Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht F o l g e gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. April 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 9).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. November 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 19. Mai 2026 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 19. November 2026 verbüßt haben (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3), hingegen entgegen der keinen Einwand gegen eine bedingte Entlassung darlegenden Äußerung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Krems an der Donau (ON 2.1, 4) - ohne Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 12) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung weist der tschechische ECRIS-Auszug fünf einschlägige – teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende – Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vermögensdelikten auf, deretwegen er bereits mehrfach zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und diese – soweit ersichtlich - teils auch vollzogen wurden (ON 5).
Doch weder diese Abstrafungen noch die Hafterfahrungen konnten den seit dem Jahr 2013 delinquierenden Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Wandel bewegen, sondern verstand sich dieser vielmehr völlig unbeeindruckt von den staatlichen Sanktionen zu neuerlicher massiver einschlägiger Delinquenz. Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegen im Zeitraum vom 3. bis 19. November 2024 insgesamt 48 !!! Einbruchsfakten zugrunde.
Die sich darin manifestierende kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen über Jahre hinweg spricht gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Daran vermag weder die hausordnungsgemäße Führung des Strafgefangenen (ON 2, 1) noch die unbescheinigt behauptete Schuldenfreiheit, Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach Entlassung etwas zu ändern (ON 8).
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK² StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragte (ON 8, 3), sah das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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