Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Bad Häring, wider die beklagte Partei C* ., vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 22.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 22.000) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Gegenstand des Verfahrens sind dem Grunde nach unstrittige Schadenersatzansprüche aus einem Unfall des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs mit dem Kennzeichen **, der am 22.12.2022 in B* in die Schaufensterauslage des Modegeschäfts des Klägers kollidierte.
Der Kläger begehrt EUR 22.000 sA und brachte vor, er habe zwischen dem 22.12.2022 und 10.02.2023 sein Geschäft nicht öffnen können. Ein Steuerberater habe den aus den Umsatzeinbußen entstandenen Schaden mit EUR 22.000 errechnet. Auch aus einem von der Beklagten beauftragten Gutachten ergebe sich ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags. Das Gutachten sei jedoch unrichtig. Umsätze in der neu eröffneten Filiale in D* dürften nicht berücksichtigt werden. Selbst nach dem Sachverständigen ergäbe sich bei dieser Berechnung aber ein Gesamtschaden von ca EUR 23.000. Der Steuerberater des Klägers habe einen Umsatzausfall von EUR 32.963,10 ermittelt, woraus sich ein relativer Deckungsbeitragsentgang von EUR 22.680,26 ergebe. Dabei sei nicht eingerechnet, dass die Ware nicht oder nur mit extremen Rabatten habe verkauft werden können. Daraus errechne sich ein Gesamtschaden von ca EUR 30.000. Abzüglich des von der Beklagten bereits bezahlten Umsatzentgangs von EUR 7.857 ergebe sich der Klagsbetrag von EUR 22.000. Das Geschäft sei nicht von B* nach D* ausgelagert worden. Eine schnellere Instandsetzung sei nicht möglich gewesen. Bei den Umsatzberechnungen handle es sich um fiktive Umsatzeinbußen. Aus der bei einem anderen Versicherer abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung habe der Kläger keine Zahlungen erhalten.
Die Beklagte wandte ein, der Geschäftsbetrieb hätte spätestens am 11.01.2023 uneingeschränkt fortgeführt werden können, wenn eine Notverglasung gemacht worden wäre. Der Kläger sei nicht bilanzierungspflichtig, weshalb die Zahlungsströme beider Standorte erst am Jahresende buchhalterisch erfasst würden. Das Personal sei am zweiten Standort eingesetzt worden, sodass auch die dortigen Umsätze zu beachten seien. Der sich aus dem vorprozessualen Gutachten ergebende Verdienstentgang von EUR 7.857 sei dem Kläger gezahlt worden. Weiters habe man angeboten, eine Gutachtensergänzung nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2023 zu veranlassen. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Der Kläger begehre eine Umsatzeinbuße. Schlüssiges Vorbringen zu einem allenfalls ersatzfähigen Verdienstentgang fehle. Die Berechnung des Steuerberaters des Klägers sei fachlich unrichtig, da sie von 50 Kalendertagen ausgehe, obwohl nur Arbeitstage in Ansatz gebracht werden könnten. Darüber hinaus würden sämtliche Einnahmen, darunter auch Miet- und Pachterlöse, berücksichtigt, welche nicht mit dem Umsatz des Geschäftsbetriebs im Zusammenhang stünden. Eigenverbräuche seien nicht deckungsbeitragsrelevant. Eine Gegenrechnung mit tatsächlich erzielten Umsätzen sei nicht durchgeführt worden. Variable Kosten und eingesparte Fixkosten seien nicht berücksichtigt worden. Es würden Miet- und Betriebskosten in Ansatz gebracht, obwohl in der Deckungsbeitragsberechnung bereits fortlaufend Fixkosten berücksichtigt worden seien. Entsprechende Urkunden fehlten. Der Kläger habe den Schaden auch gegenüber dem Betriebsunterbrechungsversicherer geltend gemacht. Entgangener Gewinn stehe mangels grober Fahrlässigkeit nicht zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen wegen Unschlüssigkeit mit der Begründung ab, die Forderung des Klägers lasse sich weder aus dessen Vorbringen noch aus den vorgelegten Urkunden ableiten. Das Klagebegehren sei betragsmäßig nicht aufgegliedert und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der Kläger behaupte einen Gesamtschaden von ca EUR 30.000. Selbst ausgehend von einem Schaden von exakt EUR 30.000 ergäbe sich nach Abzug der Zahlung nicht die Klagsforderung. Die Beklagte und das Erstgericht hätten den Kläger auf die Unschlüssigkeit aufmerksam gemacht, eine Verbesserung sei nicht erfolgt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Die Beklagte beantragt in der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert in der Rechtsrüge, er habe vorgebracht, dass sich nach den Berechnungen seines Steuerberaters ein relativer Deckungsbeitragsentgang von EUR 22.680,26 als Schade ergebe. Hinsichtlich dieses Betrags sei das Klagebegehren schlüssig. Der Kläger habe auf die in Anhang IX in Beilage A vorgelegte Berechnung seines Steuerberaters verwiesen. Weiters habe er vorgebracht, dass in diesen Beträgen nicht einberechnet sei, dass die Ware von Dezember 2022 bis 12.02.2023 nicht und auch in der Folge nicht oder nur mit extremen Rabatten habe verkauft werden können. Dieser Schaden sei zusätzlich entstanden. Daher errechne sich ein Gesamtschaden von ca EUR 30.000. Nach Abzug der Zahlung der Beklagten ergebe sich der Klagsbetrag von ca EUR 22.000. Dabei sei vorgebracht worden, dass sich der exakte Betrag nur durch Aufnahme eines Sachverständigengutachtens beziffern lasse. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten Klagsbetrag, sondern nur jenen, der die Höhe von EUR 22.680,26 übersteige. Der Schaden aus dem rabattierten Verkauf könne vom Kläger nur geschätzt werden. Dieser sei nur durch die Differenz zwischen ca EUR 30.000 und dem exakt bezifferten Schaden von EUR 22.680,26 betragsmäßig nachvollziehbar. Abzüglich der Zahlung von EUR 7.875 ergäben sich rechnerisch EUR 22.125, welche auf EUR 22.000 (ab)gerundet worden seien, da der Betrag nicht exakt berechnet habe werden können. Der Differenzbetrag sei allenfalls in Anwendung des § 273 ZPO festzustellen. Eine fiktive Differenzrechnung hinsichtlich des rabattierten Verkaufs für jedes einzelne Kleidungsstück sei dem Kläger nicht zumutbar. Jedenfalls bleibe der Schadenersatzanspruch über EUR 22.680,26 schlüssig und nachvollziehbar.
1.1 Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0037532). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Gegebenenfalls reicht zur Schlüssigkeit ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]). Nach der von der Rechtsprechung anerkannten Substantiierungstheorie muss der Kläger das tatsächliche Geschehen, aus dem sein Begehren abgeleitet wird, vollständig vortragen ( Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 ZPO Rz 182). Bloß ungefähre, verschwommene Darstellungen reichen nicht (aaO Rz 188), auch bloß illustrative Hinweise sind keine Klagsbehauptungen. Es muss nicht der gesamte Tatbestand vorgetragen werden, aber die rechtserzeugenden Tatsachen müssen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist. Andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RS0037870).
1.2 Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisierbar sein. Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (RS0031014). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer allfälligen Teilabweisung eines Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (1 Ob 291/00a). Nur bei Einklagung eines einheitlichen Anspruchs ist eine Aufgliederung in einzelne Posten nicht notwendig (RS0037907, 4 Ob 241/14s).
1.3 Der Kläger macht keinen einheitlichen Anspruch geltend, sondern behauptet einerseits einen Umsatzausfall von EUR 32.963,10 bzw einen relativen Deckungsbeitragsentgang von EUR 22.680,26 und andererseits einen weiteren Schaden aus nicht oder unter Wert verkaufter Ware, den der Kläger lediglich schätzte und damit zu einem Gesamtschaden von „ca EUR 30.000“ kam. Zum begehrten Deckungsbeitrag verwies der Kläger auf eine Aufstellung seines Steuerberaters (Anlage IX in Beilage A). Dort finden sich zwar die genannten Zahlen, es ist jedoch nicht erkennbar, woraus sie sich ableiten oder wie sie sich errechnen. Der Kläger argumentiert, der Schaden der unverkäuflichen Ware sei nicht exakt berechenbar, da es sich um rabattierte oder nicht verkaufte Ware handle. Warum dieser Schaden nicht berechenbar sein soll, erschließt sich nicht. Der Einkaufspreis und der Verkaufspreis der Ware sollte dem Kläger bekannt sein und er sollte wissen, welche Waren er rabattiert verkaufte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger eine Aufstellung und ein Nachweis mittels Urkunden nicht zumutbar sein soll, da es sich um Vorgänge handelt, die in der Buchhaltung ohnehin abzubilden sind. Schließlich ist nicht klar, warum dieser zusätzlich behauptete Schaden nicht schon in dem vom Steuerberater errechneten Verdienstentgang enthalten sein soll. Der Schaden besteht ja gerade darin, dass Ware nicht verkauft werden konnte.
