Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag. a Schiller und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, technischer Angestellter, **, vertreten durch Semlitsch – Klobassa – Theissl Rechtsanwälte GmbH in Voitsberg, gegen die beklagten Parteien 1. B*, geboren am **, Maschinenschlosserin, **, und 2. C* AG **, FN **, **, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (eingeschränkt) Zinsen und Kostenüber die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 1.000,-- [§ 12 Abs 4 RATG]) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Mai 2026, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 17. Juni 2023 ereignete sich in **, Höhe **, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und die Erstbeklagte als Lenkerin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren. Das Alleinverschulden der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs wurde außer Streit gestellt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten mit Klage vom 17. Oktober 2023 (ON 1) sowie nach Klagsausdehnung vom 1. Dezember 2023 (ON 7) - unter Berücksichtigung einer außergerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite von EUR 35.177,81 - zunächst EUR 109.165,64 samt 4% Zinsen aus EUR 108.970,27 vom 11. Juli 2023 bis 28. November 2023 sowie aus EUR 109.165,64 seit 29. November 2023, bestehend aus EUR 108.438,27 Sachschaden (Reparaturkosten EUR 143.616,08 abzüglich EUR 35.177,81), EUR 432,-- Bergungskosten, EUR 100,-- Spesen und EUR 195,37 für den Transport des Klagsfahrzeugs.
Nachdem das Verfahren infolge Nichterscheinens der Parteien zur Tagsatzung vom 4. Dezember 2024 geruht hatte (ON 42), schränkte der Kläger mit dem Fortsetzungsantrag vom 12. März 2026 (ON 45) das Klagebegehren nach Bezahlung des „Fahrzeugschadens“ auf EUR 532,-- (Bergungskosten und Spesen) zuzüglich EUR 6.367,12 (Zinsen von 11. Juli 2023 bis 27. November 2024) und Kostenersatz ein (ON 45, AS 2). Der Zinsenbetrag ergebe sich aus dem „verglichenen Fahrzeugschaden abzüglich der Teilzahlungen“.
Die Beklagten erhoben (soweit für das Berufungsverfahren relevant) gegen das eingeschränkte Zinsenbegehren die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Werde im Zuge des Verfahrens auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, bedeute dies nicht, dass die Zinsen und Kosten selbstständig zu kapitalisieren wären. Außerdem sei das Zinsenbegehren mangels Darlegung der Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen unschlüssig. Hinzu komme, dass der über den Fahrzeugschaden erzielte Vergleich sämtliche Zinsen beinhaltet habe (ON 47).
In der Tagsatzung vom 24. April 2026 schränkte der Kläger das Klagebegehren (nach Zahlung weiterer EUR 502,--) um EUR 532,-- auf EUR 6.367,12 an Nebenforderung - das entspreche den Zinsen aus EUR 114.822,19 von 11. Juli 2023 bis 27. November 2024 - sowie Kostenersatz ein (ON 48.4, AS 2). Der Betrag von EUR 114.822,19 ergebe sich aus dem vom Sachverständigen angegebenen Marktwert des Klagsfahrzeugs von EUR 150.000,00 abzüglich der vorprozessual geleisteten Zahlung von EUR 35.177,31. Im Rahmen der nach der Gutachtenserstellung geführten umfangreichen außergerichtlichen Korrespondenz zur Ablöse betreffend den Fahrzeugschaden habe eine Generalbereinigung nicht erzielt werden können.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wurde die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen (I.). In der Sache gab das Erstgericht mit dem (in der Verhandlung vom 24. April 2026 mündlich verkündeten) angefochtenen Urteil (zur Datierung mit dem Datum der Verkündung vgl: Danzl , Geo 11 Anm 10d zu § 110, Klauser/Kodek, JN–ZPO 18, § 415 ZPO Anm 3) dem auf Zinsen eingeschränkten Klagebegehren statt und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 6.367,12 (das entspreche den Zinsen aus EUR 114.822,19 von 11. Juli 2023 bis 27. November 2024) zu bezahlen. Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 52 ZPO vorbehalten (II.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind vor allem folgende Feststellungen von Bedeutung:
Mit Schreiben vom 16. August 2024 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass seitens der Beklagten Interesse an einer vergleichsweisen Bereinigung bestehe, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieses Schreiben kein verbindliches Angebot darstelle. Im Rahmen der im August 2024 unmittelbar vorangegangenen Korrespondenz zwischen den rechtsfreundlichen Vertretern der Streitteile wurde ausschließlich über den Schaden am Klagsfahrzeug sowie dessen Abwicklung kommuniziert.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 hielt der Klagsvertreter gegenüber den Beklagten unter anderem Folgendes fest:
„Der Ordnung halber halten wir fest, dass unser Mandant sämtliche aus Anlass der an ihn herangetragenen Anforderungen im Zuge seiner „Schadensminderungspflicht" entstandenen Kosten im laufenden Verfahren geltend machen wird: Dazu zählt einerseits die Inanspruchnahme der Ressourcen unserer Mandantschaft (Standplatz in der Garage udgl.) wie auch insbesondere die geradezu ausufernde Korrespondenz mit der Verwertungsbörse, den potentiellen Interessenten sowie den Verkaufsbemühungen unseres Klienten einschließlich der nunmehrigen, durch die Besichtigung des Sachverständigen weiterhin veranlassten Kosten.
