Erfolgt die Durchführung des beabsichtigten Einbiegemanövers nach links wegen der konkreten örtlichen Verkehrssituation (schmaler und stark gekrümmter Verlauf einer Tankstellenzufahrt) nicht genau nach der Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO, verpflichtet dies den Abbiegenden zu besonderer, erhöhter Vorsicht.
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