Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Dezember 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* gemäß § 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit am 15. März 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG iVm § 50 Abs 1 StGB wird unmittelbar und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB werden A* die Weisungen erteilt,
wobei schriftliche Bestätigungen zur Umsetzung der auferlegten Weisungen erstmals binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in weiterer Folge alle drei Monate unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen sind.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei zu den zu Grunde liegenden Taten auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung sowie auf die aktenkonforme Darstellung (BS 2 f) im angefochtenen Beschluss verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 15. Jänner 2027 (ON 2.2). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 15. Oktober 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2025, rechtskräftig am 5. September 2025 (AZ **) aus generalpräventiven Gründen abgelehnt. Die bedingte Entlassung nach dem Hälfte- und vor dem Zwei-Drittel-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 2025, AZ **, nach Anhörung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt und erwuchs am 19. Dezember 2025 in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) vom 18. Dezember 2025 lehnte das Erstgericht – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.1) – auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 15. März 2026 aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 2), des Anstaltsleiters (ON 6.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Im Zuge einer aufgetragenen – auch dem Beschwerdeführer zugestellten – Stellungnahme teilte die Justizanstalt ergänzend mit, dass die bedingte Entlassung nur auf Grund des Funds eines Mobiltelefons nicht befürwortet worden sei. Von Seiten des psychologischen Dienstes der Justizanstalt werde jedoch – nach Darstellung der absolvierten Therapien in Haft – nunmehr eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Auflagen empfohlen.
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² StGB § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17).
An sich zutreffend verweist das Erstgericht auf das durch mehrere Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0090874) des Strafgefangenen. Diese Ordnungsstrafverfügungen beschränkten sich – ohne damit einen Bagatellisierungseffekt verbinden zu wollen – im Wesentlichen auf den Besitz eines Mobiltelefons (§ 33 Abs 1 StVG) und können nur im eingeschränkten Ausmaß mit dem sich aus den Anlasstaten ergebenden Charakterdefizit in Korrelation gesetzt werden. Für den Strafgefangenen spricht, dass dieser trotz seiner Ordnungsstrafen weiterhin im Entlassungsvollzug angehalten wird, sodass sich der psychologische Dienst der Justizanstalt, dem im Regelfall die besten Kenntnisse der Person des Rechtsbrechers zuzugestehen sind (OLG Wien, 19 Bs 89/25i; OLG Graz, 10 Bs 2660/25y und 10 Bs 198/25f; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k), für eine bedingte Entlassung unter flankierenden Maßnahmen ausspricht. Mit ins Kalkül zu ziehen war auch, dass der Strafgefangene versucht hat, sich im Rahmen mehrerer Therapien mit den Wurzeln seiner Delinquenz auseinandersetzen, wobei dies innerhalb der Haft nur auf Grund der Sprachbarriere nicht intensiviert werden konnte. Nunmehr ist der Verurteilte auch für eine Einzeltherapie (bei der B*) vorgemerkt und bereit, diese Therapie (sowie weitere Auflagen) im Rahmen von Weisungen (ON 2.3,2; ON 6,1) fortzusetzen. Bedenkt man zusätzlich, dass es sich beim gegenständlichen Vollzug um die erste Hafterfahrung handelt, die in der Regeln eine nachhaltige erzieherische Wirkung entfaltet (OLG Graz, AZ 10 Bs 197/25h), und bezieht des Weiteren die Dauer des bisherigen Vollzugs, in welchem auf die in § 20 Abs 1 StVG genannten Zwecke hingearbeitet werden konnte, sowie den gegebenen sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum (ON 2.3,3ff) ins Kalkül mit ein, kann die Ablehnung der bedingten Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe nicht allein mit den vorliegenden Ordnungsstrafen begründet werden. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der im Zeitpunkt der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag vorliegende (nicht unerhebliche) Strafrest den Strafgefangenen dazu motivieren wird, einerseits von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen und andererseits sich an die angeordneten – zur spezialpräventiven Wirkung geeigneten - Weisungen und den Kontakt mit der Bewährungshilfe zu halten. In der momentanen Situation ist daher bei einer entsprechenden Unterstützung nicht davon auszugehen, dass den Rechtsbrecher die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird als seine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (vgl
Die spezialpräventiv ausgerichteten Instrumente (Bewährungshilfe, Weisungen) sollen bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit angeordnet werden, um einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorzubeugen und während der Probezeit gezielt jenen Risikofaktoren zu begegnen, die einem künftig straffreien Leben entgegenstehen ( Schroll/Oshidari in WK² StGB § 50 Rz 1 und 3). Die auf § 50 Abs 1 StGB und § 152 Abs 1 StVG gegründete Anordnung unmittelbarer Bewährungshilfe ist zur Förderung künftiger Straffreiheit mit Blick auf die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers und die Unterstützung bei der Absolvierung der auferlegten Weisungen notwendig und zweckmäßig, zumal nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung nicht angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Erteilung der Weisung zur Psychotherapie (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB) ist spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig, weil die in Haft begonnene Bearbeitung der deliktrelevanten Risikofaktoren im Sinne einer Rückfallprophylaxe der weiterführenden Therapie in Freiheit bedarf. Mit Blick auf den Einfluss der Substanzeinnahme auf die Tatausführung kann dieser Therapie jedoch nur im Zusammenwirken mit der auferlegten Alkoholkarenz fruchten. Zur Gewährleistung der weiteren Stabilisierung und Resozialisierung war zudem die Weisung zur Aufnahme einer Arbeit wie im Spruch ersichtlich angezeigt (vgl Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 1), zumal finanzielle Probleme in der Vergangenheit tatauslösend wirkten. Aufgrund des belasteten Vorlebens ist die Probezeit mit der längstmöglichen Dauer nach § 48 Abs 1 erster Satz StGB zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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