Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner&Partner OG Anwaltssocietät in 4020 Linz, wider die beklagte Partei mj. B* C* , vertreten durch die Eltern D* und E* C*-F*, ebendort, alle vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6493 Mils, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 35.000,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 40.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 20.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.12.2024, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen EUR 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 25.3.2023 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen Folgen aus dem Schiunfall vom 30.12.2022 im Schigebiet G* im Gemeindegebiet von ** im Bereich der Kreuzung der ** und Nr 40 haftet.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen weitere EUR 20.000,-- samt 4 % Zinsen seit 25.3.2023 zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n .
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 15.876,70 (darin EUR 1.403,95 USt und EUR 7.453,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.439,42 (darin EUR 370,07 USt und EUR 1.219,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 30.12.2022 ereignete sich gegen 15:10 Uhr im Schigebiet G* ein Unfall, an welchem die Streitteile als Schifahrer beteiligt waren. Die Klägerin wurde dabei schwer verletzt. Die Haftung des mj. Beklagten für die Unfallfolgen ist im Berufungsverfahren dem Grunde nach nicht mehr strittig. Im Rechtsmittelverfahren geht es ausschließlich um die Höhe des geltend gemachten Schmerzengelds.
Mit der am 20.7.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.2023 sowie die (nicht berufungsgegenständliche) Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Unfallfolgen. Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe beim Unfall eine dislozierte petrochantäre Femurfraktur rechts erlitten, welche Verletzung noch am selben Tag operativ versorgt worden sei. In der Folge sei eine weitere Operation in einem deutschen Klinikum notwendig geworden und zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Revisionsoperation.
Mit Schriftsatz vom 5.9.2024 (ON 42) dehnte die Klägerin das Schmerzengeldbegehren auf EUR 35.000,-- s.A. aus. Dazu führte sie ins Treffen, dass (bei ihr als Frau) von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 83,2 Jahren auszugehen sei. Da sie in Hinkunft mit 7 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr rechnen müsse, was einem jährlichen weiteren Schmerzengeld von EUR 1.050,-- entspreche, beliefe sich das für die Zukunft (weitere 19 Jahre) zuzusprechende Schmerzengeld auf zumindest EUR 20.000,--. Insgesamt und unter Mitberücksichtigung der bereits erlittenen Schmerzen sei daher eine Globalabfindung von EUR 35.000,-- gerechtfertigt.
In der Streitverhandlung vom 30.9.2024 schränkte die Klägerin das Zinsenbegehren auf einen Zinsenlauf ab 25.3.2023 ein (ON 44 S 2).
Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Es widerspräche dem Wesen des Schmerzengelds, künftige Schmerzen im Sinne von Tagessätzen zu erfassen und auf eine statistische Lebenserwartung der verletzten Person hochzurechnen, respektive eine Multiplikation mit den statistisch zu erwartenden, verbleibenden Lebensjahren der verletzten Person vorzunehmen. Ein Schmerzengeld von EUR 35.000,-- für eine Oberschenkelfraktur liege weit über dem von der Judikatur gezogenen Rahmen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage vollinhaltlich statt. Es legte dieser Entscheidung den in US 4 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die für die Beurteilung des Schmerzengelds maßgeblichen Feststellungen nachstehend – großteils wörtlich – wiederholt:
„Die Klägerin erlitt beim Unfall einen Bruch des rechten Oberschenkels. Sie wurde mit dem Notarzthubschrauber in das nächstgelegene Bezirkskrankenhaus gebracht, wo der Bruch noch am selben Tag gedeckt eingerichtet und mit einem Gleitnagel stabilisiert wurde. Die Mobilisation an Unterarmgehstützen gelang; der postoperative Verlauf wurde zunächst als unauffällig beschrieben.
