Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2025, AZ **, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, der Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 149 Abs 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 iVm § 117 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. Errechnetes Strafende wäre der 4. August 2026. Der Untergebrachte befindet sich derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug, wohin er am 4. September 2025 überstellt wurde.
Im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung nach § 25 Abs 3 StGB sprachen sich sowohl der Anstaltsleiter (ON 2.2) als auch die Staatsanwaltschaft (ON 1.2) gegen die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug aus.
Im angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung des Untergebrachten fest, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten mit dem Antrag, die Unterbringung aufzuheben und ihn in den Normalvollzug zu überstellen (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wird auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Nach dem im Unterbringungsverfahren eingeholten, zuletzt in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2025 aktualisierten Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* bestand beim Untergebrachten im Urteilszeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung in starker Ausformung, die in dieser Ausprägung einer Psychopathie entspricht, sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB.
Der forensischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes – Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau vom 11. März 2026 (ON 2.5) ist zu entnehmen, dass die Risikoeinschätzung anhand der VRS (Violence Risk Scale) beim Untergebrachten ein überdurchschnittlich hohes Risiko für neuerliche Gewaltstraftaten ergeben hat. Am 17. November 2025 wurde mit einer Einzeltherapie begonnen. Außerdem wird er mit Psychopharmaka behandelt. Sein Verhalten im Haftalltag wird als angepasst und unauffällig beschrieben, jedoch die bisherige therapeutische Bearbeitung als noch nicht ausreichend erachtet.
Mit Blick auf das erst vor rund neun Monaten erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten, die dargestellte Stellungnahme des psychologischen Dienstes und die kurze Zeitspanne seit dem Beginn der Therapie kann festgestellt werden, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung derzeit unverändert fortbesteht und seit der Anordnung der Unterbringung keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, ohne dass es hiefür der Einholung eines aktuellen Gutachtens bedürfte. Damit ist die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht zu kritisieren. Mangels hinreichender therapeutischer Aufarbeitung ist derzeit auch nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs wirksam hintangehalten werden könnte. Aus diesem Grund kommt eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB – derzeit nicht in Frage.
Die Beschwerde, die im Wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens bestreitet, den Erwägungen des Erstgerichts sonst aber keine konkreten Argumente entgegenzusetzen hat, bleibt daher erfolglos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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