[…]
Wir halten abschließend fest, dass uns in 40jähriger anwaltlicher Tätigkeit eine derartige Schadensabwicklung, bei welcher trotz Feststehens des Alleinverschuldens weiterhin keine Zahlung geleistet wird, auf die Erfüllung von Rechtsstandpunkten beharrt wird, die mit dem aus dem weiteren Verfahrensaufwand resultierenden Kostenaufwand in keiner Relation stehen, noch nicht unterlaufen ist.“
Gleichzeitig machte der Klagsvertreter eine weitere Forderung von EUR 540,00 für die Kosten der Überstellung des Klagsfahrzeugs an die D* GmbH geltend und setzte hierfür eine Zahlungsfrist von acht Tagen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 übermittelte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter einen als Vergleichsvorschlag bezeichneten Vorschlag hinsichtlich des Klagsfahrzeugs:
„Meine Mandantin kauft und übernimmt das Fahrzeugwrack ** in ihr Eigentum. Das Fahrzeug wird von meiner Mandantin samt den für die Eigentumsübertragung erforderlichen Papieren nach entsprechender Terminvereinbarung abgeholt. Meine Mandantin erklärt sich bereit, nach Rückbestätigung dieser Kaufvereinbarung den Marktwert vor dem Unfall in der Höhe von EUR 150.000,00 entsprechend dem Gutachten Dr. E* an Sie zur Anweisung zu bringen.“
Eine Formulierung dahingehend, dass mit diesem Schreiben eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit erfolgen solle oder sämtliche Ansprüche des Klägers dadurch verglichen bzw abgegolten wären, war darin nicht enthalten.
Das Antwortschreiben des Klagsvertreters vom 28. Oktober 2024 hatte folgenden wesentlichen Inhalt:
„Unser Mandant erwartet darüber hinaus spätestens mit Abholung des Fahrzeuges den Erlag des Betrages von EUR 150.000,00 selbstverständlich unter Abzug der vorausgegangenen Zahlung an unseren Mandanten. […] Das Kostenverzeichnis erhalten Sie mit gesonderter Post.“
Sodann bestätigte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 7. November 2024, dass der geforderte Betrag von EUR 540,00 von der Zweitbeklagten überwiesen wurde.
Entsprechend der Vorkorrespondenz forderte der Klagsvertreter mit Schreiben vom 12. November 2024 bei Übermittlung eines Kostenverzeichnisses die Zahlung eines Kostenbetrags von EUR 35.204,42.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 informierte der Beklagtenvertreter den Klagsvertreter darüber dass ein Entschädigungsbetrag von EUR 114.822,19 überwiesen wurde. Dieser ergab sich aus dem Marktwert des Klagsfahrzeugs von EUR 150.000,00, abzüglich der von der Zweitbeklagten bereits vor Einleitung des Verfahrens geleisteten Zahlung von EUR 35.177,81.
Nach Einlangen der Zahlung von EUR 114.822,19 machte der Klagsvertreter mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 Zinsen in Höhe von 4 % seit 11. Juli 2023 sowie die Rechnung „F* G*“ über EUR 2.952,-- geltend.
Dazu nahm der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 Stellung und führte unter anderem aus, dass seiner Auffassung nach weder der geltend gemachte Zinsenanspruch noch die in dieser Höhe geltend gemachten Kosten berechtigt seien. Weiters hielt der Beklagtenvertreter Folgendes fest:
„Zudem wurde das Verfahren im Vergleichswege bereinigt. Mit Schreiben vom 28.10.2024 haben Sie den Vergleich akzeptiert und mitgeteilt, dass Ihre Mandantin die Zahlung von EUR 150.000,00 unter Abzug vorausgehender Zahlung erwartet. Zinsen wurden darin keine angesprochen.“
Trotz dieses Hinweises schlug der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 folgende Vorgehensweise vor:
„Meine Mandantin teilt meine Einwendungen in Bezug auf die Miete für den Zeitraum 30.09.2024 bis 08.12.2024. Ich denke, dass dieses Thema durch Vorlage einer entsprechenden Abrechnung geklärt werden kann. In Bezug auf das Zinsenbegehren ersuche ich um Stellungnahme zu meinen Ausführungen. Zur abschließenden Bereinigung habe ich namens meiner Mandantin nachstehenden Vorschlag zu unterbreiten: Meine Mandantin zahlt die Rechnung der Firma G* in der Höhe von EUR 2.952,00. Ihre Gerichtskostennote wird um die Schriftsätze vom 22.04.2024 und 05.08.2024 reduziert, die Äußerung vom 28.08.2024 wird (unpräjudiziell) honoriert, sodass gesamt EUR 4.169,00 in Abzug zu bringen sind. In Bezug auf die vorprozessual geltend gemachten Kosten schlägt meine Mandantin eine Pauschale in der Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer vor, dies ebenso unpräjudiziell.“
Darauf erklärte der Klagsvertreter mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 unter anderem:
„Hinsichtlich der weiteren Zahlung der Zinsen verwehren wir uns nicht, einen Vergleich derart herbeizuführen, dass Zinsen für den Zeitraum 27.07.2024 bis 26.11.2024 bezahlt werden.
[…]
Ihre Klientin bezahlt Zinsen für den Zeitraum 27.07.2024 bis 26.11.2024. Weiters Prozesskosten von Gesamt: EUR 25.883,00 sowie nebenprozessuale Kosten von EUR 8.400 bis 31.12.2024. Damit könnte im Prozess endgültig Ruhen eintreten.“
(...)
Nachdem [es auch in der Folge zu keiner Einigung kam und] der Klagsvertreter mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens in Aussicht stellte, bot der Beklagtenvertreter die Zahlung einer Zinspauschale von EUR 2.000,00 an, die die Beklagtenseite mit Schreiben vom 27. Februar 2025 und vom 28. Mai 2025 auf zuletzt EUR 4.000,-- verbesserte. Diese Anbote wurden von Klagsseite nicht angenommen.
Rechtlich erwog das Erstgericht Folgendes:
- Die Zinsen seien als Nebenforderung begehrt worden. Die Qualifikation als selbständige Hauptforderung lasse sich – entgegen der Argumentation der Beklagten - weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang des Begehrens entnehmen. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs gehe daher ins Leere.
- Das Klagebegehren sei nicht unschlüssig.
- Ein Vergleich sei nach den §§ 914 f ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen sei der im Zusammenhang mit dem konkreten Vergleichszweck zu beurteilende objektive Erklärungswert. Zur Beurteilung der Parteiabsicht sei auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner heranzuziehen. Dies betreffe insbesondere die hier relevante Frage des Gegenstands der Streitbereinigung.
- Ein Vergleich mit generalbereinigender Wirkung sei zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen. Eine Einigung sei lediglich insofern erzielt worden, als die Zweitbeklagte das beschädigte Klagsfahrzeug übernommen und den gutachterlich festgestellten Marktwert in Höhe von EUR 150.000,-- an den Kläger geleistet habe. Eine übereinstimmende Willenserklärung der Streitteile im Sinne einer abschließenden Bereinigung sämtlicher Ansprüche sei von den Beklagten nicht dargetan worden.
- Der Abschluss eines Generalvergleichs lasse sich auch nicht aus der Genese der Schadensabwicklung ableiten. Ein Vergleich setze eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, mit der streitige oder zweifelhafte Rechte endgültig bereinigt werden sollen. Eine solche liege hier nicht vor. Dass die Parteien von keiner abschließenden Regelung ausgegangen seien, ergebe sich auch aus der fortgesetzten Korrespondenz und der nachträglichen Begleichung einzelner Positionen.
- Die Zahlung habe sich (nur) als Erfüllung einer als berechtigt angesehenen Hauptforderung dargestellt, ohne dass damit ein umfassender Vergleichswille dokumentiert worden wäre.
- Ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten am Verkehrsunfall seien die Beklagten gemäß § 1295 ABGB zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, der auch die (gesetzlichen) Zinsen umfasse, verpflichtet.
- Der Zinsenlauf sei von den Beklagten unbestritten geblieben.
Die Beklagten meldeten gegen dieses Urteil fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an (ON 49). Im Berufungsschriftsatz bekämpfen sie dieses aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 51).
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 53).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Nichtigkeit:
1. Die Beklagten rügen als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, dass das Erstgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Klagsforderung erkannt habe. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 12. März 2026 sein Klagebegehren auf die Bergungskosten, pauschale Unkosten sowie „Zinsen aus dem Fahrzeugschaden in der Höhe von EUR 6.367,12“ eingeschränkt. Die ursprüngliche Nebenforderung sei selbstständig ohne akzessorische Hauptforderung geltend gemacht worden. Durch die Einigung über das Kapital sei die Hauptforderung entfallen. Der Kläger habe um die ursprüngliche Nebenforderung eingeschränkt und Zinsen aus dem Fahrzeugschaden als Hauptforderung geltend gemacht. Zinsen würden allerdings nur dann eine selbstständige Hauptforderung darstellen, wenn sie von Anfang an selbstständig eingeklagt würden. Wenn die Hauptforderung während des Prozesses wegfalle, blieben Zinsen und Kosten akzessorisch und würden nicht zu Hauptforderungen. Zuletzt habe der Kläger in der Tagsatzung vom 24. April 2024 sein Begehren infolge einer weiteren Zahlung eingeschränkt, sodass keine Kapitalforderung mehr bestanden habe und hinsichtlich der Nebenforderung auf den Betrag von EUR 6.367,12 ausgedehnt, um die vorherige Einschränkung um dieselbe rückgängig zu machen. Die bloße Bezeichnung als Nebenforderung sei nicht geeignet, „die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise sowie des Rechtswegs zu heilen“.
2. Als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden (RIS-Justiz RS0042759 [T12]). Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach der Hauptforderung (RIS-Justiz RS0085467). Auch die nach Einschränkung des Begehrens allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Zinsenforderung ist eine Nebenforderung (RIS-Justiz RS0042759 [T1]). Zinsen sind auch dann eine Nebenforderung, wenn sie aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden. Ob sie als durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden, ist nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0042757 [T6, T12]). Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend (RIS-Justiz RS0046466 [T3]).
3. Entgegen der Berufungsargumentation machte der Kläger in diesem Zivilprozess nie Zinsen als Hauptforderung geltend. Die beiden Klagseinschränkungen infolge Zahlung der Hauptforderungen änderten im Sinne der obigen Ausführungen nichts am Charakter des (auch stets als solches bezeichneten) „Zinsenbegehrens“ (als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN). Dass der Kläger die Zinsen ab dem Schriftsatz vom 12. März 2025 nicht mehr durch Zinssatz, Bemessungsgrundlage und Laufzeit, sondern betragsmäßig auswies (ON 45, AS 2) ist nicht maßgeblich. Es handelte sich dabei um keine Umwidmung der Zinsen in Kapital wie bei einer Kapitalisierungsabrede, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren ( Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1335 Rz 18 [Stand 31.5.2025, rdb.at], RIS-Justiz RS0046495).
4. Die Qualifikation von Zinsen als Haupt- oder Nebenforderung wirkt sich im Sinne der obigen Ausführungen auch sonst nur auf die Streitwertberechnung, nicht aber die Zulässigkeit des Rechtswegs aus.
5. Da die behauptete Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nicht vorliegt, war die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung zu verwerfen.
II. Rechtsrüge:
1. Die Berufungswerber kritisieren, dass das Erstgericht einen Generalvergleich verneint hat. Sie argumentieren, der Beklagtenvertreter habe als Vergleichsvorschlag die Zahlung gemäß dem Gutachten Dris. E* angeboten. Der Klagsvertreter habe in seinem Antwortschreiben die Nebenforderung „Kosten“ vom Vergleichsinhalt ausgenommen, die Zinsen aus dem Kapital jedoch nicht erwähnt. Auch mit der Übermittlung des Kostenverzeichnisses seien keine Zinsen gefordert worden. Solche seien erstmals nach Abschluss und Erfüllung des Vergleichs mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 geltend gemacht worden. Die Zinsen seien mit dem Abschluss eines Vergleichs über das Kapital im Zweifel mitverglichen. Die enge rechtliche Verbindung zwischen Kapital und Zinsen ergebe sich auch aus § 1427 ABGB, wonach eine Quittung über das bezahlte Kapital die Vermutung der Bezahlung auch der Zinsen begründe und auf die unbeanstandete Annahme des Kapitals ohne Hinweis auf offene Nebenforderungen hier zumindest analog anzuwenden sei.
