Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz), Mag. a Schiller und Dr in . Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 27.449,89 sA, infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Jänner 2025, **-64, nach schriftlichem Anerkenntnis des Klagebegehrens durch die beklagte Partei in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I.
1. Das Verfahren wird fortgesetzt .
2. Das Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts nach § 267 AEUV vom 29. Jänner 2026 zu 2 R 34/25z (C* [ D* gegen B* AG ] des Gerichtshofs der Europäischen Union) wird zurückgezogen .
3. Der Antrag der beklagten Partei auf „Erlassung eines Anerkenntnisurteils im Sinn des § 395 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung“ wird zurückgewiesen .
4. Der Antrag der Beklagten das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu C* „wegen der erfolgten Verfahrenserledigung nach § 90a Abs 2 GOG und zur Wahrung der Verfahrensökonomie raschestmöglich zurückzuziehen“ wird zurückgewiesen .
II.
Der Berufung des Klägers wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es infolge Anerkenntnisses der Beklagten wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 27.449,89 samt 4 % Zinsen aus EUR 33.665,54 von 17. März 2021 bis 4. Dezember 2024 und aus EUR 27.449,89 seit 5. Dezember 2024 Zug um Zug gegen Rückgabe des **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): ** binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 17.029,70 (darin EUR 2.264,45 USt und EUR 3.443,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.020,70 (darin EUR 966,95 USt und EUR 1.219,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG UND Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 25. August 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke **, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs **, Euro 6b, verbaut ist. Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasrückführungssystem (Hochdruck-und Niederdruck-AGR), einen Oxidationskatalysator, einen Partikelfilter und einen SCR-Katalysator (Stickstoffspeicherkatalysator). Es weist ein Thermofenster bei einer Umgebungslufttemperatur zwischen-24° C und +70° C auf. Innerhalb dieses Temperaturbereichs finden keine Veränderungen der Abgasrückführung statt. Im Fahrzeug ist eine Höhenschaltung verbaut, die ab einer Seehöhe von 1.000 m zu einer Absenkung der Abgasrückführung (AGR-Raten) führt, um die Minderleistung des Fahrzeugs durch Herabsinken des Luftdrucks zu kompensieren. Bei Fahrten in sehr großer Höhe könnte es zu unmittelbaren Motorschäden kommen, weil Fehlzündungen (und damit unkontrollierte Verbrennungen) stattfinden könnten. Wenn das Fahrzeug nicht in den Notlauf übergeleitet werden würde, würden Motorschäden durch die unvollständige Verbrennung oder durch Fehlzündungen entstehen.
Mit Klage vom 5. März 2021 begehrte der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 33.665,54 samt Zinsen (Kaufpreis abzüglich eines auf Basis der vom Kläger zurückgelegten Kilometer von 52.664 berechneten Benützungsentgelts von EUR 7.624,46) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Zahlung von EUR 12.387,00 sA als „Preisminderung“ von 30 %.
In der 2. Stunde der Tagsatzung vom 4. Dezember 2024 schränkte der Kläger das Zahlungsbegehren um ein Benützungsentgelt von gesamt EUR 13.840,11 auf EUR 27.449,89 samt 4 % Zinsen aus EUR 33.655,54 ab Klagszustellung bis 4. Dezember 2024 und aus EUR 27.449,89 seit 5. Dezember 2024 ein, weil sich die vom Kläger zurückgelegte Kilometerleistung auf 95.597 erhöht habe.
Die Beklagte bestritt den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Mit seiner von der Beklagten beantworteten Berufung begehrte der Kläger, dem Klagebegehren stattzugeben.
Mit Beschluss vom 29. Jänner 2026, 2 R 34/25z, legte der Berufungssenat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Reihe von erklärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung der VO 715/2007/EG sowie der Durchführungs-VO 692/2008/EG zur Vorabentscheidungvor und setzte das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH gemäß § 90 GOG aus.
Noch vor Vorliegen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026, das Klagebegehren zur Gänze und unbedingt anzuerkennen; dies verband sie mit den aus dem Spruchpunkt I.3. und I.4. ersichtlichen Anträgen.
Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2026 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils und verzeichnete weitere, nach der Berufungserhebung entstandene Kosten.
Zu I.:
1. Nach der Lehre stellen zwar Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis-oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinn des § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar. Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Dem gemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts - und damit auch der Parteien - während der Unterbrechung zu. Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (OGH 8 Ob 67/25y Rz 8 mwN; 8 Ob 99/24b ua). Das Berufungsverfahren ist fortzusetzen.
2. Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen; zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger (vgl RIS-Justiz RS0040816). Ein Antrag der Beklagten auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen.
3. Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452). Nichts anderes gilt für die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens zufolge der - ebenfalls nur vom vorliegenden Gericht zu beurteilenden - Frage, ob die Voraussetzungen eines Ersuchens an den EuGH weggefallen sind. Der diesbezügliche Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
4. Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses (vgl OGH 8 Ob 67/25y Rz 9f; 8 Ob 99/24b, RIS-Justiz RS119634) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsersuchens waren, nicht mehr anzuwenden und zieht dieses daher gemäß § 90a Abs 2 GOG zurück (OGH 3 Ob 65/25t, Rz 12 mwN; 8 Ob 99/24b mwN).
Zu II.:
1. Auch im Rechtsmittelverfahren ist ein Anerkenntnis des Klagsanspruchs durch die Beklagte und die Fällung eines Anerkenntnisurteils - selbst außerhalb der mündlichen Verhandlung (RIS-Justiz RS0040859) - gemäß § 395 ZPO über Antrag des Klägers zulässig (vgl RIS-Justiz RS0119634). Allerdings darf das Gericht nach der Rechtsprechung nicht aufgrund eines schriftlichen, außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der erste Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf (RIS-Justiz RS00400859). Ein außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgrund des schriftlichen Urteilsantrags gefälltes Anerkenntnisurteil wäre zwar nicht nichtig, unter Umständen aber mit einem Verfahrensmangel behaftet ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³III/2 § 395 ZPO Rz 11). Diese Grundsätze wurden jedoch nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten (RIS-Justiz RS0040859 [T1]).
Keine andere Beurteilung kann für das Berufungsverfahren - zumindest seit der Aufhebung des § 492 ZPO und der Änderung des § 480 ZPO durch das BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52 - gelten. Damit wurde nämlich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gänzlich in das gebundene Ermessen des Berufungsgerichts übertragen, welches nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BlgNR 24. GP 33) (nur) dann eine Berufungsverhandlung anzuberaumen hat, wenn es eine Beweiswiederholung oder-ergänzung durchführt oder wenn es dies „wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache“ im Einzelfall für erforderlich hält ( Pimmer in Fasching/Konecny³IV/1 § 480 ZPO Rz 1/2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, sodass der Berufungssenat die Anberaumung einer (weitere Kosten verursachenden) Berufungsverhandlung bloß zum Vortrag des Anerkenntnisses der Beklagten und des Antrags des Klägers auf Fällung eines Anerkenntnisurteils sowie zur Verkündung des Anerkenntnisurteils für entbehrlich erachtet. Zudem stünde nur der Beklagten die Revision gegen das Anerkenntnisurteil offen (vgl Deixler-Hübner aaO Rz 20); gerade sie strebt aber ausdrücklich die Fällung des Anerkenntnisurteils außerhalb der mündlichen Verhandlung an, sodass sie auch keinen Verfahrensmangel aus diesem Umstand abzuleiten vermag.
2. Das klagsstattgebende Berufungsurteil stützt sich auf das Anerkenntnis der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach.
3. Die Abänderung des klagsabweisenden Ersturteils in eine Klagsstattgebung infolge Anerkenntnisses der Beklagten zieht eine Neuberechnung der Verfahrenskosten erster Instanz nach sich. Infolge Einschränkung der Klagsforderung (die um ein weiteres Benützungsentgelt erfolgte, weil der Kläger seit Klagseinbringung insgesamt 95.597 Kilometer zurückgelegt hat), waren zwei Verfahrensabschnitte zu bilden, in denen sich die Kostenentscheidung jeweils auf § 41 ZPO stützt. Ausgehend von der bereits in der Klage vorgenommenen Berechnungsmethode (Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung) erhöhte sich daher das vom Kläger von sich aus in Abzug gebrachte Benützungsentgelt von EUR 7.624,46 auf EUR 13.840,11. Die Beklagte anerkannte das eingeschränkte Zahlungsbegehren einschließlich der (auch) aus dem ursprünglichen (geringeren) Benützungsentgelt resultierenden Zinsen aus EUR 33.665,54. Der Grund für die Klagseinschränkung kommt damit einem Obsiegen gleich, sodass die Beklagte auch im ersten Verfahrensabschnitt voll ersatzpflichtig wird.
Die Einwendungen der Beklagten (ON 51) gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Klägers sind berechtigt:
3.1. Die Vertagungsbitte vom 13. Juni 2022 (ON 10) war nicht zu honorieren, weil die Ursache in der Sphäre des Klägers selbst gelegen ist (RIS-Justiz RS0121621).
3.2. Der Schriftsatz vom 2. Mai 2023, der der Vorlage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, AZ **, in Bezug auf die behauptete Höhenabschaltung diente, war ausgehend vom Grundsatz iura novit curia nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und damit nicht zu honorieren. Zumal der Kläger sich bereits in der Verhandlung vom 20. April 2024 auf diese (veröffentlichte) Entscheidung bezog, hätte das Zitieren des Gerichts samt Datum und Aktenzeichen genügt.
3.3. Infolge der Klagseinschränkung in der letzten halben Stunde der Verhandlung vom 4. Dezember 2024, die auf den Beginn der vollen Verhandlungsstunde zurückreicht, war der Streitwert für die zweite Stunde entsprechend zu korrigieren.
Daraus ergibt sich eine Kostenersatzpflicht der Beklagten an den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren von EUR 11.322,25 netto zuzüglich EUR 2.264,45 USt und EUR 3.443,00 Barauslagen, insgesamt somit EUR 17.029,70. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von EUR 1.800,00 wurde entsprechend berücksichtigt.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
4.1. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten seiner Berufungsschrift von EUR 4.094,92 inklusive Umsatzsteuer und Pauschalgebühr zu ersetzen. Der offensichtlich nach § 21 Abs 1 RATG begehrte Zuschlag von 50 % war nicht zuzusprechen, weil der Kläger kein Vorbringen zum Umfang oder die besondere Art der Leistung (besondere Mühe) erstattet hat.
4.2. Über nachträglich entstandene Kosten im Sinn des § 54 Abs 2 ZPO hat zwar grundsätzlich das Erstgericht mit gesondertem Beschluss zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in höherer Instanz erwachsene Kosten verzeichnet wurden. Wenn jedoch - wie hier - die nachträglich entstandenen Kosten noch vor Ergehen des Berufungsurteils verzeichnet wurden (und zu dem die erstinstanzliche Entscheidung vom Berufungsgericht abgeändert wird), hat das Berufungsgericht selbst über diese Kosten in seinem Urteil zu entscheiden (vgl RS0036076 [T 2, T 3]; 5 Ob 8/26a; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.108 mwN). Zu den nachträglich vom Kläger verzeichneten Kosten im Einzelnen:
4.2.1. Eine Honorierung des Schriftsatzes vom 7. März 2025, mit dem der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens wegen des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens anregte, kommt nicht in Betracht, weil er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Abgesehen davon, dass eine Partei keinen Anspruch hat, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen, enthielt bereits die Berufungsschrift eine derartige Anregung.
4.2.2. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten seines Fortsetzungsantrags vom 27. Jänner 2026 zu ersetzen. Das mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. Mai 2025 bis zur Entscheidung des EuGH zu bestimmten Vorabentscheidungsersuchen des OGH unterbrochene Berufungsverfahren wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 29. Jänner 2026 fortgesetzt und sogleich bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH zu dem vom Berufungsgericht selbst gestellten Vorabentscheidungsersuchen gemäß § 90a Abs 1 GOG wiederum ausgesetzt. Die Verzeichnung der Kosten des Fortsetzungsantrags vom 27. Jänner 2026 (erst) mit Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2026 erfolgte im Hinblick auf die Unterbrechung bzw. Aussetzung des Berufungsverfahrens nicht verspätet im Sinn des § 54 Abs 2 ZPO. Allerdings gebührt für den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anstelle der verzeichneten TP 3A RATG nur ein Kostenersatz nach TP 1 II.f) RATG, somit EUR 128,25 netto (EUR 153,90 inklusive USt).
4.2.3. Ebenso gebührt dem Kläger der Ersatz seiner vom EuGH aufgetragenen schriftlichen Äußerung vom 22. Mai 2026 im Vorabentscheidungsverfahren, dessen Einlangen beim EuGH bescheinigt wurde, nach TP 3c RATG (Zwischenstreit: RIS-Justiz RS0109758, [T2, T4, T6]; Obermaier aaO Rz 1.413, Rz 1.415, Rz 1.433). Die Verzeichnung erfolgte korrekt mit EUR 1.724,40 netto (EUR 2.069,28 inklusive Umsatzsteuer).
4.2.4. Über die Kosten der Stellungnahme des Klägers vom 8. Mai 2026 wurde bereits mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. Juli 2026 endgültig (abschlägig) entschieden.
4.2.5. Eine Honorierung des Schriftsatzes vom 10. Juli 2026 samt Urkundenvorlage, mit dem der Kläger „sein Fazit: Liegen lassen und Abwarten“ bzw. eine Anleitung für die weitere Vorgehensweise („Manchmal ist das Nichtstun das Effizienteste“) vortrug, kommt als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht in Betracht.
4.2.6. Die Beklagte hat dem Kläger schließlich die Kosten seines Antrags vom 22. Juli 2026 auf Fällung eines Anerkenntnisurteils zu ersetzen, allerdings nur nach dem Auffangtatbestand der TP 2 I.1.e) RATG anstelle der verzeichneten TP 3A RATG. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Verzeichnung und Darstellung der nachträglich entstandenen Kosten keine höhere Tarifpost, weil ein Kostenbestimmungsantrag selbst stets nur nach TP 1 I.d) RATG zu honorieren ist. Dem Kläger gebührt somit insoweit ein Kostenersatz von EUR 585,50 netto (EUR 702,60 inklusive USt).
4.3. In Summe ergibt dies eine Kostenersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger im Berufungsverfahrens von EUR 7.020,70 inklusive USt und Pauschalgebühr.
5. Die ordentliche Revision gegen das Anerkenntnisurteil ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen sind.
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