Die Veräußerung des Vermögens des Schuldners rechtfertigt nur dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn zu besorgen ist, daß aus dem Vermögen des Schuldners unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigt werden oder daß der Schuldner beabsichtigte, den Erlös dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.
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