Am 3.1.2023 erfolgte die Überstellung an das Heimatkrankenhaus. Dort wurde nach weiteren Tagen der Mobilisation bildgebend ein drohendes Ausschneiden der Schenkelhalsklinge gesehen und am 10.1.2023 eine Revisionsoperation durchgeführt. Postoperativ traten keine Komplikationen auf. Die Mobilisation an Unterarmgehstützen gelang. Zur Entlassung wurde(n) eine Thromboseprophylaxe und Novalgin als Schmerzmittel mit einem Magenschutz verordnet. Die ambulante Reha wurde von 17.1. bis 17.2.2023 durchgeführt. Am 19.1.2023 wurde die Vollbelastung erlaubt; am 26.1.2023 sowie am 2.2.2023 wurden die Fäden schrittweise entfernt. Die Klägerin erhielt Eisenpräparate zur Unterstützung der Blutbildung sowie einen Beinlängenausgleich verordnet. Letzterer wurde von ihr auch benützt. Im weiteren Verlauf wurden Knieschmerzen und Schmerzen an der Außenseite des operierten Oberschenkels dokumentiert und am 16.2.2023 von einem beginnenden knöchernen Durchbau berichtet. Ein MRT des Kniegelenks wurde am 23.2.2023 ohne pathologischen Befund durchgesehen. Am 9.3.2023 wurde von freiem Gehen bei muskulären Beschwerden im Bereich der Gesäß- und Oberschenkelmuskulatur gesprochen. Am 30.3.2023 klagte die Klägerin über deutliche Beschwerden an der rechten Hüfte unter Belastung mit Ausstrahlung in den Narbenbereich. Ein Einschlafen ohne Schmerzmittel war nur teilweise möglich.
Am 27.4.2023 wurde eine leichte Besserung der Symptomatik bei weiterhin bestehendem Leisten- und Leistendruckschmerz sowie Schmerzen über dem großen Rollhügel in Ruhe beschrieben. Das Gangbild war leicht hinkend. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 24.5.2023 bestätigt. Am 24.5.2023 war die Beweglichkeit der rechten Hüfte gut, im Seitenvergleich aber noch eingeschränkt. Schmerzen an der Oberschenkelaußenseite wurden weiterhin dokumentiert.
Am 7.11.2023 wurde festgestellt, dass der Nagel 1 cm überstand und deshalb Muskeln gereizt werden könnten. Man entschloss sich zu einer Entfernung der Implantate am 6.2.2024. Der postoperative Verlauf war anfänglich unauffällig; die Entlassung aus dem stationären Aufenthalt erfolgte am 8.2.2024. Es kam dann aber zu einer Nachblutung und einem Bluterguss, der am 20.2.2024 operativ entfernt wurde. Am 21.2.2024 erfolgte die Entlassung in die häusliche Pflege.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung (gemeint: im vorliegenden Verfahren), zu der die Klägerin mit Unterarmgehstützen erschien, zeigte sich der Bruch des rechten Oberschenkels knöchern stabil verheilt. Die Implantate wurden rezent entfernt. Üblicherweise verbleiben eine geringe Bewegungseinschränkung sowie Belastungsschmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Eine Adaptierung auf diese Beschwerden tritt innerhalb von Jahren ein.
Es werden für den Tag des Unfalls mit Operation, den Tag des Heimtransports, den Tag der Revisionsoperation sowie für den Zeitraum der ersten 4 Wochen nach dem Unfall 4-5 Tage starke Schmerzen eingeschätzt. Schmerzen mittelstarken Grades bestanden regelmäßig in den ersten 6 Wochen nach der Revisionsoperation und weniger häufig bis zum Zeitraum 3 Monate nach dieser Operation. Schmerzen leichten Grades bestanden in den ersten 6 Monaten und gingen dann in ein Restbeschwerdebild über. Dieses wurde durch die zwei Operationen im Rahmen der Implantatentfernung unterbrochen. Diesbezüglich werden 2 Tage starke, 5 Tage mittelstarke und 10 Tage leichte Schmerzen eingeschätzt.
