Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Christoph Kühnl, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen EUR 23.822,90 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 28.822,90 s.A.), über die Berufung (Berufungsinteresse EUR 12.703,95) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4.3.2023 ereignete sich gegen 11:30 Uhr im Gemeindegebiet von ** im dortigen Schigebiet auf der Abfahrt Nr 6a eine Kollision zwischen den Streitteilen als Schifahrer. Die Klägerin wurde bei diesem Unfall verletzt. Sie ist eine ausgezeichnete Schifahrerin mit 60 Jahren Fahrerfahrung. Seit ihrer Pensionierung geht sie ca 30 bis 40 Mal pro Jahr Schifahren. Der Beklagte ist im Vergleich zur Klägerin der weniger erfahrene und in technischer Hinsicht schlechtere Schifahrer. Er fährt seit ca 30 Jahren in etwa 10 Mal pro Jahr Schi. Die Klägerin war am Unfalltag gemeinsam mit ihrem Ehegatten unterwegs. Der Beklagte war Teil einer 8 köpfigen Personengruppe, zu der auch sein Bruder zählte.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung; betreffend das Prozessvorbringen sowie die Feststellungen und Rechtsausführungen des Erstgerichts zur Höhe der einzelnen Schadenspositionen kann daher auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Mit der am 1.11.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 23.822,90 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin aus dem vorangeführten Schiunfall. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie vor dem Unfall mit kurzen Schwüngen sehr langsam am rechten Rand der Piste 6a talwärts gefahren sei. Der Beklagte habe dieselbe Piste benutzt und sei hinter ihr gefahren. Sie sei in der Folge vom Beklagten von hinten niedergestoßen worden. Kurz vor dem Zusammenstoß habe sie hinter sich noch einen Ausruf gehört. Sie habe dann noch versucht, einen Linksschwung zu setzen, habe aber die Kollision nicht mehr vermeiden können. Der Unfall habe sich ca 20 m vor dem Schnittpunkt der Piste Nr 6a mit der Piste 6 ereignet. Das Alleinverschulden an der Kollision treffe den Beklagten. Dieser habe offensichtlich aufgrund eines Fahrfehlers oder wegen Unaufmerksamkeit einen zu geringen Abstand zur Klägerin gewählt. Er sei der von hinten Kommende gewesen und habe die Fahrspur der Klägerin derart eingeschränkt, dass er sie zu Sturz gebracht habe. Unrichtig sei, dass die Klägerin vor dem Unfall aus dem Stand losgefahren sei. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Unfallvariante treffe den von hinten kommenden Beklagten das Alleinverschulden, weil er zur Klägerin einen Abstand einhalten hätte müssen, um ihr genügend Raum für ihre Bewegungen zu lassen. Der Beklagte sei auch mit einer zu hohen und damit unangepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Er hätte seine Geschwindigkeit den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der am Unfalltag herrschenden Verkehrsdichte anpassen müssen. Ihm seien Verstöße gegen die FIS Regeln Nr 1, 2, 3 und 4 anzulasten.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass die Klägerin den Unfall selbst verschuldet habe. Er sei vor dem Unfall im rechten Pistenbereich mit angepasster Geschwindigkeit talwärts gefahren, habe seine Fahrlinie beibehalten und sei im Begriff gewesen, neben der Klägerin unter Einhaltung eines gehörigen Abstandes vorbeizufahren, als diese plötzlich und für ihn unerwartet losgefahren sei, ohne sich davor durch einen Blick nach oben zu vergewissern, ob dies gefahrlos möglich sei. Sie habe sich komplett in die Fahrlinie des Beklagten hineinbewegt, ohne vorher einen Blick nach oben zu werfen. Der Unfall habe sich nur wegen des Fehlverhaltens der Klägerin ereignet. Wäre sie nicht unvermittelt aus ihrer Stillstandsposition ohne Blick nach oben und seitlich losgefahren, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beklagte sei mit geringer Geschwindigkeit kontrolliert und mit einer den Gelände- und Schneeverhältnissen angepassten Fahrweise talwärts gefahren. Der Zusammenprall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen. Die Klägerin habe gegen die FIS Regeln 1, 2, 5 und 6 verstoßen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 20.407,90 s.A. zu bezahlen und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 3.415,-- s.A. wurde abgewiesen.
Neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen legte das Erstgericht der Entscheidung den in US 6 bis 11 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen nachstehend wiederholt, wobei die von der Klägerin mit Anschlussrüge bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:
„Zum Unfallzeitpunkt herrschten aufgrund einer Außentemperatur von 10° C sehr weiche und sulzige Schneeverhältnisse. Die Pistenfrequenz war sehr hoch; aufgrund der starken Befahrung der Piste Nr 6a waren zahlreiche Schneehaufen aufgeschoben und die Piste somit „buckelig“.
Die Kollisionsstelle liegt ca 20 m unterhalb einer leichten Geländekante und ca 7 m vom rechten Pistenrand – dies in Fahrtrichtung gesehen – entfernt. An der Kollisionsstelle beträgt die Pistenbreite ca 28 m und die Hangneigung ca 22°. Ca 25 m unterhalb der Kollisionsstelle mündet die blaue Piste Nr 6a in die rote Piste 6. Die Klägerin und ihr Gatte hatten zuletzt auf einer leichten Geländekante oberhalb der späteren Unfallstelle angehalten. Von dieser Geländekante weg fuhr die Klägerin in der Folge auf der rechten Pistenseite in kurzen Parallelschwüngen mit einer Schwungbreite von ca 2 m und einer Schwunglänge von ca 6 m talwärts. Vor der Kollision fuhr sie ca 5 bis 6 Schwünge, was unter Berücksichtigung der Schwunglänge von 4 m eine Entfernung von ca 20 m zu ihrer letzten Halteposition darstellte. Die Klägerin fuhr sehr langsam und musste ihre Geschwindigkeit nach dem fünften oder sechsten Schwung aufgrund der hohen Pistenfrequenz so weit verringern, dass sie kurz auf einem Buckel zum Stillstand kam. Dabei handelte es sich jedoch um keinen geplanten Halt, wie zuvor auf der Geländekante, sondern um ein situationsbedingtes kurzzeitiges Anhalten. Wie lange die Klägerin sich im Stillstand befand, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin fuhr sodann in Fahrtrichtung gesehen Richtung am rechten Pistenrand weiter. Sie nahm dabei keinen gesonderten Blick nach oben, also bergwärts vor.
Der Beklagte fuhr währenddessen ebenfalls auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Pistenseite der Piste Nr 6a talwärts (...). Die Klägerin befand sich in Fahrtrichtung des Beklagten betrachtet unterhalb von ihm, der Beklagte war also der von hinten kommende Skifahrer. Der Beklagte nahm die Klägerin erstmals kurz nach dem Scheitelpunkt seines letzten Linksschwunges vor der Kollision wahr. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich ca 5 m oberhalb der Klägerin mit einer Fahrstrecke von ca 8,5 m bis zur Kollision. Der Beklagte hielt dabei eine Fahrgeschwindigkeit zwischen 5 km/h (1,4 m/s) und 10 km/h (2,8 m/s) ein. Der Beklagte nahm die Klägerin sohin zwischen 6,1 s und 3,0 s vor der Kollision wahr. Aus technischer Sicht hatte er damit genügend Zeit, um kollisionsverhütend zu bremsen oder auszuweichen.
Nach der Erstwahrnehmung der Klägerin nach dem Scheitelpunkt des Linksschwungs des Beklagten sah der Beklagte die Klägerin während seines weiteren Schwungs losfahren. Er machte sich noch akustisch durch einen Ausruf bemerkbar, setzte sofort einen Rechtsschwung an und verringerte den Schwungradius. Die Klägerin hörte den Ausruf des Beklagten und versuchte daraufhin durch einen Linksschwung auszuweichen. Dies war ihr jedoch nicht mehr möglich und kam es zur Kollision der Streitteile. Die Klägerin legte von ihrer Halteposition bis zur Kollision eine Strecke von ca 2 m zurück.
Wäre die Klägerin in ihrer Halteposition verblieben, hätte der Beklagte sie trotz des verengten Radius lediglich mit einem Seitenabstand von ca 1,5 m passiert.
Die Annäherung der Streitteile zur Kollision stellt sich bildlich wie folgt dar:
[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht.]
Der Beklagte prallte mit seiner linken Körperseite von hinten auf die rechte Schulter der Klägerin und deren rechten Oberkörper.
Durch die Kollision kamen beide Streitteile zu Sturz.
Rechtlich legte das Erstgericht zunächst den Inhalt der einschlägigen FIS Regeln Nr 1, 2, 3 und 4 dar und bejahte – in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt – einen Verstoß des Beklagten gegen diese Verhaltsvorschriften. Begründend führte es dazu aus, er sei nicht auf Sicht gefahren, habe als von oben kommender Pistenbenützer seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrspur nicht so gewählt, dass er die vor sich auf der Piste befindliche Klägerin nicht gefährde und sei aufgrund eines Beobachtungsfehlers mit dieser kollidiert. Aus der Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin, wenn sie nicht weitergefahren wäre, mit einem Abstand von nur 1,5 m passiert hätte, sei auch ein Verstoß gegen die FIS Regel Nr 4 abzuleiten, weil er der Klägerin keinen ausreichenden Raum für ihre Bewegungen gelassen habe.
Der Mitverschuldenseinwand des Beklagten – gerichtet auf einen Verstoß gegen die FIS Regel Nr 5 – sei hingegen nicht berechtigt, weil die Klägerin keinen geplanten Halt auf der Piste eingelegt habe, sondern lediglich kurz aufgrund der hohen Pistenfrequenz und der schlechten Pistenverhältnisse auf einem Buckel zum Stillstand gekommen sei. Da nicht habe festgestellt werden können, wie lange die Klägerin gestanden sei, sei es nachvollziehbar, dass sie, zumal sie dies selbst nicht als Anhalten wahrgenommen habe, ihre Fahrt ohne Vornahme eines gesonderten Blicks nach oben (sogleich) fortgesetzt habe. Selbst wenn man darin einen Verstoß gegen die FIS Regel Nr 5 erblicken würde, wäre diese Sorgfaltswidrigkeit im Verhältnis zu den zahlreichen Sorgfaltsverstößen des Beklagten bei einer Verschuldensabwägung zu vernachlässigen.
Der Beklagte bekämpft den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung im Umfang von 50 %, dh soweit ihm ein mehr als 50 %iges Mitverschulden am Unfall angelastet wurde, mit einer fristgerechten Berufung . Soweit im Ersturteil die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 % als zu Recht bestehend erkannt, dem Zahlungsbegehren mit EUR 10.203,95 stattgegeben und ein Mehrbegehren von EUR 3.415,-- s.A. abgewiesen wurde, ist die Entscheidung daher in Teilrechtskraft erwachsen. Der Beklagte beantragt unter ausschließlicher Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidung dahin, dass dem Zahlungsbegehren (lediglich) mit EUR 10.203,95 s.A. und dem Feststellungsbegehren nur im Umfang von 50 % stattgegeben und (erkennbar) das Mehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (gemeint im angefochtenen Umfang).
Die Klägerin begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, in der sie eine Anschlussrüge ausführt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass auf Basis der getroffenen Feststellungen zumindest von einem gleichteiligen Verschulden beider Unfallbeteiligten auszugehen gewesen wäre. Die Negativfeststellung zur Dauer des Anhaltens der Klägerin auf der Piste könne nicht zu seinen Lasten gehen. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass der Halt derart kurz gewesen sei, dass er nicht als Stillstand zu werten und auch (gemeint für andere) nicht als Stillstand wahrnehmbar gewesen sei. Ob die Klägerin „gewollt oder nicht gewollt“ bzw „geplant oder nicht geplant“ angehalten habe, sei nicht relevant. Da die Klägerin aufgrund der hohen Pistenfrequenz und der schlechten Pistenverhältnisse de facto angehalten habe, wäre sie zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet gewesen. Sie hätte sich nach ihrem Anhalten vergewissern müssen, dass sie bei einem Losfahren nicht in die Fahrlinie eines nachkommenden Schifahrers komme. Daher habe sie zumindest gegen die FIS Regel Nr 5 verstoßen. Die Ausführungen über den fiktiven Verlauf der Fahrlinien, wenn die Klägerin nicht weitergefahren wäre, seien nicht relevant, weil es bei einem Abstand von 1,5 m, den der Beklagte zur stillstehenden Klägerin eingehalten habe, zu keiner Kollision gekommen wäre. Dieser Abstand sei aufgrund der festgestellten hohen Pistenfrequenz auch als angemessen zu beurteilen.
2. Vor der Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten ist es zweckmäßig, auf die Anschlussrüge der Klägerin in der Berufungsbeantwortung einzugehen:
Die Klägerin bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung (zum Anhalten) und begehrt stattdessenfolgende Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin vor dem Unfall kurz auf einem Buckel zum Stillstand kam.“
Das Erstgericht habe die kritisierte Feststellung aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen. Die Klägerin habe bereits vor der Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keinen Halt vor dem Zusammenstoß angeführt. Auch im Rahmen ihrer Befragung als Partei im vorliegenden Verfahren habe sie glaubhaft ausgesagt, dass sie nach ihrem letzten gemeinsamen Halt mit ihrem Ehemann ständig in Bewegung gewesen sei. Diese Aussage decke sich mit den Ausführungen des schitechnischen Sachverständigen, wonach sie als sehr gute Schifahrerin keinen Grund für einen Halt im Hang gehabt habe. Die Aussagen des Beklagten und seiner erst im Zuge des gegenständlichen Zivilverfahrens beigebrachten Zeugen seien äußerst widersprüchlich und nicht plausibel. Bemerkenswert sei auch, dass der Beklagte diese Zeugen im Strafverfahren nicht namhaft gemacht habe, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden sei, allfällige Zeugen bekannt zu geben. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei nur deshalb erfolgt, weil keine direkten Unfallzeugen vorhanden gewesen seien. Im Zuge der Befragung dieser Zeugen vor Gericht habe sich auch herausgestellt, dass die Skizzen in Beilagen ./3 und ./4 nach vorheriger Absprache gemeinsam mit dem Beklagten erstellt worden seien. Insgesamt seien die Angaben der vom Beklagten angebotenen Zeugen wenig überzeugend und auch widersprüchlich.
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass wenn Feststellungen des Erstrichters angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, dazu Stellung zu nehmen (RS0043190).
2.2. Da das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:0 zu Lasten des Beklagten nicht als korrekturbedürftig erachtet (wozu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird), ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Rechtsmittelgericht aus Anlass einer Beweisrüge lediglich zu prüfen hat, ob die vorliegenden Beweise in erster Instanz schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 , § 482 ZPO Rz 6). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz aufgrund ihrer Überzeugung, dass eine Partei oder ein Zeuge mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Das erkennende Gericht hat stets nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Da als Maßstab für die Beweiswürdigung nicht die absolute Wahrheit gelten kann, ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701).
2.3. Das Erstgericht setzte sich mit der Frage, ob die Klägerin nach dem Losfahren von der Geländekante ein weiteres Mal anhielt oder nicht, besonders eingehend auseinander und nahm dabei eine Abwägung der gegenteiligen Aussagen und Behauptungen (einerseits) der Klägerin und (andererseits) des Beklagten und seiner Zeugen vor. Dabei hob es einerseits hervor, dass die Aussagen der Zeugen über weite Teile auf Vermutungen basierten und erachtete andererseits sowohl die Behauptung der Klägerin, dass sie zwar sehr langsam gefahren, aber „durchgefahren“ (gemeint: durchgehend in Bewegung gewesen) sei als auch die Aussage des Beklagten, wonach die Unfallgegnerin vor der Kollision zum Stillstand gekommen sei, als glaubhaft. Wenn es vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ON ON 23.1 (S 7) und insbesondere wegen der weichen und sulzigen Schneeverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die Klägerin aufgrund der hohen Pistenfrequenz kurz auf einem Buckel zum Stillstand kam, ist dies nicht zu beanstanden. Wie dies das Erstgericht ebenfalls in seine nachvollziehbaren Überlegungen miteinbezog, lässt sich diese Feststellung auch gut mit der Aussage der Klägerin, ihr sei kein Anhalten in Erinnerung, gut vereinbaren. Die vom Erstgericht dazu angestellten Überlegungen sind insgesamt schlüssig und nicht zu beanstanden.
3. Zur Rechtsrüge der beklagten Partei:
Die Anwendung österreichischen Sachrechts ist – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren – zwischen den Streitteilen nicht strittig; weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
3.1. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des „Pistenordnungsentwurfs des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit“ (POE) oder die FIS Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch kein Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt diesen Regeln jedoch erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]).
3.2. Nach dem Gefährdungsverbot (FIS Regel 1) hat sich jeder Sportausübende so zu verhalten, dass er keine anderen Personen gefährdet (so auch RS0023793). Dieser Grundsatz wird durch die weiteren FIS Regeln, insbesondere die FIS Regeln Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Schifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen), Nr 3 (Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Schifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Schifahrer nicht gefährdet) und Nr 4 (Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt) präzisiert. Der konkret einzuhaltende Seitenabstand hängt von orts- und situationsbezogenen Faktoren, wie Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte, ab (RS0023656). Ein Abstand von drei bis vier Metern wurde vom OGH in 6 Ob 220/00x bei „flotter“ Geschwindigkeit und teilweise vereister Piste etwa wegen der vorhersehbaren Möglichkeit eines Sturzes als nicht ausreichend angesehen.
Der POE beinhaltet sinngemäße Regelungen. Nach Punkt 6 des POE hat ein Schifahrer das Gelände und die anderen Personen vor sich während der Fahrt ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren. Gemäß Pkt 8 POE hat der von hinten kommende, schnellere Schifahrer Nachrang gegenüber dem vor ihm fahrenden Schifahrer. Ganz grundsätzlich gilt, dass alle Schifahrer auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten müssen, dass sie bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage sind, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RS0023544).
Die FIS Regel Nr 5 sieht vor, dass jeder Schifahrer, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten hin vergewissern muss, ob er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Punkt 4 des POE besagt dementsprechend, dass den anfahrenden oder in eine Schipiste einfahrenden Schifahrern gegenüber den abfahrenden Schifahrern eine Beobachtungs- und insbesondere eine Wartepflicht trifft. Sie haben sich vor dem Losfahren davon zu überzeugen, dass sie ihre Fahrt ohne Gefährdung Nachkommender beginnen können. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf der Piste nach einem Halt wieder anfährt, gegenüber dem fließenden „Pistenverkehr“ grundsätzlich im Nachrang ist.
3.3. So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden der beklagten Partei die klagende Partei trifft, so trifft die beklagte Partei wiederum die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin. Sind aufgrund des Beweisverfahrens keine Positivfeststellungen zu den wechselseitigen Verschuldensvorwürfen möglich, sind diesbezüglich Negativfeststellungen zu treffen und auf deren Grundlage von der für den jeweiligen Unfallbeteiligten günstigsten Annahme auszugehen (RS0022560; 2 Ob 116/17y, 1 Ob 4/18x uvm).
3.4. Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen die FIS Regeln 1, 2, 3 und 4 vor; der Mitverschuldenseinwand des Beklagten beinhaltet behauptete Verstöße der Klägerin gegen die FIS Regeln 1, 2, 5 und 6.
3.4.1. Der Beklagte befand sich bei Annäherung an die Unfallgegnerin oberhalb von ihr im Hang. Er war also der von hinten kommende Schifahrer im Sinn der FIS-Regel Nr 3. Wenngleich beide Unfallbeteiligten vor der Kollision sehr langsam fuhren, so handelte es sich beim Beklagten in Relation zur Klägerin um den schnelleren Schifahrer, zumal die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit kurz vor der Kollision aufgrund des hohen Pistenfrequenz auf Null reduzieren musste. Der Beklagte hielt, als er die Klägerin ca 8,5 m vor der Kollision kurz nach dem Scheitelpunkt seines letzten Linksschwungs wahrnahm, eine Geschwindigkeit von zwischen 5 km/h (1,4 m/s) und 10 km/h (2,8 m/s) ein. Damit wäre ihm – als er die Klägerin zwischen 6,1 und 3 Sekunden vor der Kollision wahrnahm – nach den nicht weiter bekämpften Feststellungen „genügend Zeit“ zur Verfügung gestanden, „um kollisionsverhütend zu bremsen oder auszuweichen“ (US 8).
3.4.2. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beklagten als dem von hinten kommenden Schifahrer somit zu Recht ein Verschulden am Unfall angelastet. Als von oben Kommender wäre er bei entsprechender Aufmerksamkeit in der Lage gewesen unfallvermeidend zu reagieren und die Kollision zu vermeiden. Er hätte seine Fahrspur so wählen müssen, dass er die vor ihm fahrende Klägerin nicht gefährdet. Auch wenn (in Anwendung der dargelegten Beweislastgrundsätze) bei der Beurteilung des Verschuldens des Beklagten zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass sie Klägerin nicht bloß einen kurzen Moment anhielt, sondern länger (iSd FIS-Regel 5) und er somit an einer stehenden Person vorbeifahren wollte, hätte er seine Fahrlinie unter Einhaltung eines angemessenen Seitenabstands so wählen müssen, dass der überholten Schifahrerin für ihre Bewegungen genügend Raum bleibt (RS0023656). War ihm dies aufgrund der hohen Pistenfrequenz /Verkehrsdichte aus ex ante Sicht nicht möglich, so hätte er ebenfalls – wie die Klägerin – bis zum Stillstand abbremsen müssen.
3.4.3. Bei der Beurteilung des der Klägerin angelasteten Mitverschuldens schlägt die Negativfeststellung zur Stillstandszeit hingegen zu ihren Gunsten aus. Geht man davon aus, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit aufgrund der hohen Pistenfrequenz zwar für einen ganz kurzen Moment auf „Null“ reduzieren musste, um nicht mit einem anderen Schneesportler zu kollidieren und dass sie ihre Weiterfahrt sogleich fortsetzte, handelte es sich bei diesem Manöver nicht um ein Anhalten im Sinn der FIS-Regel Nr 5. Dies lässt sich im Übrigen auch aus den weiteren (ebenfalls unangefochten gebliebenen) Feststellungen, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit (...) aufgrund der hohen Pistenfrequenz so weit verringern musste, dass sie kurz auf einem Buckel zum Stillstand kam. Dabei handelte es sich um keinen geplanten Halt, wie zuvor auf der Geländekante, sondern um ein situationsbedingtes kurzzeitiges Anhalten ableiten. Die Klägerin war daher nicht zu einem Kontrollblick nach oben verpflichtet.
4. Insgesamt konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beklagte hat der Klägerin die rechtzeitig und tarifgemäß mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da der Streitwert, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand keine Veranlassung, von der vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin abzugehen.
3. Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen, weil Verschuldensabwägungen nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen sind (RS0087606) und dies in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (RS0042405).
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