Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH in 6830 Rankweil, wegen EUR 174.160,54 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.12.2024, **-86, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Die mit dem Rekurs vorgelegte Registerauskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 8.1.2025 wird zurückgewiesen .
2) Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
3) Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Zwischenstreits über den Antrag auf Unterbrechung.
Begründung:
Der Kläger und die Beklagte hatten mit weiteren Vertragsparteien, namentlich D*, E* und der F* GmbH (im Folgenden G* GmbH), im Jahr 2021 Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit bei der Durchführung von Antigen-Schnelltestungen in Apotheken abgeschlossen (Beilagen ./16 und ./A).
Mit seiner Klage vom 17.12.2021 begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von EUR 174.160,54 zunächst mit der Begründung, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht habe.
In weiterer Folge brachte er vor, dass die Vereinbarung Beilage ./A nichtig sei und aus dem Titel der Arglist, des Irrtums, des Zwangs, des Wuchers, der laesio enormis, wegen Verstößen gegen Treu und Glauben und aus allen gesetzlichen Gründen angefochten werde. Nachdem er durch die Vorgängervereinbarung Beilage ./16 in große Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, sei er massiv unter Druck gesetzt worden, die neue Vereinbarung Beilage ./A zu unterfertigen. Der Vertragsverfasser RA Dr. H* habe dem Kläger verschwiegen, dass Innenprovisionen gezahlt würden. Hätte der Kläger davon gewusst, wäre er direkt mit der G* GmbH in Verhandlungen getreten und hätte den wucherisch und arglistig erstellten Vertrag nicht unterschrieben. Auch die Beklagte habe von der ruinösen Situation des Klägers gewusst und diese Drucksituation ausgenützt. Die Beklagte habe für praktisch keine Leistungen enorme Beträge, nämlich EUR 2,-- pro Testung, bekommen. Mit Schriftsatz vom 5.10.2022 (ON 31) verwies der Kläger auf die strafrechtliche Relevanz der Vereinbarungen. Beim Zustandekommen der Vereinbarung Beilage ./16 hätten RA Dr. H* und die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt, dass E* die G* GmbH vertrete. Auch sei dem Kläger der Eindruck vermittelt worden, dass es zur Vereinbarung mit ihm nur kommen könne, wenn auch die Beklagte in die Vereinbarung aufgenommen würde. Dadurch, dass der Kläger eine Erhöhung seiner Vergütung (von EUR 5,-- auf EUR 7,--) begehrt habe, hätten die Beklagte, RA Dr. H* und E* die Möglichkeit gehabt, rückwirkend in die Vereinbarung ./A die G* GmbH einzubeziehen. Zur Unterzeichnung der Nachfolgevereinbarung Beilage ./A sei dem Kläger ein Ultimatum vom selben Tag gesetzt worden. Durch das kollusive Zusammenwirken von RA Dr. H*, E* und der Beklagten sei der Kläger über die wahre Identität seines Vertragspartners und die tatsächlichen Kontrahierungsbedingungen arglistig getäuscht worden. Auch die G* GmbH sei getäuscht worden und habe ein Ermittlungsverfahren gegen RA Dr. H*, E*, D* und den Geschäftsführer der Beklagten ins Rollen gebracht.
Die Beklagte bestritt jede Schlechterfüllung und die Vorwürfe zu den vom Kläger geltend gemachten Wurzelmängeln.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2024 (ON 66) beantragte der Kläger, das gegenständliche Verfahren nach § 191 Abs 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) geführten Strafverfahrens zu I* zu unterbrechen. Der Kläger sei Opfer einer mutmaßlichen kriminellen Vereinigung bestehend aus einem der Geschäftsführer der Beklagten (J*), RA Dr. H* und E* geworden. Von der kriminellen Vereinigung sei er in mehrfacher Hinsicht über den tatsächlichen Vertragspartner und die Abschlusskonditionen getäuscht worden. Ziel der Täuschung sei es gewesen, einen Vertragsabschluss zu erreichen, um sich dadurch ungerechtfertigt zu bereichern. Diesbezüglich sei bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu I* bei der WKStA anhängig. Die Beklagte habe sich auf Kosten des Klägers um den Klagsbetrag unrechtmäßig bereichert. Nachdem dem Kläger bewusst geworden sei, mit welcher Systematik und Schwere er von der Beklagten getäuscht worden sei, habe er am 25.2.2023 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingebracht (Beilage ./Z), die bereits ein breit angelegtes Ermittlungsverfahren unter anderem gegen einen der Geschäftsführer der Beklagten (J*), RA Dr. H* und E* in Zusammenhang mit Covid-Testungen geführt habe. Nachdem der Schadensbetrag (insgesamt) EUR 5 Mio weit überschreite, sei das Ermittlungsverfahren an die WKStA abgetreten worden. Die WKStA führe aktuell das Ermittlungsverfahren zu I* unter anderem
Am 13.11.2023 habe die WKStA dem Kläger mitgeteilt, dass seine Anzeige vom 24.2.2023 (Beilage ./Z) nunmehr Bestandteil des Ermittlungsverfahrens zu I* sei (Beilage ./AG).
Mit Schriftsatz vom 22.5.2024 (ON 71) brachte der Kläger weiters vor, die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden ermittelten gegen die beiden Geschäftsführer der Beklagten sowie gegen RA Dr. H* und E* auch wegen des Verdachts der Geldwäsche. Im Zusammenhang mit der von diesen Personen gegründeten „K* GmbH“ sei bereits eine Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung des Bankkontos der „K* GmbH“ von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden angeordnet worden. Auch bestehe der Verdacht, dass J* und die Zeugen RA Dr. H* und D* im gegenständlichen Zivilverfahren falsche Aussagen getätigt hätten. Im Ermittlungsverfahren der WKStA gebe es zumindest 18 Ermittlungsstränge gegen die Beschuldigten. Es gebe mehrere Opfer. Auch bestehe der Verdacht der Vortat zur Geldwäsche, nämlich jener der Untreue nach § 153 StGB. Die Beklagte behaupte das Projekt L* in B* dem Kläger vermittelt zu haben und beanspruche hiefür eine beträchtliche Provision. Tatsächlich habe es niemals eine Vermittlung für das Projekt L* in B* durch die Beklagte gegeben. Eine Vermittlung habe ausschließlich für das Projekt „Sichere Gastfreundschaft“ stattgefunden. Die Beklagte sei um den gegenständlichen Betrag bereichert, da sie diesen durch Täuschung vom Kläger herausgelockt habe. Der (Neu)Abschluss der Vereinbarung Beilage ./A sei unter Ausnutzung der Zwangslage des Klägers zustande gekommen.
Die Ermittlungen zu I* der WKStA würden konkret die Täuschung und den Betrug unter anderem durch die Beklagte betreffen, also jene Fragen, die zur Beurteilung der Nichtigkeit der Vereinbarungen relevant seien. Dies sei für die gegenständliche Entscheidung von maßgebendem Einfluss, weshalb aus prozessökonomischen Überlegungen die Unterbrechung des Verfahrens beantragt werde. Die Ausnutzung der wirtschaftlichen Zwangslage des Klägers sei strafrechtlich außerdem als Nötigung zu qualifizieren.
Der Kläger stellte in ON 71 außerdem den Antrag, das Verfahren auch nach § 190 Abs 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens zu M* beim Handelsgericht Wien zu unterbrechen. Beim dortigen Verfahren handle es sich um eine Widerklage der Beklagten gegen den Kläger mit vertauschten Rollen.
Die Beklagtesprach sich mit den Schriftsätzen vom 20.2.2024 (ON 68) und 15.3.2024 (ON 70) gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus. Der Kläger lege nicht dar, welches strafbare Verhalten der Beklagten welche Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall habe und welche im Strafverfahren durchgeführten Zwangsmaßnahmen (welche nie durchgeführt worden seien) Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hätten. Gegen die Beklagte werde gar nicht ermittelt. Das Ermittlungsverfahren sei mit unwahren Behauptungen (der G* GmbH) initiiert worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergebe sich aus den abgeschlossenen Vereinbarungen Beilagen ./16 und ./A und den vorliegenden Beweisergebnissen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbrechung nach § 191 ZPO lägen nicht vor. Die G* GmbH und der Kläger machten seit dem Jahr 2022 gemeinsame Sache, um sich die Früchte des Testgeschäfts einstecken zu können und die Gewinne nicht mit der Beklagten und anderen Personen teilen zu müssen. Eine Täuschung des Klägers habe nicht stattgefunden. Eine allfällige Benachteiligung des Klägers habe auf dessen bewusster Entscheidung für den Abschluss der Vereinbarungen beruht. Bislang habe das Strafverfahren noch keine Ergebnisse zu Tage gebracht.
Am 29.5.2024 (ON 74) fand eine Tagsatzung zur Erörterung der weiteren Vorgangsweise und der Unterbrechungsanträge statt.
Mit Schriftsätzen vom 12.6.2024 (ON 77 und 78) legte der Kläger Urkunden zur Unterbrechung und brachte vor, dass die Unterbrechung des Zivilverfahrens deshalb angezeigt sei, da die im Strafverfahren erzielbaren Beweise mit den Mitteln des Zivilverfahrens nicht erreichbar seien. In seiner Sachverhaltsdarstellung vom 24.2.2023 (Beilage ./Z) habe der Kläger zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen angeregt, die nur die Staatsanwaltschaft anordnen könne, darunter die Sicherstellung der E-Mails, elektronischen Daten und Datenträger des J*, D*, RA Dr. H* und E*. Dass das Ermittlungsverfahren der WKStA zu I* von maßgeblichem Einfluss für das gegenständliche Zivilverfahren sei, zeige sich unter anderem an den am 14.5.2024 erhaltenen Nachrichten aus dem sichergestellten Mobiltelefon des Zeugen Mag. N* und der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme der Dr. O*. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien noch am Laufen, die denselben Tatsachenkomplex betreffen würden.
Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 24.9.2024 (ON 84) eine Urkunde vor, zu den vom Kläger gelegten Urkunden gab sie keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, welches sich derzeit im Ermittlungsstadium der WKStA zu I* befinde und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortzusetzen sei.
Den nach § 191 Abs 1 ZPO gefassten Unterbrechungsbeschluss begründete es damit, dass der Kläger zahlreiche Urkunden vorgelegt und auf die zahlreichen, laufenden Ermittlungen und Verdachtslagen unter anderem gegen die Geschäftsführer der Beklagten hingewiesen habe. Die Urkunden zeigten umfangreiche Zusammenhänge und Verflechtungen der über dieses Verfahren hinausgehenden Vertragsbeziehungen der Parteien und deren Rechtsfolgen für dieses Verfahren auf. Die Klärung des Täuschungsvorwurfs im Strafverfahren sei für das hier geführte Verfahren in Bezug auf die Anfechtung der zugrunde liegenden Vereinbarungen (Beilagen ./A und ./16) wesentlich. Das Strafverfahren beziehe sich auf die auch im hiergerichtlichen Verfahren wesentliche Frage der Täuschung. Eine Haus- oder Personendurchsuchung, die Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen, die Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme/Sicherstellung oder die Überwachung des Fernmeldeverkehrs könne im Zivilverfahren nicht angeordnet werden. Der Rechtsstreit sei nicht dringlich, da die Beklagte die vom Kläger rückgeforderten Provisionszahlungen bereits erhalten habe. Die Länge des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens spreche nicht gegen die Unterbrechung, sondern für die Komplexität des Sachverhalts. Sollte sich im Rahmen des Strafverfahrens herausstellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten an der Täuschung des Klägers mitgewirkt, diese verursacht oder aufrecht erhalten habe, sei dies für den Ausgang des Zivilverfahrens bedeutsam.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens aufzutragen. Mit dem Rekurs legte die Beklagte eine Registerauskunft der WKStA vom 8.1.2025 vor, und brachte vor, dass von der WKStA kein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte geführt werde. Ein allfälliges strafbares Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten reiche für die Unterbrechung nicht aus. Das Ende des Strafverfahrens sei zeitlich gänzlich ungewiss. Der Kläger behaupte nicht einmal, dass die im Strafverfahren erzielbaren Beweise mit den Mitteln des Zivilverfahrens nicht erreichbar seien. Hätten die Ermittlungsbehörden diese kriminaltechnischen Untersuchungen für notwendig erachtet, so wären diese längst angeordnet und durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben, in eventu den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Es sei offensichtlich, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens maßgebenden Einfluss auf das Zivilverfahren haben könnten und im Strafverfahren Schritte vorgenommen werden könnten, die dem Kläger nicht offen stünden, insbesondere die Auswertung von WhatsApp-Nachrichten und E-Mails. Durch die jetzige Unterbrechung könne eine spätere Wiederaufnahmsklage vermieden werden. Ein allfälliger schwerer Betrug am Kläger führe zur Nichtigkeit der Geschäfte. Der Kläger habe insbesondere in der Urkundenvorlage vom 12.6.2024 (ON 78) ausdrücklich vorgebracht, dass er konkrete Ermittlungsanordnungen bei der WKStA angeregt habe, unter anderem die Sicherstellung der E-Mail-Postfächer und der Mobiltelefone des J*. Dieser sei Entscheidungsträger für die Beklagte im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 VbVG. Es sei unerheblich, dass die WKStA kein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte führe. Aus dem Strafverfahren seien weitere Erkenntnisse zu erwarten, insbesondere sei Klarheit in die übermäßig komplexe Verdachtslage zu bringen. Danach werde es Zivilgerichten deutlich leichter fallen, die Beweiskraft von Zeugenaussagen einzuschätzen.
Der Rekurs ist im Sinne eines dem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (vgl RS0041774) berechtigt.
1. Über den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO im Hinblick auf das Verfahren M* des HG Wien hat das Erstgericht nicht entschieden.
2. Rekursgegenständlich ist nur die Unterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO im Hinblick auf das bei der WKStA zu I* behängende Ermittlungsverfahren. Nach § 191 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist, ergibt. Nach § 191 Abs 2 ZPO kann eine solche Unterbrechung insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage der Senat sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.
3. Die Unterbrechung nach § 191 ZPO soll grundsätzlich die Ausnahme sein, und soll insbesondere dann nicht stattfinden, wenn die Rechtssache dringlich ist, wenn das Ende des Strafverfahrens zeitlich noch ungewiss ist und der Zivilrichter die Sachlage auch ohne das Strafverfahren durch selbstständige Feststellung der Tatsachen beurteilen kann. Eine Unterbrechung ist im Grunde nur dann angezeigt, wenn die im Strafverfahren erzielbaren Beweise mit den Mitteln des Zivilverfahrens nicht erreichbar sind (zB kriminaltechnische Untersuchungen - Fucik in Rechberger 5§ 191 ZPO Rz 1).
Maßgebenden Einfluss können Ergebnisse eines Strafverfahrens gewinnen, wenn allein dort Verfahrensschritte vorgenommen werden, die dem Zivilgericht nicht offenstehen, aber die Beweislage erheblich verändern können wie zB Haus- oder Personsdurchsuchungen, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, kriminaltechnische Untersuchungen (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny³§ 191 ZPO Rz 11).
Ob ein Zivilverfahren nach § 191 Abs 1 ZPO zu unterbrechen ist, ist Ermessenssache (RS0036918), die unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist (vgl RS0036911) und nur nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat (RS0044088 [T25]).
Bei der Beurteilung, ob der Zivilrechtsstreit unterbrochen werden soll, spielen prozessökonomische Erwägungen eine ganz entscheidende Rolle. Da die Beschleunigung des Verfahrens wesentliches Anliegen sein muss, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden, wenn die Erledigung des Strafverfahrens noch in ungewisser Ferne liegt oder der Zivilrechtsstreit (besonders) dringlich ist ( Höllwerth in Fasching/Konecny³§ 191 ZPO Rz 13).
§ 191 Abs 1 ZPO gestattet die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Zivilgericht auch dann, wenn noch kein Strafverfahren anhängig ist. Das Zivilgericht kann also bereits zugleich mit der Anzeigeerstattung sein Verfahren unterbrechen ( Höllwerth in Fasching/Konecny³ § 191 ZPO Rz 6).
Für die Unterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung genügt es, dass deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist. Diese Qualität werden die Ergebnisse eines Strafverfahrens regelmäßig dann haben, wenn sie sich auf Tatfragen erstrecken, die die vom Zivilgericht zu beantwortende Hauptfrage oder zumindest einen Streitpunkt betreffen, der selbstständig geeignet ist, erhobene Klagebegehren oder deren Abweisung zu begründen ( Höllwerth in Fasching/Konecny³ § 191 ZPO Rz 7).
In der Regel wird das Zivilgericht die Sachlage auch ohne die Ergebnisse eines Strafverfahrens durch selbstständige Feststellungen der entscheidungswesentlichen Tatumstände beurteilen können ( Höllwerth in Fasching/Konecy³ § 191 ZPO Rz 10). Das Zivilgericht kann widerstreitende Zeugen- und Parteiaussagen sowie den Inhalt von Urkunden selbstständig werten.
4. Wegen des auch im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes (RS0042091) war die mit dem Rekurs vorgelegte Registerauskunft der WKStA vom 8.1.2025 zurückzuweisen.
5. Darüber hinaus ist der Rechtsmeinung der Beklagten nicht beizutreten, dass ein allfälliges strafbares Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten für die Unterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO nicht ausreiche. Dies deshalb, weil allfällige strafbare Handlungen des Geschäftsführers gegen die Willensbildung des Kläger (Arglist, Zwang) in Vertretung der Beklagten zivilrechtlich dieser zuzurechnen sind. Dazu kommt, dass der Kläger die Nichtigkeit der Vereinbarung ./A auch auf das Verhalten anderer Beteiligter stützt.
6. Aufgrund der von der Beklagten gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist eine umfassende rechtliche Prüfung geboten (auch für das Rekursverfahren vgl RS0043352, RS0043338). Diese zeigt, dass sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung kann anhand des angefochtenen Beschlusses nicht beurteilt werden.
7. Der angefochtene Beschluss argumentiert nur sehr allgemein mit einer Vielzahl an Ermittlungen und Verdachtslagen, bestehenden Verflechtungen und dem „Vorwurf der Täuschung“, ohne darzulegen, worin konkret der Konnex zum gegenständlichen Zivilverfahren besteht.
Die angefochtene Entscheidung zeigt nicht auf, ob das Ermittlungsverfahren überhaupt Straftaten zum Nachteil des Klägers und das Zustandekommen der Vereinbarungen Beilagen ./16 und ./A betrifft. Bei der offenbar komplexen Sachverhaltsgrundlage, den zahlreichen Ermittlungssträngen und dem Gesamtschaden von EUR 5 Mio ist ebenso denkbar, dass die Ermittlungen andere Fakten zum Nachteil anderer Personen betreffen, sodass am Ende des Strafverfahrens kein maßgebender Einfluss auf die hier relevanten Fragen zu erwarten ist.
8. Auch der nur allgemeine Verweis im angefochtenen Beschluss auf die Mittel des Strafprozesses (Haus- oder Personendurchsuchung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs etc) ist nicht geeignet, die Unterbrechung zu begründen. Trotz des Vorbringens der Parteien fehlen Feststellungen dazu, ob im konkreten Ermittlungsverfahren derartige Ermittlungsschritte schon vorgenommen wurden und ob es überhaupt Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese die hier gegenständlichen Fragen betreffen.
9. Insofern im angefochtenen Beschluss – allgemein und ohne daraus Feststellungen zu treffen – auf die vom Kläger zur Unterbrechung vorgelegten Urkunden Bezug genommen wird, fällt auf, dass diesbezüglich kein Urkundenerklären der Beklagten nach § 298 Abs 3 ZPO vorliegt und vom Gericht auch nicht eingefordert wurde. Das Unterlassen einer derartigen Aufforderung stellt einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar ( Kodek in Fasching/Konecny 3§ 298 ZPO Rz 10), der von der Beklagten allerdings nicht aufgegriffen wurde. Das fehlende Urkundenerklären bewirkt jedoch, dass nicht beurteilt werden kann, welche der Urkunden allenfalls unstrittig wären (vgl RS0121557).
10. Weiters fällt auf, dass das Erstgericht bei der WKStA um Einsicht in den Akt I* angesucht und diese von der WKStA im digitalen Weg auch erhalten hat (ON 83). Nicht erkennbar ist, ob die Akteneinsicht auch für die Parteien freigeschaltet wurde. Der Strafakt wurde im gegenständlichen Zivilverfahren nicht dargetan. Das Erstgericht hat den Akteninhalt bei der Beschlussfassung – in diesem Verfahrensstadium zutreffend – auch nicht verwertet, da den Parteien dazu keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde und die Verwertung ohne Parteiengehör Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen würde (vgl RS0005915).
11. Insgesamt erweist sich die Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif. Im fortgesetzten Verfahren zur Unterbrechung werden folgende Schritte zu setzen sein:
13. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO. Wegen des Unterbrechungsantrags der Klägers handelt sich um einen echten Zwischenstreit (RS0035908; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Für die Kosten des Zwischenstreits ist sein Ausgang, das Obsiegen im Zwischenstreit und nicht das in der Hauptsache entscheidend ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.317 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
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