Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (nachstehend „Fahrzeuge“ genannt) und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
(2) Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (nachstehend „OBD-Systeme“ genannt), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
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Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
1. „Hybridfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen bordeigenen Energiewandlern und zwei verschiedenen bordeigenen Energiespeichersystemen zum Zweck des Fahrzeugantriebs;
2. „Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse“ Dieselfahrzeuge der Klasse M1, die entweder
3. „Bezugsmasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;
4. „gasförmige Schadstoffe“ Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent, und Kohlenwasserstoffe;
5. „Partikelförmige Schadstoffe“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschriebenen Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden;
6. „Auspuffemissionen“ die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe;
7. „Verdunstungsemissionen“ Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs austreten und nicht Auspuffemissionen sind;
8. „Kurbelgehäuse“ die Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können;
(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen.
Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden.
Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160000 km zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, die den in Absatz 4 genannten Durchführungsmaßnahmen unterliegen.
Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird insbesondere im Hinblick auf die Auspuffemissionen geprüft, die die in Anhang I enthaltenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Um die Kontrolle von Verdunstungsemissionen und von Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur zu verbessern, werden die Prüfverfahren von der Kommission überprüft.
(3) In einem Schriftstück, das dem Fahrzeugkäufer beim Kauf ausgehändigt wird, macht der Hersteller Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
(4) Die besonderen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.
(3) Die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung nach diesem Absatz sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Absatzes 2, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Dies umfasst die Festlegung der Anforderungen für:
a) die Auspuffemissionen, einschließlich Prüfzyklen, Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur, Emissionen im Leerlauf, Abgastrübung und ordnungsgemäßes Arbeiten und Regenerieren von Abgasnachbehandlungssystemen,
b) die Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen,
c) OBD-Systeme und Leistung emissionsmindernder Einrichtungen im Betrieb,
(1) Das „OASIS-Format“ bezieht sich auf die technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformation, Fassung 1.0, 28. Mai 2003 (verfügbar über http://www.oasis-open.org/committees/download.php/2412/Draft%20Committee%20Specification.pdf) und die Abschnitte 3.2, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur, Fassung 6.1, 10.1.2003 (verfügbar über http://lists.oasis-open.org/archives/autorepair/200302/pdf00005.pdf), unter ausschließlicher Verwendung offener Text- und Grafikformate.
(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:
a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
b) Servicehandbücher,
c) technische Anleitungen,
d) Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
e) Schaltpläne,
f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
h) Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information
i) Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.
(3) Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Marktteilnehmer, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.
(4) Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.
(5) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen, für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.
(6) Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.
(7) Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Typgenehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und den in Absatz 5 genannte Informationen nachweisen. Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, so stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.
(8) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.
(1) Der Hersteller kann für den Zugang zu der unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformation eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben; eine Gebühr ist nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn sie eine abschreckende Wirkung zeigt, indem der Umfang der Nutzung durch unabhängige Marktteilnehmer nicht berücksichtigt wird.
(2) Der Hersteller bietet Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
Die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Bis zum 2. Juli 2011 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den Auswirkungen auf den Wettbewerb und der Funktionsweise des Binnenmarkts sowie den Vorzügen für die Umwelt besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Der Bericht prüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.
(1) Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.
(2) 1. September 2009
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1. September 2010
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(3) 1. Januar 2011
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1. Januar 2012
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(4) 1. September 2014
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1. September 2015
(5) 1. September 2015
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1. September 2016
(1) Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.
(2) Die nationalen Behörden können EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zur Erfüllung von Normen bestimmt sind, die dieser Verordnung vorausgehen, zu den Bedingungen erweitern, die ursprünglich galten. Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, es sei denn sie entsprechen einem Typ, für den eine einschlägige Typgenehmigung erteilt worden ist.
(3) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die die Typgenehmigung erteilt worden ist, bevor Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen erlassen wurden, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge bieten, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.
Diese Anreize gelten für alle neuen Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden und die mindestens die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 1 vor den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfüllen; diese Anreize dürfen nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.
