Daraus, daß ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht die Wahrscheinlichkeit erschlossen werden, daß er den ganzen Veräußerungserlös "verbraucht", d. h. in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz.
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