2. Zunächst kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), die durch die Berufungsausführungen nicht erschüttert wird. Diesen ist entgegenzuhalten:
2.1. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte ( Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1380 Rz 1 [Stand 31.7.2024, rdb.at]). Geklärt werden jene Streit- und Zweifelsfragen, die die Parteien dem Vergleich unterwerfen ( Kajaba in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 1380 Rz 6 [Stand 15.12.2023, rdb.at]). Welche dies sind, hängt von der konkreten Vereinbarung ab und ist damit eine (Auslegungs-)Frage des Einzelfalls ( Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1389 Rz 4 [Stand 31.7.2024, rdb.at]).
2.2. Vergleiche sind nach der Vertrauenstheorie auszulegen (RIS-Justiz RS0014696). Es entscheidet somit der objektive Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696 [T3]). Für den Umfang der Streitbereinigung ist der übereinstimmend erklärte Parteiwille maßgeblich (RIS-Justiz RS0017954).
2.3. Hier bildete die Höhe des Fahrzeugschadens den Kern der Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern. Dabei ging es auch um die Verwertungsmöglichkeiten des Klagsfahrzeugs und es wurde schließlich eine Einigung dahingehend gefunden, dass die Zweitbeklagte dem Kläger das Fahrzeugwrack abkauft und den vom Sachverständigen ermittelten Marktwert von EUR 150.000,-- bezahlt. Der Beklagtenvertreter bezog sich in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 (nur) auf die Überweisung des Marktwerts „nach Rückbestätigung der Kaufvereinbarung“ über das Unfallfahrzeug, ohne auf die im vorangegangenen Schreiben vom 7. Oktober 2024 Kläger angekündigten weiteren Forderungen (für Garagenstandplatz, Verwertungsbemühungen usw) Bezug zu nehmen. Die Zahlung der (bereits bekannten) zusätzlichen Forderung von EUR 540,-- wurde von der Beklagtenseite am 7. November 2024 bestätigt. Unter diesen Umständen besteht nach der Vertrauenstheorie kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Einigung über den Verkauf des Klagsfahrzeugs an die Zweitbeklagte bei Zahlung des Werts des Klagsfahrzeugs von EUR 150.000,-- sämtliche Forderungen aus dem Schadensfall bereinigt sein sollten und der Kläger die mit der Verzögerung der Schadensabwicklung verbundenen Ansprüche fallen lassen würde.
2.4. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen; das Verhalten des Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falls unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (RIS-Justiz RS0014146 [T5]). Aus der bloßen Nicht-Erwähnung der Zinsen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Kaufvereinbarung über das Klagsfahrzeug und der Übermittlung des Kostenverzeichnisses konnte ein solcher Erklärungswert schon angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts weiterer Forderungen im Schreiben vom 7. Oktober 2024 nicht abgeleitet werden, den die Beklagten nicht nur nicht beanstandeten, sondern dem sie durch Zahlung der weiteren Forderung von EUR 540,-- entsprachen.
2.5. Der Klagsvertreter wies zeitnah nach Erhalt der Zahlung des Fahrzeugschadens auf die noch offene Zinsforderung hin. Aus dem Hinweis auf die (widerlegliche) Vermutung des § 1427 ABGB (wonach eine [hier weder behauptete noch festgestellte] Quittung über das bezahlte Kapital die Vermutung der Zahlung der damit verbundenen Zinsen) begründet ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 1427 Rz 1 [Stand 1.10.2020, rdb.at]) lässt sich unter diesen Umständen für den Beklagtenstandpunkt ebenfalls nichts gewinnen.
3. Die (Berechnungs-)Grundlagen des Zinsenbegehrens werden von den Beklagten im Rechtsmittel nicht moniert, sodass darauf nicht einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0041570).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Da das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, hat gemäß § 52 Abs 3 ZPO im Berufungsverfahren eine Kostenentscheidung zu unterbleiben.
Wird die Klage auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert – nach der JN - auf Null (RIS-Justiz RS0042793 [T1], RS0046466 [T4], 1 Ob 342/98w, Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 JN Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO streitwertbedingt jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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