Unschlüssig ist die Klagsforderung auch deswegen, da der Kläger weniger begehrt, als er selbst an Schaden behauptet. Er macht weniger geltend, als sich nach seinen Behauptungen aus der Berechnung seines Steuerberaters an Schaden ergibt und macht darüber hinaus noch weniger geltend, als sich rein rechnerisch nach Abzug der Teilzahlung der Beklagten ergäbe, selbst wenn man außer Betracht lässt, dass der Kläger den Gesamtschaden nur ungefähr mit ca EUR 30.000 bewertete. Erstmals in der Berufung begründete er dies damit, den Betrag abgerundet zu haben. Da nicht klar ist, welchen Teil seiner behaupteten Forderungen der Kläger geltend macht, ließe sich nicht nachvollziehen, welche behaupteten Forderungen des Klägers erledigt wären. Der Umfang der Rechtskraft wäre nicht bestimmbar.
1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das in erster Instanz erstattete Vorbringen zur Klagsforderung unschlüssig war.
2. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, er sei durch die Entscheidung des Erstgerichts überrascht worden. Der Verweis des Erstgerichts auf Vorbringen der Gegenseite könne die Manuduktionspflicht nicht ersetzen. Der Verweis des Erstgerichts auf das gegnerische Vorbringen bei der Verhandlung am 24.09.2024 sei ohne jegliche inhaltliche Befassung erfolgt.
2.1 Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden. Keinesfalls geht sie so weit, dass das Gericht auf eine Partei beratend einzuwirken hätte (RS0120057). Es bedarf auch keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Pflicht nach § 182a ZPO bezweckt nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
2.2 Im konkreten Fall hat die Beklagte im Einspruch ON 3 und im Schriftsatz ON 9 darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren gänzlich unschlüssig sei bzw ein schlüssiges Vorbringen zur Anspruchshöhe nicht erstattet worden sei. Die Beklagte wies dabei aber lediglich darauf hin, dass nicht klar sei, was der Kläger überhaupt geltend mache, weil er nur zu einer – schadenersatzrechtlich nicht ersatzfähigen - „Umsatzeinbuße“ vorgebracht habe und schlüssiges Vorbringen zu einem Verdienstentgang fehle. Darüber hinaus blieb der Einwand der Unschlüssigkeit der Beklagten unsubstantiiert. Die weiteren Einwendungen waren materiellrechtlicher Natur, die auf der Ebene der Schlüssigkeit noch nicht zu prüfen sind.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Erörterung auf die Einwendungen der Beklagten in ON 3 und ON 9 verwiesen. Diese Einwendungen bezogen sich jedoch nicht auf die letztlich vom Erstgericht erkannte ziffernmäßige Unschlüssigkeit der Klagsforderung. Ein weiterer Hinweis des Erstgerichts auf die Mangelhaftigkeit des Vorbringens des Klägers erfolgte nicht. Damit erfolgte die Entscheidung des Erstgerichts für den Klagsvertreter, der die Unzulänglichkeit seines Vorbringens nicht erkannte, überraschend.
2.3 Für den Erfolg einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelwerber, der eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO behauptet, darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T12], RS0037095 [T4, T5]).
Dies hat der Berufungswerber zwar unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht getan, jedoch kann dazu auf die Ausführungen in der Rechtsrüge Bedacht genommen werden. Dort ist es dem Berufungswerber gerade noch erkennbar gelungen, das Klagebegehren ziffernmäßig im Hinblick auf den begehrten „Pauschalbetrag“ von EUR 22.000 schlüssig zu stellen. Er argumentiert, zu dem von seinem Steuerberater ermittelten Schaden sei ein weiterer – nach § 273 ZPO zu bestimmender – Betrag hinzuzuzählen, womit sich „ca. EUR 30.000“ ergäben, das wären dann also ca. EUR 7.319,74. Den nach Abzug der Zahlung der Beklagten verbleibenden Betrag rundet der Berufungswerber auf EUR 22.000 ab, wobei er die Abrundung auf die unverkäufliche Ware widmet, sohin - gerade noch nachvollziehbar – diesbezüglich EUR 7.176,74 fordert. Ob darauf § 273 ZPO anwendbar ist, verbleibt als Rechtsfrage. Nach dem bisherigen Vorbringen wird aber entgegen der Ansicht des Berufungswerbers zu dieser Position kein Gutachten einzuholen sein, weil der Kläger selbst nicht in der Lage ist, nachvollziehbar darzulegen, wie sich dieser – geschätzte - Betrag ergeben soll. Abgesehen davon, dass es nach dem bisherigen Vorbingen nicht möglich wäre, einen Gutachtensauftrag zu formulieren, handelt es sich dabei um einen reinen Erkundungsbeweis, der nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (RS0039880; RS0040023).
2.4 Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat zur Aufhebung des Unschlüssigkeitsurteils zu führen. Im fortgesetzten Verfahren wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, das Vorbringen im Sinne der obigen Ausführungen schlüssig zu stellen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 52, RZ 6).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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