Die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen (§ 54 Abs 2 JN) bleiben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt (andere Ansicht Kuderna § 65 RdZ 3 und SSV-NF 16/83). Diese richtet sich vielmehr nur nach der Hauptforderung.
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