmehr EUR 209.991,69 geschenkt, dies in Anrechnung auf den noch offenen Darlehensbetrag wie vorgenannt. Unter Berücksichtigung dieser Schenkung und der erfolgten Rückzahlungen schuldet mir meine Tochter [Klägerin] zum heutigen Tag noch einen Restbetrag ….. von EUR 184.000.

Meinen beiden Töchtern [Klägerin und Beklagte] habe ich sohin bis zum heutigen Tag (06. Juli 2015) gleichviel geschenkt, aus offenem Darlehen schuldet mir [die Klägerin] restlich EUR 184.000.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagten die behaupteten Beträge zugegangen seien und in der Verlassenschaftsabhandlung keine Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb eine Anrechnung nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, das Ersturteil sei mangelhaft begründet. Das Erstgericht begründe die Feststellung, die Beklagte habe die Sparbücher nicht erhalten, unschlüssig mit den Angaben der Klägerin, selbst nicht gesehen zu haben, dass die Beklagte die Sparbücher erhalten habe und selbst nie Sparbücher bekommen zu haben. Es liege ein Widerspruch darin, dass die Beklagte angeblich zu den Schenkungsermächtigungen keine Erinnerung habe, das Erstgericht jedoch ausschließe, dass die Beklagte die Sparbücher erhalten habe. Es sei denkbar, dass jemand die Sparbücher erhalten habe, ohne sich daran zu erinnern. Das Erstgericht setze sich mit den Urkunden nicht in der geforderten Tiefe auseinander. Die Aufstellungen Beilagen G und H würden mit einer unzulässigen Scheinbegründung abgetan, sie seien nicht überzeugend. Dass Beilage H erhebliche Zeit vor der notariellen Bestätigung erstellt worden sei, sei keine Begründung für deren Unrichtigkeit. Es sei denkbar, dass die Schenkung dem Vater später nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Die Begründung, die Erwähnung der Sparbücher in Beilage H lasse nicht den Schluss zu, dass die Sparbücher tatsächlich der Beklagten gegeben worden seien, sei mangelhaft. Die Beklagte habe sich seit frühester Kindheit gegenüber der Klägerin zurückgesetzt und benachteiligt gefühlt und habe ihre Eltern mit Misstrauen, Neid und Eifersucht und der Befürchtung, zu kurz zu kommen, jahrzehntelang genervt. Es scheine daher absurd, anzunehmen, die Beklagte hätte Schenkungsverträge unterschrieben, ohne die Sparbücher tatsächlich erhalten zu haben. Auf der anlässlich der von der Beklagten veranlassten Hausdurchsuchung sichergestellten Diskette sei für die Klägerin eine Schenkungssumme von EUR 23.486,40, für die Beklagte im selben Zeitraum EUR 117.429,30 festgehalten. Die Summe entspreche auch in etwa den Belegen in einer von der Mutter aufgefundenen Mappe. Der Vater habe sich in der Erklärung, wonach die Töchter gleich behandelt worden seien, offenkundig nicht an die Tatsachen gehalten, sondern habe lediglich Rechtsstreitigkeiten vermeiden wollen. Der Vater habe der Klägerin gemeinsam mit der Erklärung 2015 eine Aufstellung übergeben, in welcher die Schenkungen über EUR 209.991,69 akribisch aufgelistet seien. Die strittigen Sparbücher seien nicht enthalten. Im Verfahren der Mutter gegen die Beklagte sei davon ausgegangen worden, dass die Sparbücher zwar an sie geschenkt, aber in der Summe laut Bestätigung enthalten seien. Der Wohnungskauf der Beklagten habe EUR 540.000 an Kosten verursacht. Abzüglich der EUR 209.991,69 hätte die Beklagte daher etwa EUR 330.000 zu zahlen gehabt. Sie habe nicht so viel verdient, um die Summe für den Immobilienkauf aufzubringen, selbst wenn sie 100 % ihrer Einkünfte dafür verwendet hätte. Mit einem Ausgleich der Beklagten über insgesamt EUR 180.000 durch den Vater für das an die Enkel geschenkte Haus sei die Klägerin einverstanden gewesen. Die wesentlichen Beweise seien erst durch die von der Beklagten veranlasste Hausdurchsuchung hervorgekommen. Bei mangelfreier Beweiswürdigung wäre das Erstgericht zur Feststellung gelangt, dass die Beklagte die in Rede stehenden Sparbücher tatsächlich geschenkt und erhalten habe.

1.1 Das Erstgericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h, 2 Ob 205/99d). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4119, 2 R 82/19d OLG Innsbruck uva). Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96h) oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SVSlg 50.225). Kein solcher Formalfehler des Urteils liegt vor, wenn das Erstgericht nicht sämtliche für nicht glaubwürdig erachtete Beweisergebnisse im Einzelnen nennt (2 Ob 206/99t) oder nicht sämtliche Beweisquellen im Urteil nennt (EFSlg 98.307). Ein Begründungsmangel kann daher nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bei bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur dann als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn damit aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde. Wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, liegt noch keine Mangelhaftigkeit der Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen vor. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war (RS0040165 [T1]).

1.2 Diesen Anforderungen genügt das Ersturteil. Die Berufungswerberin setzt sich in der Mängelrüge mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander und legt dar, warum sie ihrer Meinung nach nicht zutreffend sein könne. Gerade darin zeigt sich, dass der Erstentscheidung kein Begründungsmangel anhaftet, da die Berufungswerberin in der Lage ist, sich mit der Begründung des Erstgerichts auseinanderzusetzen. Die Ausführungen in der Mängelrüge sind vielmehr einer Beweisrüge gleichzusetzen, die jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil die bekämpften Feststellungen nicht bezeichnet sind und keine Ersatzfeststellungen begehrt werden. Auf die vorgebrachten Argumente kann aber in der Behandlung der Beweisrüge (sofern sie dort nicht ohnehin wiederholt wurden) Rücksicht genommen werden, weil es nicht darauf ankommt, wie geltend gemachte Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425, RS0041851).

2. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Klägerin den zu [A] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, die Beklagte habe die in den Schenkungsermächtigungen ausgewiesenen Sparbücher und Beträge am 08.04.2002 erhalten und diese Guthabensstände hätten in andere von der Beklagten erhaltene Sparbücher keinen Eingang gefunden.

Die Feststellungen des Erstgerichts stünden miteinander in Widerspruch. Wenn nicht feststellbar sei, was mit den Sparbüchern geschehen sei, könne nicht festgestellt werden, dass sie die Beklagte nicht erhalten habe. Selbst wenn die Beklagte die Sparbücher wieder dem Vater zur Verwahrung gegeben haben sollte, wären sie in ihr Eigentum übergegangen. Die Negativfeststellung gehe also zu Lasten der Beklagten, da es an ihr gelegen wäre, zu beweisen, dass die Sparbücher in welcher Form auch immer, in späteren Zahlungen enthalten seien. Dass die Klägerin nicht gesehen habe, wie die Beklagte die Sparbücher erhalten habe, könne nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass die Beklagte die Sparbücher tatsächlich nicht erhalten habe. Die Klägerin sei bei Unterfertigung der Verträge nicht anwesend gewesen. Bei früherer Kenntnis hätte die Klägerin die Schenkungen schon im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht. Dass die Klägerin einräumte, nie ein Sparbuch erhalten zu haben, könne nicht als Begründung dafür dienen, dass die Beklagte kein Sparbuch erhalten habe. Die Finanzierung der Immobilien der Beklagten sei unklar geblieben, die Beklagte habe sich geweigert, dazu Ausführungen zu machen. Der Verdacht, dass die Sparbücher dafür verwendet worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte habe keine Angaben zur Echtheit der Beilagen A bis F gemacht, was zeige, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Das Erstgericht gehe davon aus, dass die Beklagte die Urkunden unterfertigt habe. Die Beklagte habe keine Echtheitserklärung abgegeben, da sie sich wohl an die Schenkungen und die Unterfertigung erinnere, was sie nicht zugeben wolle. Die Annahme des Erstgerichts, eine Schenkung über rund EUR 70.000 müsse zwingend auffallen, sei völlig lebensfremd, wenn man davon ausgeht, dass ein Vermögen von EUR 450.000 vorhanden sei. Das Erstgericht führe nicht schlüssig aus, warum die Aufstellung aus dem Jahr 2006 im Vergleich zu jener aus 2015 unrichtig sein soll. Es sei lebensnah, dass sich der Vater 2006 besser an die Schenkungen erinnern habe können. Es sei falsch, wenn das Erstgericht von einer notariellen Bestätigung spreche. Der Notar habe lediglich die Unterschrift beglaubigt. Das Erstgericht stelle nicht dar, warum die Aufstellungen in Beilagen G und H die Schenkungen nicht beweisen sollten, sondern tue die Erklärungsversuche der Klägerin als nicht überzeugend ab. Das sei eine Scheinbegründung. Wie schon im Parallelverfahren gehe das Erstgericht davon aus, dass die Schwestern vom Vater stets gleich behandelt worden seien. Aus dem Akt ergebe sich jedoch, dass dies nicht einmal bei Weihnachtsgeschenken der Fall gewesen sei.

