Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterin Dr. in Angerer (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. in A* B*-C*, geboren **, **, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei D* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 50.687,90 samt Anhang ( hier Erlassung einer einstweiligen Verfügung) , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2026, E*-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.230,98 (darin EUR 371,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Beim Erstgericht ist aufgrund einer Klage der gefährdeten Partei (in weiterer Folge Klägerin) vom 20. Dezember 2024 ein streitiges Verfahren anhängig, in dem diese von der Gegnerin der gefährdeten Partei (in weiterer Folge Beklagte) EUR 50.687,90 samt Anhang begehrt. Diesbezüglich stützt sie sich auf die Behauptung, ihr verstorbener Mann Dr. F* C* habe der Beklagten zu Lebzeiten verschiedene Vermögenswerte von insgesamt EUR 400.000,00 (Grundstück, Hausbau und Wohnungskauf) überlassen. Unter Berücksichtigung der Überschuldung des Nachlasses von EUR 95.872,61 ergebe sich der klagsweise begehrte Betrag (1/6 von EUR 304.127,39) (vgl im Übrigen ON 1 und 11 sowie Protokollseiten 2ff in ON 20).
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass der Verstorbene EUR 177.198,45 zum Bau des in ihrem Eigentum stehenden Haus in Kammern geleistet habe. Jedoch habe der jegliche Leistungen zur Abgeltung der von der Beklagten für seine Familie, seinen Sohn G* und auch für ihn erbrachten Leistungen getätigt. Eine Wohnung für die Beklagte habe der Verstorbene nicht erworben (vgl im Übrigen ON 6 und 12 sowie Protokollseiten 3ff in ON 20).
Mit dem 4. März 2026 beim Erstgericht eingelangten Antrag (ON 33) beantragt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zur Sicherung ihres Anspruches gegen die Beklagte auf Sicherung des Klagsanspruches an der Liegenschaft EZ H* (vormals EZ I*) KG J* werde der Beklagten ab sofort die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der vorbezeichneten Liegenschaft bis zur Vollstreckbarkeit des zu Gunsten der Klägerin zu sichernden Anspruches, verboten . Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie mache einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von EUR 50.687,90 gegen die Beklagte geltend. Diese beabsichtige offenbar, die Liegenschaft EZ H* (vormals EZ I*) KG J* zu veräußern (Einholung eines Bewertungsgutachtens, Beauftragung eines Immobilienmaklers sowie Veröffentlichung des geplanten Verkaufs in ihrem Status auf Facebook). Die Beklagte sei slowakische Staatsbürgerin, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Liegenschaftsbesitz in Österreich nicht benötige, was eine Veräußerung zusätzlich wahrscheinlich mache und eine Unwiederbringlichkeit verstärken würde. Eine Veräußerung der Liegenschaft durch die Beklagte oder die Belastung oder Verpfändung der Liegenschaft hätte einen unwiederbringlichen Schaden der Klägerin zur Folge und gefährde deren Anspruch. Die Beklagte verfüge nur über eine geringe Pension (EUR 400,00 monatlich) und über keine nennenswerten sonstigen finanziellen Mittel. Die Liegenschaft stelle ihren einzigen wesentlichen Vermögenswert in Österreich dar. Angesichts der prekären finanziellen Lage der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Mittel aus einem Verkauf der Liegenschaft für den laufenden Lebensunterhalt verbrauche oder in die Slowakei verbringe (ON 33).
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Antrags, im Falle der Erlassung der einstweiligen Verfügung die Abhängigmachung deren Vollzugs vom vorherigen Erlag einer Sicherheitsleistung, und wendet im Wesentlichen ein, sie habe im bisherigen Verfahren bescheinigt, dass Zuwendungen von Dr. C* als Abgeltung für ihre erheblichen Pflegeleistungen für den mj. G* C* und diesen selbst geleistet worden seien, da sie für die jahrelange Tätigkeit in diesem Bereich keine adäquate Bezahlung erhalten habe. Die Überschuldung der Verlassenschaft belaufe sich tatsächlich auf EUR 153.533,03, weshalb unter Bedachtnahme auf den von Dr. C* aufgebrachten Betrag von EUR 177.198,45 nur EUR 23.665,42 verbleiben, sodass der Sechstelanspruch der Klägerin nur EUR 3.944,23 betrage. Derzeit bestehe keinerlei konkrete Verkaufsabsicht. Die Beklagte habe sich auch bisher ihren Lebensunterhalt inklusive der Bestreitung der Kosten für das Haus in Kammern leisten können. Warum dies nach dem Verkauf des Hauses nicht möglich sein sollte, werde von der Antragstellerin nicht erläutert. Der Umstand, dass die Beklagte allenfalls ihren Wohnsitz in die Slowakei verlegen werde, stelle keine Erschwerung einer möglichen Vollstreckbarkeit dar, da diese unionsrechtlich gesichert sei. Für den Fall der Erlassung einer einstweiligen Verfügung müsse diese vom Erlag einer Kaution in Höhe von zumindest EUR 40.000,00 abhängig gemacht werden (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht zunächst die Replik der Klägerin vom 24. März 2026 (ON 37) und den Schriftsatz der Beklagten von 24. März 2026 (ON 38) zurück und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Dabei geht es von folgendem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus, wobei die nunmehr von der Klägerin in ihrem Rekurs bekämpften Feststellungen [F1. F2] kursiv ausgewiesen sind:
Dr. F* C* ist am ** verstorben. Die Klägerin war seine Ehegattin; die Beklagte seine außereheliche Lebensgefährtin. Er hinterließ drei Kinder, nämlich Mag. a K*, G* C* und Mag. a L*. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich auf ein Sechstel. Aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft wurde ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Die angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen beliefen sich auf EUR 115.735,21.
Dr. C* war zuletzt gemeinsam mit der Beklagten in ** wohnhaft. Das betreffende (unbebaute) Grundstück EZ H* KG J* erwarb er mit Kaufvertrag vom 12. November 2020 um EUR 33.889,00 und verkaufte es sodann mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2021 an die Beklagte um EUR 12.500,00. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich zu diesem Zeitpunkt auf EUR 33.890,66. Nach diesem Kauf wurde 2021 das Einfamilienwohnhaus am Grundstück errichtet, wobei die Errichtungskosten Dr. C* und die Beklagte gemeinsam trugen, und zwar die Beklagte im Ausmaß von EUR 153.298,39 und Dr. C* im Ausmaß von EUR 177.198,45. Nach Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter leistete die Beklagte betreffend das Grundstück eine Nachzahlung von EUR 17.000,00, um allfällige sich aus dem Kauf ergebende Forderungen vergleichsweise zu bereinigen. Nach Rücksprache mit dem Gläubigerausschuss wurde der Vergleich angenommen, sodass sämtliche Forderungen der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten als verglichen zu beurteilen sind.
Dr. C* hatte weder beim Verkauf des Grundstücks noch bei der Mitfinanzierung des Einfamilienhauses die Absicht, die Beklagte zu beschenken. Es ist nicht so, dass Dr. C* diese finanziellen Zuwendungen mit Schenkungsabsicht, also freiwillig und aus bloßer Freigiebigkeit getätigt hätte. Sein Anliegen war es, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Beklagten) zu leben. Die genannten finanziellen Zuwendungen tätigte Dr. C* nicht mit Schenkungsabsicht, sondern in Entsprechung einer sittlichen Pflicht. Er sah seinen Beitrag zur Errichtung des Hauses, in dem sie gemeinsam leben konnten, als eine Abgeltung für die erheblichen Pflegeleistungen, die die Beklagte insbesondere für seinen pflegebedürftigen Sohn G* zu einem äußerst niedrigen Entgelt und ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Arbeitsverhältnisses erbracht hatte. [F1]
Für die Pflegeleistungen, die die Beklagte als 24-Stunden-Pflegekraft von 2007 bis 2021 für G* C* erbrachte, erhielt sie zunächst EUR 35,00 pro Tag, zuletzt EUR 50,00 pro Tag. Eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung dieser Arbeitstätigkeit gab es nicht. Die Beklagte hat während ihrer Tätigkeit als Pflegekraft des G* C* auch Arbeitsleistungen für die Klägerin ausgeführt, etwa deren Wäsche mitgewaschen oder für sie mitgekocht. Ab 2021 hat die Beklagte regelmäßig Pflegeleistungen für Dr. C* erbracht, ohne dass sie dafür bezahlt wurde. Bereits vor 2021 erbrachte sie zeitweise Pflegeleistungen für Dr. C*, etwa als sich dieser im Jahr 2018 einer Lebertransplantation zu unterziehen hatte.
Dass der Beklagten von Dr. C* weitere finanzielle Zuwendungen als die Genannten zugekommen wären, ist nicht bescheinigt.
Die Beklagte bezieht derzeit eine monatliche Pension von EUR 554,00. Derzeit stellt die Liegenschaft in Kammern den einzigen wesentlichen Vermögenswert der Beklagten dar. Es ist nicht so, dass die Beklagte mit einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft in Kammern beabsichtigen würde, allfällige Ansprüche der Klägerin zu vereiteln. Es ist nicht bescheinigt, dass die Beklagte den Verkaufserlös einem Zugriff der Klägerin entziehen würde . [F2]
Auf Grundlage dieses Sachverhalts führt das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zu einer Gegenäußerung zuzustellen, sondern können vielmehr weitere Schriftsätze der gefährdeten Partei mit Beschluss zurückgewiesen werden. Der Klägerin sei es nicht gelungen, ihren Anspruch zu bescheinigen (fehlende Schenkungsabsicht des Verstorbenen), ebenso wenig könne eine subjektive Gefährdung angenommen werden. Habe der Antragsteller nur behauptet, dass sein Gegner seine einzige Liegenschaft in Österreich verkaufen wolle, nicht aber bescheinigt, dass er ein solches Vermögen dem Gläubigerzugriff entziehen werde, so liege keine subjektive Gefährdung vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die begehrte einstweilige Verfügung erlassen werde; in eventu mit Aufhebung vorzugehen.
Die Beklagte tritt in der von ihr erstatteten Rekursbeantwortung den Anfechtungsgründen entgegen und begehrt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Rekurswerberin zunächst geltend, dass ihre Replik auf die Äußerung der Beklagten zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angesichts der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte habe nämlich in ihrer Äußerung (ON 35) erstmals den Einwand erhoben, die Zuwendungen seien eine Abgeltung für Pflegeleistungen gewesen. Durch die Zurückweisung der klägerischen Replik sei der Rekurswerberin die Möglichkeit genommen worden, auf dieses neue Vorbringen zu erwidern und die darin angebotenen, für die Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Bescheinigungsmittel (insb. die Einvernahme des Zeugen BM M* zur konkreten Verkaufsabsicht) in das Verfahren einzuführen.
1.1.2. Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, ist der vorliegende Sicherungsantrag bereits aufgrund des Fehlens der Gefährdungsbescheinigung beziehungsweise des dazu nötigen Vorbringens abzuweisen gewesen, weshalb auf die Frage der Bescheinigung des zu sichernden Anspruches nicht einzugehen ist. Ob die Beklagte somit in ihrer Äußerung den Einwand der Abgeltung ihrer Pflegeleistungen erhoben hat, ist daher nicht relevant.
1.1.3. Unabhängig davon hat die Beklagte bereits im Hauptverfahren als rechtsvernichtenden Einwand vorgebracht, dass die Zuwendungen Dris. C* der Abgeltung ihrer Pflegeleistungen dienen sollten, weshalb kein Klagsanspruch bestehe. Auf diesen im Hauptverfahren erhobenen Einwand kommt sie in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag zurück, wenn sie vorbringt, dass sie bereits im Hauptverfahren behauptet und bescheinigt habe, dass die Zuwendungen als Abgeltung für ihre erheblichen Pflegeleistungen für den mj. G* C* und den verstorbenen Dr. C* selbst geleistet worden seien, da sie für die jahrelange Tätigkeit in diesem Bereich keine adäquate Bezahlung erhalten habe (Punkt 1.2. in ON 35).
1.1.4. Die Rekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel aber auch nicht aus, welches Vorbringen sie auf den Einwand der Abgeltung der Pflegeleistungen im zurückgewiesenen Schriftsatz konkret erstattet hat, sondern verweist zum einen nur auf ein nicht näher genanntes Vorbringen, zum anderen auf Bescheinigungsmittel für die Gefährdungsbescheinigung. Tatsächlich hat die Klägerin in der zurückgewiesenen Replik nur die Ansicht vertreten, dass auf den Einwand der Abgeltung von Pflegeleistungen im Sicherungsverfahren gar nicht abzustellen sei und eine nicht ausreichende Anspruchsbescheinigung durch den Erlag einer Sicherheitsleistung substituiert werden könnte.
1.2.1. Als weiteren Verfahrensmangel macht die Rekurswerberin geltend, dass das Erstgericht die angefochtene Entscheidung ohne die im Antrag (ON 33) und der Replik (ON 37) benannten und angebotenen Bescheinigungsmittel (Einvernahme der beantragten Zeugen) getroffen habe. Hätte dieses die begehrten Bescheinigungsmittel entsprechend gewürdigt und die Zeugen einvernommen, hätte es dem Antrag stattgeben müssen.
1.2.2.Unabhängig davon, dass die Klägerin als Bescheinigungsmittel auch den erstinstanzlichen Akt zu E* anführt und das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung dessen Inhalt als Grundlage verwendet, führt sie im Rekurs nicht an, welche Feststellungen aufgrund der angeblich nicht eingeholten Beweismittel zu treffen gewesen wären. Damit führt sie aber ihre Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043039).
1.2.3. Auch hier gilt, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits am mangelnden Vorbringen betreffend die subjektive Gefährdung scheitert.
1.3.1. Schließlich sieht die Rekurswerberin noch eine Mangelhaftigkeit darin, dass sich das Erstgericht nicht in der gebotenen Weise mit ihrem detaillierten Vorbringen auseinandergesetzt habe, wonach die drohende Veräußerung in Verbindung mit der Vermögenslosigkeit der Beklagten und dem Auslandsbezug eine typische Gefährdungssituation bilde, die vom OGH gerade nicht als bloße Vermögensumschichtung bewertet werde, sondern als Gefahr iSd § 378 EO.
1.3.2. Tatsächlich beinhaltet der klägerische Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine ausreichende Begründung für die Annahme einer subjektiven Gefährdung, was sich auch im vorliegenden Rekursvorbringen widerspiegelt. Die Beklagte ist nicht vermögenslos und der Auslandsbezug bezieht sich auf einen Mitgliedstaat der europäischen Union. Entgegen den Rekursbehauptungen hat sich das Erstgericht aber ausreichend mit den Voraussetzungen für die Annahme einer subjektiven Gefährdung auseinandergesetzt und ist dabei zu einer richtigen, die Abweisung des Antrags stützenden Begründung bekommen. Darin kann jedenfalls keine mangelhafte Begründung im Sinn eines Verfahrensmangels gesehen werden.
1.4. Der Mängelrüge kommt somit insgesamt keine Berechtigung.
2.1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Rekurswerberin die oben kursiv ausgewiesenen Feststellungen [F1] und [F2] als unrichtig und begehrt an deren Stelle keine Ersatzfeststellungen.
Daneben bekämpft sie weiters einen Satz in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts als aktenwidrig und auch hier wird eine Ersatzfeststellung nicht begehrt.
2.2. Die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge setzt voraus, dass im Rechtsmittel konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung bzw Würdigung der Bescheinigungsmittel zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Würdigung der Beweis-bzw Bescheinigungsmittel der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0043312; RS0041835 insb [T8 = 3 Ob 206/21x]). Da aber die bekämpfte Feststellung durch die begehrte Feststellung ersetzt werden soll, muss zwischen diesen ein unmittelbarer inhaltlicher Gegensatz bzw. Widerspruch bestehen. Die begehrte Ersatzfeststellung muss die bekämpfte Feststellung ausschließen.
2.3.1. Bereits aufgrund des Fehlens der zu treffenden Ersatzfeststellungen im Rekurs der Klägerin liegt eine nicht gesetzmäßig ausgeführte und unbeachtliche Beweisrüge vor; dies gilt gleichermaßen für die behauptete Aktenwidrigkeit, die sich zusätzlich noch gegen einen Teil der Rechtsrüge richtet.
2.3.2. Daneben lässt die Rekurswerberin unbeachtet, dass die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung aufgrund von unmittelbar vor dem Erstgericht erfolgten Einvernahmen getroffen worden sind. Im Sicherungsverfahren ist aber die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (vgl RS0012391; RS0044018).
Hier hat das Erstgericht in seiner Entscheidung die im Hauptverfahren erfolgten Einvernahmen für seine Feststellungen, insbesondere die nunmehr bekämpften, verwertet, weshalb diese im vorliegenden Rekursverfahren nicht bekämpfbar sind.
2.4. Zusammenfassend kommt der „Beweisrüge“ der Rekurswerberin keine Berechtigung zu.
3. Der erkennende Senat übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
4.1. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht vertretene Ansicht, dass ihr weder die Bescheinigung ihres Anspruchs noch jene dessen Gefährdung gelungen sei.
4.2. Wie die Rekurswerberin selbst zutreffend festhält, begehrt sie mit ihrem Antrag die Sicherung einer Geldforderung, nämlich ihrer Klagsforderung, weshalb primär auf die Bestimmung des § 379 EO abzustellen ist. Dies ist auch der Grund, warum die im Rechtsmittel angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (zB 1 Ob 189/14x), die sich auf die Sicherung eines anderen Anspruches gemäß § 381 EO beziehen, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Gänze übertragbar sind.
4.3. Gemäß § 379 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Z 1) oder wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist (Z 2).
4.4. Ausgehend vom Antragsvorbringen handelt es sich bei der Beklagten um eine Person aus der Slowakei, die nach wie vor Bezug zu ihrer alten Heimat hat. Aus diesem Grund und aufgrund ihres Alters mag die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Beklagte ihren Lebensmittelpunkt nach dem Verkauf der Liegenschaft wieder in diesen Nachbarstaat Österreichs verlegt. Zumal es sich bei der Slowakei um einen Mitgliedstaat der europäischen Union handelt und somit Unionsrecht gilt, das eine Vollstreckung eines österreichischen Urteils in der Slowakei sichert (Brüssel-Ia-VO, Nr 1215/2012), scheidet die Variante nach § 379 Abs 2 Z 2 EO hier als Grundlage aus. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass allein der Umstand, dass ein österreichischer Exekutionstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckt werden muss, keine Gefährdung bedeutet. Vielmehr ist aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen von einer Gleichbehandlung zwischen Inland und EU-Ausland auszugehen.
4.5.1.§ 379 Abs 2 Z 1 EO fordert wiederum eine „subjektive Gefährdung“, also ein bestimmtes, die künftige Exekution gefährdendes Verhalten des Gegners. Für die Annahme der subjektiven Gefährdung nach Z 1 müssen also konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder doch erheblich erschwert würde (EvBl 1968/363, 577; EvBl 1981/171, 494; 9 Ob 48/03d; JBl 2004, 123). Es müssen somit Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lässt (EvBl 1968/363, 577; EvBl 1971/112, 185; ecolex 1993, 86; SZ 71/184).
4.5.2. Nach der Rechtsprechung genügen daher weder eine ungünstige Vermögenslage der Beklagten noch eine erwiesene Verkaufsabsicht für sich allein, um eine subjektive Gefährdung als gegeben anzunehmen (RS0005419; ebenso RS0005377 zur „Realisierung“ von Vermögen). Daraus, dass ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht auf die Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er den ganzen Veräußerungserlös „verbraucht“, also in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz (RS0005399; in diesem Sinn auch RS0005390 und RS0005271).
4.5.3. Aus der bloßen Tatsache des beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaftsanteile kann nach der dargestellten Rechtsprechung für sich allein nicht auf eine subjektive Gefährdung im Sinn des § 379 Abs 2 Z 1 EO geschlossen werden.
4.6.1. Die Klägerin hat in ihrem Antrag (ON 33) – neben unbeachtlichen Leerfloskeln (Unwiederbringlichkeit bzw unwiederbringlicher Schaden) - hinsichtlich der Gefährdung konkret nur vorgebracht, die Beklagte verfüge nur über eine geringe Pension von rund EUR 400,00 monatlich, über keine nennenswerten sonstigen finanziellen Mittel, die Liegenschaft stelle ihren einzigen wesentlichen Vermögenswert in Österreich dar, bei einer Veräußerung derselben würde der Erlös in liquide Mittel umgewandelt werden und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht oder, angesichts der Verbindungen der Beklagten in die Slowakei, dorthin verbracht werden. In beiden Fällen wäre die Hereinbringung der klagsgegenständlichen Forderung vereitelt oder zumindest erheblich erschwert, da der Zugriff auf Bargeld oder auf im Ausland befindliche Vermögenswerte ungleich schwieriger sei als auf eine inländische Liegenschaft.
4.6.2. Im Ergebnis behauptet die Klägerin somit nur, dass der Verkaufserlös für den Lebensunterhalt der Beklagten verbraucht oder in die Slowakei verbracht werde, ohne dabei konkrete Umstände anzuführen, warum und wie die Beklagte Vereitelungshandlungen setzen werde, die eine Hereinbringung einer allfälligen Klagsforderung nach einem Hausverkauf verhindern könnten. Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Umstand allein, dass möglicherweise Geld in den EU-Mitgliedstaat Slowakei verbracht wird, hierfür nicht aus. Wie ein Verbrauch des Erlöses aus einem Hausverkauf für den Lebensunterhalt der Beklagten unter Berücksichtigung des Standes des Hauptverfahrens eine Gefahr für einen allfälligen Klagszuspruch sein soll, bleibt das Rechtsmittel darzulegen schuldig.
4.7. In diesem Sinn ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits mangels ausreichenden Vorbringens zur Gefährdungsbescheinigung unbegründet, weshalb auf die Frage der Bescheinigung des Anspruchs nicht mehr einzugehen.
5. Zusammenfassend kommt daher dem Rekurs der Klägerin keine Berechtigung zu.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG.
7. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und auf ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden konnte.
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