Schmerzen und Beschwerden in komprimierter Form (Anm: zusammengefasst):
Schmerzen starken Grades als dauernde 6-7 Tage
Schmerzen mittelstarken Grades als dauernde 17 Tage
Schmerzen leichten Grades als dauernde 8 Wochen
Für das verbleibende Beschwerdebild wird die Klägerin durchschnittlich 7 Tage leichte Schmerzen pro Jahr für die Zukunft erleiden. Weitere Folgen für die Klägerin aus dem Unfall in der Zukunft sind nicht auszuschließen.“
Rechtlichlegte das Erstgericht zunächst nach Bejahung der österreichischen Rechtsanwendung gemäß Art 4 Rom II-VO die Grundsätze der deliktischen Haftung und der anzuwendenden FIS-Regeln dar. Da die Haftung dem Grunde nach im Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt mehr bildet, kann gemäß § 500a ZPO auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden.
Zum Thema Schmerzengeld führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass damit sämtliche Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Natur in ihrer Gesamtheit – sohin global – auszugleichen seien. Bei den festgestellten Schmerzperioden handle es sich nur um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode. Mit einer bloßen Multiplikation von Schmerzengeldsätzen mit festgestellten Schmerzperioden könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Bei einer Globalbetrachtung und auch unter Berücksichtigung der seelischen Schmerzen der Klägerin sei das geforderte Schmerzengeld in Höhe von EUR 35.000,-- gerechtfertigt.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung im Umfang eines Zuspruchs von EUR 20.000,-- mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung . Er macht eine Beweis- und eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung des Ersturteils dahin, dass der Klägerin lediglich EUR 15.000,-- s.A. an Schmerzengeld zugesprochen und das Mehrbegehren von weiteren EUR 20.000,-- abgewiesen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (gemeint: im angefochtenen Umfang).
Die Klägerin begehrt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber folgende, vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung angestellten Erwägungen (in US 11):
„… Die Klägerin musste sich nach dem Unfall in psychiatrische Behandlung begeben“ sowie
„ [Die Klägerin befand sich lange im Krankenstand und ist davon auszugehen] , dass sie im Haushalt und bei ihrer Pflege Hilfe benötigte.“
Stattdessen werden nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin nach dem Unfall in psychiatrische Behandlung begeben musste.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Haushalt und bei ihrer Pflege Hilfe benötigte.“
Bei den bekämpften Satzteilen handle es sich um dislozierte und noch dazu überschießende Feststellungen. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, sich nach dem Unfall in psychiatrische Behandlung begeben zu haben; ebenso wenig, dass sie im Haushalt und bei ihrer Pflege Hilfe benötigt habe. Bei Zugrundelegung des gewünschten Alternativsachverhalts hätte das Erstgericht maximal EUR 15.000,-- an Schmerzengeld zusprechen dürfen.
Richtig ist, dass es sich bei den bekämpften – disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen – Feststellungen um sogenannte „überschießende“ Tatsachenfeststellungen handelt. Das sind Feststellungen, welche in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden und daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfen (RS0037972, RS0040318). Von der Klägerin wurde in erster Instanz nicht behauptet, dass sie sich wegen den Unfalls in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen; ebensowenig wurde Behauptungen zur Notwendigkeit bei der Haushaltsführung und ihrer Pflege aufgestellt (wenngleich dieser Umstand aufgrund der Schwere ihrer Verletzung offenkundig ist). Damit – weil die bekämpften Sachverhaltsteile ohnedies unbeachtlich sind – kann eine Behandlung der Beweisrüge unterbleiben.
2. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin nach Wiedergabe der zur Höhe der Klagsforderung getroffenen Feststellungen, dass bei der Bemessung des Schmerzengelds zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab angelegt werden müsse und dabei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden dürfe. Der Zuspruch eines höheren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags von EUR 15.000,-- an Schmerzengeld sei unangemessen und mit dem klagsgegenständlichen Verletzungsbild nicht in Einklang zu bringen. Ziehe man zum Vergleich die Entscheidungen 3 R 140/04v des OLG Innsbruck und 2 R 108/03w des OLG Linz, welchen jeweils Oberschenkelfrakturen zugrunde gelegen seien, erweise sich ein Zuspruch von EUR 35.000,-- an die Klägerin zur Abfindung ihres gesamten Ungemachs deutlich überhöht. In den zitierten Vergleichsfällen seien für schwerere Verletzungsbilder deutlich geringere Beträge, nämlich einmal EUR 12.000,-- und einmal EUR 18.000,--, an Schmerzengeld zugesprochen worden. Wenngleich zwischenzeitlich eine gewisse Geldentwertung eingetreten sei, könne der Klägerin jedenfalls nicht mehr als ein Betrag von EUR 15.000,-- an Schmerzengeld zugesprochen werden.
Dazu ist auszuführen:
1. Im Hinblick auf den Unfallort wurde vom Erstgericht zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet (Art 4 Abs 1 Rom II-VO) und war die Frage der Rechtsanwendung auch kein Streitthema.
2. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen und nicht anhand von Tagessätzen zu berechnen (RS0031307 [T28], RS0122794). Die einzelnen Bemessungskriterien sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RS0022442 [T4], RS0122794 [zu seelischen Schmerzen]). Zum einen ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, zum anderen muss zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab angelegt werden, um den von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht zu sprengen (RS0031075).
2.1. Das grundsätzlich global zu bemessende Schmerzengeld hat stets in einem angemessenen Verhältnis zu Schmerzengeldbeträgen zu stehen, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurden. Dabei ist im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen auf die inflationsbedingte Geldentwertung, wie auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp bemessen werden soll (RS0031075 [T4, T10]). Im Hinblick auf künftige Schmerzen ist eine abnehmende oder zunehmende Intensität der Schmerzen im Laufe der Zeit mitzuberücksichtigen. Künftig noch zu erduldende Schmerzen spielen daher bei der Globalbemessung zwar eine Rolle; dies allerdings nicht in dem Sinn, dass sie unter Bedachtnahme auf die statistische Lebenserwartung miteinzurechnen wären. Ein solche Vorgangsweise widerspräche der ständigen Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld global und nicht in festen Tagessätzen zu bemessen ist (RS0031415 [T18]; 2 Ob 78/05t, 10 Ob 71/04w uvm; vgl auch OLG Wien 11 R 133/24w, OLG Innsbruck 2 R 7/24g, 1 R 182/09p uvm).
Auf das Lebensalter einer verletzten Person ist bei der Schmerzengeldbemessung ebenfalls Bedacht zu nehmen (vgl RS0031307 [T24, 25], RS0031148 [T33]. In der Literatur wird dazu ua vertreten, dass bei Kindern für Dauerschäden wegen der größeren Länge der Dauerfolgen ein Zuschlag zum Schmerzengeld zuzugestehen sei, wobei es nicht um eine unterschiedliche Bewertung der Verletzung an sich, sondern um die Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Leidens gehe. Einem jugendlichen Menschen entgehe wesentlich mehr, wenn ein Großteil seiner Pläne nicht mehr verwirklicht werden könne. Dementsprechend empfinde er zB den Verlust von Bewegungsfähigkeit als (noch) viel gravierender und intensiver. Auch in diesem Zusammenhang müsse aber auch die abnehmende Intensität der Schmerzen jeweils Berücksichtigung finden ( Koziol in FS Hausheer [2002], Die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, 597, [599 f]).
Aus der österreichischen Rechtsprechung lassen sich folgende Fallbeispiele, denen ua Oberschenkelfrakturen zu Grund lagen, beispielhaft nennen (vgl Danzl , Das Schmerzengeld online):
Vergleicht man nun das vorliegende Verletzungsbild mit den den oben angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Verletzungen, muss dem Berufungswerber darin beigetreten werden, dass der vom Erstgericht erfolgte Zuspruch eines Schmerzengelds von EUR 35.000,-- den von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen sprengt.
In der oben zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck vom 9.6.2022, 1 R 45/22k wurde ein Schmerzengeld von EUR 16.000,-- (valorisiert ca EUR 17.600,- ) nicht nur zur globalen Abgeltung seines Oberschenkelbruchs sondern auch als Abgeltung für eine beim Unfall weiters erlittene Rippenserienverletzung sowie eine schwere Verletzung der Milz , welche danach nicht mehr funktionsfähig war, sowie einen Bruch der linken Schulterhöhe und der linken Schulterpfanne bei bleibender Instabilität der Mobilität des äußeren Schlüsselbeins links samt Bewegungseinschränkung beim Heben des Arms nach vorne um 30°-40° und beim Abspreizen zur Seite 50°-60° und eine Gehirnerschütterung zugesprochen. Diese Verletzungen wiegen in ihrer Gesamtheit deutlich schwerer als das hier zu beurteilende Verletzungsbild. In der zuletzt zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck vom 1.2.2024 wurde die (dortige) Klägerin von einem Schneeräumfahrzeug überrollt. Neben einer Oberschenkelfraktur hatte das Überrolltrauma auch den knöchernen Abriss der Bandhaltestrukturen an der Innenseite der Kniescheibe, den Riss des Kniescheibenhaltebands und schwere Weichteilschädigungen zur Folge. Aufgrund einer Vollhautnekrose waren mehrere Revisionseingriffe erforderlich; ebenso eine plastisch-chirurgische Deckun g mittels Spalth auttransplantat . Die hier zu beurteilenden Verletzungen sind jedenfalls nicht schwerer zu werten als die von der dortigen (63-jährigen) Klägerin erlittenen. Diese erhielt ein Gesamtschmerzengeld von EUR 15.000,--, wobei auch künftige Schmerzen von 7 Tagen pro Jahr (wie hier) in die Globalbemessung mit einflossen.
Das überhöht mit EUR 35.000,-- zugesprochene Schmerzengeld war daher in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei auf einen sich innerhalb des von der österreichischen Rechtsprechung gezogenen Rahmens haltenden Abfindungsbetrag von EUR 15.000,-- herabzusetzen.
Verfahrensrechtliches :
1. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine reformatorische Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz. Diese stützt sich auf § 41 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO.
Aufgrund der Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 5.9.2024 (ON 42) sind aus kostenrechtlicher Sicht zwei Prozessabschnitte zu bilden:
In der ersten Prozessphase bis zur Klagsausdehnung ist die Klägerin zur Gänze durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz sämtlicher in dieser Phase angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Den vom Beklagten nach § 54 Abs 1a ZPO gegen die Kostennote der Klägerin erhobenen Einwendungen kommt Berechtigung zu, wozu auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil (US 11) verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Auch der vom Erstgericht amtswegig vorgenommene Abzug von EUR 531,-- an Barauslagen war vom Berufungsgericht zu übernehmen, zumal dieser Betrag als nicht verbrauchter Kostenvorschuss wieder an die Klagsvertreter rückerstattet wurde (ON 40.2 S 2).
Dies ergibt folgende Berechnung der Nettovertretungskosten:
Die zweite Prozessphaseumfasst lediglich die letzte Streitverhandlung vom 30.9.2024. In dieser Phase liegt die Obsiegensquote bei 37,5 %. Aufgrund der Überklagung mit der Position des Schmerzengelds liegt kein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 ZPO vor, weshalb die Klägerin dem Beklagten in dieser Phase nach Quotenkompensation 25 % seiner Nettovertretungskosten von EUR 1.964,20 – dies ergibt EUR 491,05 – zu ersetzen hat.
Nach wechselseitiger Saldierung errechnen sich ersatzfähige Vetretungskosten der Klägerin von netto EUR 7.019,75. Zuzüglich Umsatzsteuer von EUR 1.403,95 und ersatzfähigen Barauslagen von EUR 7.453,-- ergibt dies den im Spruch ausgewiesenen Kostenbetrag von EUR 15.876,70. Die mit der Klagsausdehnung verbundene Erhöhung der Pauschalgebühr ist nicht ersatzfähig, da die Klägerin lediglich mit den ursprünglichen Klagebegehren (Leistung von EUR 15.000,-- und Feststellung) obsiegte.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich die Höhe des Schmerzengelds. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 ZPO konnte daher unterbleiben.
3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
4. Die Schmerzengeldbeurteilung nach § 273 ZPO ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (RS0031415 [T12]). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden