VbVG
Gliederung
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Entscheidungsträger und Mitarbeiter
(1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
3. als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder
4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
§ 89m GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89m Registerauskunft für Verbände
…§ 89m. (1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband ( § 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes , BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen, 1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und 2. ob gegen den…
§ 163a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 163a Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
…§ 163a. (1) Wer als Entscheidungsträger ( § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG , BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in…
Rückverweise