2.1 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mit nachvollziehbarer Begründung entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus. Vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Die Berufungsausführungen der Klägerin (auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Mängel- und Rechtsrüge) vermögen keine solchen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen.

2.2 Die Schenkungsverträge aus dem Jahr 2002 über die sechs Sparbücher waren schon Gegenstand in dem von der Mutter gegen die Beklagte angestrengten Verfahren, dessen Ergebnisse vom Erstgericht ebenfalls verarbeitet wurden. Aufgrund der Beweisverfahren in beiden Verfahren steht fest, dass

- der Vater der Streitteile eine eigentümliche Vermögensverwaltung pflegte und sein Vermögen ständig neu verteilte und anlegte,

- er früher nicht besonders schenkungsfreudig war,

- er bei der Vermögensverwaltung regelmäßig Sparbücher auf die Namen seiner Töchter und seiner Frau anlegte, welche dazu regelmäßig mit ihm zur Bank gehen mussten, um Unterschriften zu leisten,

- dass er über sein Vermögen als auch über (geplante) Zuwendungen an Familienmitglieder unterschiedliche Aufzeichnungen führte und er

- darauf bedacht war, sein Vermögen möglichst gleichmäßig an die Familienmitglieder zu verteilen, was sich einerseits allein schon aus der Erklärung Beilage 7 ergibt und andererseits aus dem von sämtlichen Vernommenen übereinstimmend geschilderten Umstand, dass eine allfällige Ungleichbehandlung schon zu Lebzeiten des Vaters immer wieder Thema gewesen sei.

Der Inhalt der Diskette mit den beiden Dateien, die jeweils auf den Namen der Streitteile lauteten, reiht sich in dieses Bild ein. Es trifft zu, dass die fraglichen Sparbücher in dieser Aufstellung aus dem Jahr 2006 als Schenkung an die Beklagte in der Tabelle aufscheinen, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, ob die Schenkungen tatsächlich gemacht wurden, oder ob der Vater die Sparbücher in der Aufstellung zu diesem Zeitpunkt lediglich zuordnete, ohne dass sie übergeben worden wären. Die Beklagte hat stets abgestritten, diese Sparbücher erhalten zu haben. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin dazu, dass auch sie selbst regelmäßig mit dem Vater zur Bank gehen habe müssen, um dort Unterschriften zu leisten, ohne jemals ein Sparbuch erhalten zu haben, ist dabei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Klägerin liegen keine unterfertigten Schenkungsermächtigungen über Sparbücher (vgl Beilage 8) vor, währenddem die Schenkungsermächtigungen Beilagen A bis F jeweils vom Vater und von der Beklagten unterfertigt sind. Dies kann seinen Grund darin haben, dass die Klägerin damals – entsprechend ihren Angaben – in ** war und allenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Vater diese Schenkungsermächtigungen vorbereitete, gerade nicht zugegen war. Unabhängig davon liegt die erst später vom Vater errichtete Erklärung (Beilage 7) vor, in welcher er die der Beklagten in Form von Sparbüchern bisher geschenkten Beträge darstellte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bestätigung Beilage 7 unrichtig sei, weil sich ihr Vater das „schön reden“ habe wollen. Dafür gibt es aus den Beweisverfahren aber keine Anhaltspunkte. Die Klägerin führte im Übrigen zu Beilage 7 aus, dass sie ansonsten auch aus ihrer Sicht inhaltlich richtig sei. Dazu sei ausgeführt, dass der von der Klägerin angenommene Sachverhalt durchaus denkbar ist. Auch der Berufungssenat hält aber den vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt als wahrscheinlicher.

