Ein angelernter Beruf muß keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein.
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