Die (gute) Führung während der Untersuchungshaft stellt keinen für die Strafbemessung relevanten Umstand dar, sondern kann (erst) für den Fall einer allfälligen bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe Bedeutung haben.
…jedoch wurden zehn Ordnungsstrafen über ihn verhängt, als Strafe in der Voranstalt vollzogen wurden; zur Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten für die bedingte Entlassung vgl RIS-Justiz RS0090874). Es ist somit unverändert auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen…
…von weiterer Delinquenz abhalten ließ, sowie sein durch insgesamt fünf Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 2.6) getrübtes Vollzugsverhalten (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874) zeugen von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen. Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von…
…StGB ausgeglichen werden kann, nicht ausgegangen werden. An sich zutreffend verweist das Erstgericht auf das durch mehrere Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0090874) des Strafgefangenen. Diese Ordnungsstrafverfügungen beschränkten sich – ohne damit einen Bagatellisierungseffekt verbinden zu wollen – im Wesentlichen auf den Besitz eines Mobiltelefons (§ 33 Abs…
…jedoch suspendierte – Möglichkeit torpedierte sich der Strafgefangene durch sein überaus unangepassten Vollzugsverhalten (ON 6.6 [zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung siehe RIS-Justiz RS0090874]) selbst. Überdies lassen die im Rahmen der Beschwerde getätigten Angaben (ON 8,1 [„ Im Rahmen der langen Haft wurde ich konfliktfähiger, reflektierter und habe einen…
Rückverweise