Es trifft nicht zu, das Erstgericht habe die Feststellung damit begründet, dass die Klägerin nach eigenen Angaben selbst nie ein Sparbuch erhalten habe. Es führte diesen Umstand lediglich im Zusammenhang mit der vom Erblasser gepflogenen Vermögensverwaltung an. Naturgemäß hätte die Klägerin eine Übergabe von Sparbüchern an die Beklagte nicht sehen können, wenn sie nicht gerade daneben gestanden wäre. Davon geht auch das Erstgericht nicht aus.

Darüber hinaus liegt auch der von der Berufungswerberin behauptete Widerspruch nicht vor. Die Negativfeststellung dazu, was mit den Sparbüchern bzw mit deren Erlös nach Auflösung geschah, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass die Beklagte die Sparbücher oder Beträge am 08.04.2002 nicht erhalten hat.

Das Gericht suggerierte mit der Bezeichnung „notariellen Bestätigung des Vaters“ nicht, dass der Notar mehr als die Identität des Vaters bestätigt habe. Eine Ungleichbehandlung kann auch nicht aus vereinzelt herausgegriffenen Schenkungen, wie die von der Berufungswerberin aufgezählten Zuwendungen anlässlich diverser Weihnachtsfeste, abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass es sich dabei überwiegend um geringfügige Beträge handelte, ist in dem Zusammenhang nicht klar, welche sonstigen Zuwendungen allenfalls zeitnah erfolgten.

Unklarheiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Wohnung der Beklagten können hinsichtlich des Verbleibs der fraglichen Sparbücher höchstens Indizwirkung haben. Sie sind aber kein zwingender Hinweis darauf, dass der Beklagten gerade diese Sparbücher zusätzlich zugekommen wären.

Die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage ist daher nicht korrekturbedürftig.

3. Im Rahmen der Rechtsrügeargumentiert die Berufungswerberin, im Zivilprozess gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO. Das Gericht sei dabei verpflichtet, zu begründen, welche Umstände und Erwägungen maßgeblich seien. Obwohl die Schenkungsverträge vorlägen und die Schenkungen in der Datei auf der Diskette bestätigt seien, habe das Erstgericht „das Nichtzutreffen der Übergabe der Sparbücher konstruiert“. Die Begründung, beim Vater habe es sich um einen akribischen Mathematiker und genauen Menschen gehandelt, könne vernachlässigt werden, da sich dieser bei der Berechnung der Sparbücher zu Ungunsten der Klägerin verrechnet habe. Zudem würde dieser Umstand die Intention des Vaters nicht widerlegen, mit dem beglaubigten Schreiben Streitigkeiten unter den Parteien trotz oder wegen der Ungleichbehandlung auszuschließen. Es werde nicht dargestellt, wie die Sparbücher in der geschenkten Summe enthalten sein sollten. Es läge eine detaillierte Aufstellung der an die Beklagte geschenkten Sparbücher vor, in welcher diese Sparbücher nicht enthalten seien. Der vom Erstgericht erzeugte Sachverhalt sei aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens und der festgestellten Erbquoten und Erben denkunmöglich. Die Beklagte treffe die Beweispflicht, dass sie die Sparbücher nicht erhalten habe. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung gehe daher zu Lasten der Beklagten.

3.1 In der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin damit im Wesentlichen erneut eine Beweisrüge geltend, zu deren Behandlung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Da die Rechtsrüge insofern nicht von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603) und kann daher einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden. Weder die Beweiswürdigung des Erstgerichts noch die Begründung des Urteils sind mangelhaft.

3.2 Gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge lediglich in dem Teil, in welchem die Berufungswerberin argumentiert, die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung (zum Schicksal der Sparbücher bzw der veranlagten Beträge) gehe zu Lasten der Beklagten. Diese Rechtsansicht trifft aber nicht zu. Die Klägerin begehrt die Anrechnung einer Schenkung nach § 753 ABGB. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer anrechnungspflichtigen Schenkung trifft denjenigen, der die Anrechnung begehrt (RS0129385), sohin die Klägerin. Das Erstgericht hat die Klage sohin zutreffend abgewiesen, da der Klägerin der Nachweis der behaupteten Schenkungen nicht gelang.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.