Finanzielle Anreize, die ausschließlich auf Fahrzeuge Anwendung finden, die die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 erfüllen, können für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden, nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten, aber vor den in Artikel 10 Absatz 5 genannten Zeitpunkten geboten werden; diese Anreize dürfen nach diesen Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die den Anforderungen nicht entsprechen, bieten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize dürfen für den jeweiligen Fahrzeugtyp nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.
(4) Die Kommission ist rechtzeitig über Pläne zur Einführung oder Änderung der in Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize zu unterrichten.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.
(2) Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende:
a) Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;
b) Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
c) Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
d) Verwendung von Abschalteinrichtungen
e) Verweigerung des Zugangs zu Informationen.
(1) Die Kommission prüft, ob Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit Maßnahmen zur Erfassung oder Begrenzung von Methanemissionen.
(2) Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations und spätestens bei Inkrafttreten der Euro-6-Norm trifft die Kommission folgende Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch Hinzufügung bewirken, ohne dabei die bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzanforderungen zu entschärfen:
a) Änderung dieser Verordnung nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Neufestlegung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die Partikelmasse und zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl in diesen Anhang, damit sie weitgehend mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren;
b) Annahme eines überarbeiteten Verfahrens für die Messung der Partikelmasse und eines Partikelzahlgrenzwertes nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(3) Die Kommission beobachtet die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese nicht mehr geeignet sind oder der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Kommission beobachtet die Schadstoffe, die unter die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen und Prüfungen fallen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verschärfung der Grenzwerte vor.
(6) Die entsprechenden Anhänge der Richtlinie 2005/55/EG werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle so geändert, dass sie die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung aller unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge enthalten.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
(2) Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
b) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
c) Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
(1) Folgende Richtlinien werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aufgehoben:
Richtlinie 70/220/EWG,
Richtlinie 72/306/EWG,
Richtlinie 74/290/EWG,
Richtlinie 77/102/EWG,
Richtlinie 78/665/EWG,
Richtlinie 80/1268/EWG,
Richtlinie 83/351/EWG,
Richtlinie 88/76/EWG,
Richtlinie 88/436/EWG,
Richtlinie 89/458/EWG,
Richtlinie 91/441/EWG,
Richtlinie 93/59/EWG,
Richtlinie 93/116/EG,
Richtlinie 94/12/EG,
Richtlinie 96/44/EWG,
Richtlinie 96/69/EG,
Richtlinie 98/69/EG,
Richtlinie 98/77/EG,
Richtlinie 1999/100/EG,
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 12, die ab dem 2. Juli 2007 gelten.
(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 6 genannten Änderungen und Durchführungsmaßnahmen werden bis zum 2. Juli 2008 erlassen.
| Bezugsmasse(RM)(kg) | Grenzwerte | |||||||||||||||
| Masse des Kohlenmonoxids(CO) | Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe(THC) | Masse der Nichtmethankohlenwasserstoffe(NMHC) | Masse der Stickstoffoxide(NOx) | Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide(THC + NOx) | Partikelmasse(PM) | Partikelzahl(P) | ||||||||||
| L1(mg/km) | L2(mg/km) | L3(mg/km) | L4(mg/km) | L2 + L4(mg/km) | L5(mg/km) | L6(#/km) | ||||||||||
| Fahrzeugklasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | |
| M | — | Alle | 1000 | 500 | 100 | — | 68 | — | 60 | 180 | — | 230 | 5,0 | 5,0 | ||
| N1 | I | RM ≤ 1305 | 1000 | 500 | 100 | — | 68 | — | 60 | 180 | — | 230 | 5,0 | 5,0 | ||
| II | 1305 < RM ≤ 1760 | 1810 | 630 | 130 | — | 90 | — | 75 | 235 | — | 295 | 5,0 | 5,0 | |||
| III | 1760 < RM | 2270 | 740 | 160 | — | 108 | — | 82 | 280 | — | 350 | 5,0 | 5,0 | |||
| N2 | 2270 | 740 | 160 | — | 108 | — | 82 | 280 | — | 350 | 5,0 | 5,0 | ||||
| Bezugsmasse(RM)(kg) | Grenzwerte | |||||||||||||||
| Masse des Kohlenmonoxids(CO) | Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt(THC) | Masser der Nichtmethankohlenwasserstoffe(NMHC) | Masse der Stickstoffoxide(NOx) | Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide(HC + NOx) | Partikelmasse(PM) | Partikelzahl(PM) | ||||||||||
| L1(mg/km) | L2(mg/km) | L3(mg/km) | L4(mg/km) | L2 + L4(mg/km) | L5(mg/km) | L6(#/km) | ||||||||||
| Fahrzeugklasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | |
| M | — | Alle | 1000 | 500 | 100 | — | 68 | — | 60 | 80 | — | 170 | 5,0 | 5,0 | ||
| N1 | I | RM ≤ 1305 | 1000 | 500 | 100 | — | 68 | — | 60 | 80 | — | 170 | 5,0 | 5,0 | ||
| Masse der Verdunstungsemissionen (g/Prüfung) |
| 2,0 |
| Prüftemperatur 266 K (–7 °C) | |||
| Fahrzeugklasse | Gruppe | Masse des Kohlenmonoxids (CO)L1 (g/km) | Masse der Kohlenwasserstoffe (HC)L2 (g/km) |
| M | — | 15 | 1,8 |
| N1 | I | 15 | 1,8 |
| II | 24 | 2,7 | |
| III | 30 | 3,2 | |
| N2 | 30 | 3,2 | |
Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Satz nach dem letzten Gedankenstrich angefügt:
2. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:
3. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinien“ die Worte: „oder Verordnungen“ eingefügt:
4. In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:
5. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten „einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n)“ die Worte „oder Verordnung(en)“ eingefügt.
6. In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
7. In Anhang IV Teil I werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.
8. In Anhang VII Nummer 4 werden nach den Worten „im Fall einer Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt.
9. In Anhang VII Nummer 5 werden nach „die letzte Richtlinie die Worte“„oder Verordnung“ eingefügt.
10. In Anhang XI Anlage 1 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
11. In Anhang XI Anlage 1 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.
12. In Anhang XI Anlage 2 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
13. In Anhang XI Anlage 2 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.
14. In Anhang XI Anlage 3 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
15. In Anhang XI Anlage 3 wird die Nummer 11gestrichen.
16. In Anhang XI Anlage 4 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:
17. In Anhang XI Anlage 4 wird die Nummer 11 gestrichen.
10. „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;
11. „emissionsmindernde Einrichtung“ die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen;
12. „emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;
13. „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen und die als selbstständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG typgenehmigt werden kann;
14. „Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen. Diese Informationen umfassen auch sämtliche Information, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstung in ein Fahrzeug erforderlich sind;
15. „unabhängiger Marktteilnehmer“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
16. „Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden;
17. „mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird.
d) die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Übereinstimmung der Produktion und die technische Überwachung von Fahrzeugen,
e) die Messung von Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs,
f) Hybridfahrzeuge und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge,
g) die Erweiterung von Typgenehmigungen und Anforderungen an Kleinserienhersteller,
h) Prüfgeräte
i) Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, gasförmige Kraftstoffe und Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel und Biogas.
Diese Anforderungen gelten gegebenenfalls für Fahrzeuge unabhängig von der Art des Kraftstoffs, mit dem sie betrieben werden.
Richtlinie 2001/1/EG,
Richtlinie 2001/100/EG,
Richtlinie 2002/80/EG,
Richtlinie 2003/76/EG,
Richtlinie 2004/3/EG.
(2) 17. Juli 1989
ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43.
2. Januar 2013
(3) Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
(4) Die Mitgliedstaaten heben ihre Rechtsvorschriften, die sie aufgrund der in Absatz 1 genannten Richtlinien eingeführt haben, mit Wirkung vom 2. Januar 2013 auf.
| II | 1305 < RM ≤ 1760 | 1810 | 630 | 130 | — | 90 | — | 75 | 105 | — | 195 | 5,0 | 5,0 |
| III | 1760 < RM | 2270 | 740 | 160 | — | 108 | — | 82 | 125 | — | 215 | 5,0 | 5,0 |
| N2 | 2270 | 740 | 160 | — | 108 | — | 82 | 125 | — | 215 | 5,0 | 5,0 |