RS0046495 – OGH Rechtssatz
Kreditzinsen, die vereinbarungsgemäß periodisch dem aushaftenden Kreditbetrag in der Weise zuzuschlagen sind, dass nach der solcherart vorgenommenen Kapitalisierung nur noch der Saldo geschuldet wird, sind nach der Saldoziehung Bestandteil der Kapitalforderung und nicht mehr Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN.