Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* B* und C* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. März 2024, GZ **-53, nach öffentlicher Verhandlung am 18. Februar 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, der beiden Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Christoph Sigl zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei A* B* und C* B* jeweils auf drei Jahre und elf Monate herabgesetzt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurden der am ** geborene A* B* und der am ** geborene C* B* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (zu I. A.), A* B* zudem des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu I. C.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu II.) sowie C* B* auch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu I. B.) schuldig erkannt und beide Angeklagten unter Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt, und zwar A* B* zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und C* B* zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Beide Angeklagten wurden ferner nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 2024, GZ 13 Os 95/24f-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach haben in **
I. am 26. Oktober 2023
A. A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) zuzufügen versucht, indem A* B* mit einem selbstgefertigten Streitkolben (ca 43 cm langes rundes Holzstück, das an einem Ende mit zwölf Nägeln und vier Metallnieten derart beschlagen war, dass die Köpfe und Spitzen der Nägel und Matallnieten aus dem Holzstück herausragten) und C* B* mit einem selbstgefertigten Schlagstock (hergestellt aus einem 36-poligen Erdungskabel, auf welches ein Griffstück geschoben, eine aus einer Wäscheleine gefertigte Handschlaufe eingearbeitet und mit einem schwarzen Strumpfschlauch befestigt worden war, wobei zur Erhöhung der Festigkeit der Verbindung noch eine Umwicklung mit einem silbernen Textilband vorgenommen worden war) Schläge (vorwiegend) gegen den Kopf versetzten und ihm A* B* überdies Faustschläge in die Rippen versetzte;
B. C* B* E* durch einen Faustschlag gegen die Brust und Schläge gegen Hinterkopf am Körper verletzt (Prellungen im Bereich des Brustbeines und des Kopfes);
C. A* B* eine fremde Sache, nämlich den PKW der Marke ** des D*, beschädigt, indem er gegen die linke Fahrzeugseite trat, wodurch eine Delle und ein Schaden von EUR 2.607,27 entstand;
II. A* B* am 12. November 2022 F* mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber „ Halt die Klappe, große Sau, wenn du redest mit mir, dann gebe ich dir eine auf den Kopf, dass du runterfliegst“ äußerte und dabei seine Hand, in welcher er eine Fahrradschlosskette aus Metall hielt, drohend erhob, als würde er damit zu einem Schlag gegen sie ausholen, und so auf sie zuging.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten, die den Ausspruch über die Strafe mit dem Ziel der Herabsetzung der Sanktionen bekämpfen (ON 56).
Die Berufungen sind erfolgreich.
Strafbestimmend ist bei beiden Angeklagten § 87 Abs 1 StGB mit einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zu berücksichtigen ist aber, dass angesichts der (zu Punkt I.A. des Schuldspruchs) unter Einsatz der selbst gefertigten Waffen erfolgten Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer die die Strafuntergrenze zwingend erhöhende Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB anzuwenden ist, weil im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Strafbemessung als „Waffe“ eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0134002). Aus § 295 Abs 1 StPO ergibt sich, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung lediglich an den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten und das anzuwendende Strafgesetz gebunden ist. Bezüglich der Strafe fällt es einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt (RIS-Justiz RS0127710). Die von der Staatsanwaltschaft ungerügt gebliebene rechtlich verfehlte Nichtanwendung der Strafrahmenvorschriften des § 39a StGB hindert das Berufungsgericht daher bei seiner stets als judicium novum ergehenden Entscheidung nicht, die richtige Strafrahmenvorschrift zugrundezulegen, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf die verhängte Strafe bezieht (RIS-Justiz RS0100733; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 55/12). Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB hat das Berufungsgericht somit bei der Strafbemessung nach § 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Ungeachtet der Anhebung der Mindeststrafdrohung wirkt zudem bei beiden Angeklagten der Einsatz der Waffen (Punkt I. A). nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB aggravierend, weil § 39a StGB eine den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt und sich das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB nach jüngerer Rechtsprechung auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht (RIS-Justiz RS0091527 [T 3], RS0130193).
Bei beiden Angeklagten ist ferner erschwerend, dass sie (zu Punkt I. A.) unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt handelten und somit auch der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB verwirklicht wurde. Dieser Erschwerungsgrund liegt nämlich bei Taten von besonderer Intensität vor, die ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellen ( Riffel , aaO § 33 Rz 34/5), wovon bei den brutalen Aggressionshandlungen der Angeklagten in Form von mehrfachen Schlägen mit den selbst angefertigten Waffen vorwiegend gegen den Kopf des Opfers (vgl US 5 bis 7) jedenfalls auszugehen ist. Erschwerend ist zudem, dass die Angeklagten gemeinsam auf D* losgingen, weil dadurch dessen Wehrhaftigkeit eingeschränkt wurde, ist es doch einfacher, sich einem Angreifer entgegenzusetzen, als sich vor zwei Angreifern zu schützen.
Bei A* B* kommen noch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, der lange Tatzeitraum (November 2022 bis Oktober 2023), der Einsatz einer Waffe (Fahrradschlosskette aus Metall) auch bei der gefährlichen Drohung zu Punkt II. (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB), bei C* B* das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zumindest zwei frühere Verurteilungen (Punkte 2 und 6 der Strafregisterauskunft; zur Weitergabe von Suchtgift als Straftat gegen die körperliche Integrität: RIS-Justiz RS0091972 [insbesondere T 6, T 7]), welchen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten zugrunde lagen, erschwerend hinzu. Entgegen dem Erstgericht kann das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für eine führende Tatbeteiligung des A* B* ausmachen, weshalb der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 4 StGB nicht vorliegt. Dem Argument des C* B*, wonach ihm das provokante verbale Verhalten des D* zu Beginn der Auseinandersetzung zu Gute zu halten sei, ist zu entgegnen, dass nach den unbedenklichen Feststellungen er zuerst provozierte (vgl US 5: „ Goschn da draußen! “).
Mildernd ist bei beiden Angeklagten, dass die absichtliche schwere Körperverletzung (Punkt I.A.) beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wiewohl der Milderungsgrund durch den Eintritt von (leichten) Verletzungen beim Opfer D* (vgl US 7) relativiert ist ( Riffel , aaO § 34 Rz 30). Zusätzlich mildernd wirken bei A* B* der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten mit dem sonstigen Verhalten sowie das reumütige Geständnis zur Sachbeschädigung (Punkt I.C.).
Ausgehend von den Strafbemessungsgründen erweisen sich die auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) vom Erstgericht ausgemessenen Sanktionen als überhöht, weshalb Freiheitsstrafen von vier Jahren jeweils schuld- und tatangemessen wären. Die sachlich nicht gerechtfertigte Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist (§ 270 Abs 1 StPO) um rund viereinhalb Monate (vgl Verfügung ON 1.46 vom 6. September 2024) erfordert vor allem mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO) eine Reduktion der Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat, weshalb die Strafen bei beiden Angeklagten auf drei Jahre und elf Monate herabzusetzen sind.
Die Kostenersatzpflicht ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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