Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch die Petritsch Berger Lasser Rechtsanwälte OG in Liezen, gegen die beklagte Partei B* AG , **, Deutschland, vertreten durch die Mahriger Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 20.200,00 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. November 2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.850,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 18.10.2016 erwarb der Kläger bei einer B*-Vertragshändlerin den von der Beklagten hergestellten B* ** mit der Fahrgestellnummer **. Im Frühjahr 2023 erfuhr er über die digitale Anzeige im Fahrzeug von zwei Rückrufen, von denen einer den Abgasrückführungs-Kühler (idF: AGR-Kühler) betraf. In der Folge brachte er sein Fahrzeug am 19.05.2023 zur B*-Vertragshändlerin C* GmbH, wo man ihm mitteilte, sein Fahrzeug sei von beiden Rückrufen betroffen, es könne aber mangels vorhandener Teile derzeit kein Tausch durchgeführt werden. Sobald diese geliefert seien, werde er kontaktiert. Inzwischen könne er mit dem Fahrzeug weiterfahren. Daraufhin erhielt er das mit 07.06.2023 datierte Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit ua folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr A*,
das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Gruppe III/A - Konsumentenpolitik, informiert Sie hiermit in Zusammenarbeit mit Ihrem Fahrzeughersteller/Importeur und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs über einen Rückruf, der folgendes, auf Sie zugelassenes Kraftfahrzeug betrifft:
Kennzeichen: Marke: Type: Fahrgestellnummer:
** B* **
Bei diesem Fahrzeug sind eine Überprüfung oder technische Maßnahmen erforderlich. Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht mit einer Vertragswerkstätte Ihrer Fahrzeugmarke einen Termin für die erforderlichen Arbeiten zu vereinbaren, die kostenlos durchgeführt werden. Nähere Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Schreiben des Fahrzeugherstellers.(...) “
Angehängt war dem Schreiben folgende Kundeninformation der „B* Group D*“:
„Kundeninformation
Fahrzeuge BMW F1x F2x F3x G0x G1x G3x Abgasrückführungskühler ersetzen
Sehr geehrter Kunde,
wir hatten Sie bereits in der Vergangenheit kontaktiert, dass laufende Analysen ergeben haben, dass der Abgasrückführungskühler Ihres Fahrzeugs nicht dem Qualitätsstandard der B* Group entspricht und eine mögliche Undichtigkeit zu lokalen Verschmorungen an der Sauganlage und in sehr seltenen Fällen zu einem Fahrzeugbrand führen kann. Aus diesem Grund sollte bereits eine softwarebasierte Schutzfunktion in Ihrem Fahrzeug programmiert worden sein, um ein mögliches weiteres Ausbreiten eines potenziellen Schadens zu verhindern (Serviceaktion „Steuergeräte programmieren“). Sofern die softwarebasierte Schutzfunktion bei Ihrem Fahrzeug noch nicht programmiert wurde, möchten wir Sie nochmals bitten, sich umgehend mit einem autorisierten B* Partner in Verbindung zu setzen und einen für Sie passenden Werkstatttermin zu vereinbaren. Unsere kontinuierliche Feldbeobachtung hat ergeben, dass diese Schutzfunktion eine sehr hohe Wirksamkeit erzielt und in vielen Fällen weitere Eskalationen bereits verhindert hat. In äußerst seltenen Fällen (unter sehr spezifischen Randbedingungen) konnte jedoch die Schutzfunktion trotz ihrer sehr hoher Wirksamkeit einen Fahrzeugbrand nicht vermeiden. Da wir auch diese äußerst seltenen Fälle vermeiden wollen und sicherstellen wollen, dass sich Ihr Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand befindet, werden wir zusätzlich den AGR Kühler austauschen. Diese Maßnahme wird für Sie selbstverständlich kostenfrei sein. Sobald die Maßnahme für Ihr Fahrzeug verfügbar ist, werden wir Sie in einigen Monaten erneut kontaktieren. Um die Wartezeit zu überbrücken, möchten wir Ihnen gerne anbieten, dass Sie die Dichtigkeit Ihres Abgasrückführungskühlers jederzeit bei einem autorisierten B* Partner kostenlos überprüfen lassen können. Der B* Partner wird dann den aktuellen Zustand Ihres Abgasrückführungskühlers anhand eines vorgegebenen Prüfkatalogs analysieren.
Da die Überprüfung grundsätzlich nur den aktuellen Zustand des Abgasrückführungskühlers bewertet, können Sie diese Überprüfung erneut vornehmen lassen, insbesondere dann, wenn Sie Anzeichen für ein mögliches Austreten von Kühlmittel im Fahrzeug wahrnehmen. Dieses kann z.B. ein geringer Kühlmittelstand sein, der über eine Check-Control-Meldung mit der Information „Kühlmittel nachfüllen“, „Antrieb gestört" oder „Motor überhitzt“ angezeigt wird. Kontaktieren Sie dann bitte umgehend einen autorisierten B* Partner. Weiterhin gelten die Empfehlungen aus unserem ersten Schreiben, insbesondere auf eine Rauchentwicklung im Motorraum zu achten. Sollten Sie während der Fahrt eine Rauchentwicklung bemerken, halten Sie bitte unverzüglich vorsichtig an. Diese Empfehlung gilt ungeachtet einer eventuellen Check-Control-Meldung, wonach eine Weiterfahrt möglich wäre.
Die B* Group hat im Kundeninteresse entschieden, die Gewährleistungsfrist, bezüglich des oben geschilderten Abgasrückführungskühlers und inklusive eventueller Folgeschäden, auf 15 Jahre zu verlängern. Selbstverständlich sind in diesem Fall notwendige Reparaturmaßnahmen und Austauschteile für Sie kostenfrei.
Sofern Sie weitere Informationen hierzu wünschen, wenden Sie sich gerne an die B* Kundenbetreuung [** / **] oder Ihren autorisierten B* Partner. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Falls Sie das Fahrzeug verkauft haben oder Sie dieses in Zukunft vor Durchführung der technischen Maßnahme verkaufen sollten, bitten wir Sie, wenn es Ihnen möglich ist, dieses Schreiben dem neuen Besitzer zukommen zu lassen bzw. an diesen weiterzugeben. Wir bedauern die Unannehmlichkeiten und danken für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
B* Group D*“
[F:] Die Beklagte hat den Rückruf organisiert und durchgeführt, sie hat die dargestellte Kundeninformation erstellt, angepasst wurde sie von der jeweiligen Vertriebsgesellschaft für die einzelnen Märkte. Für Österreich geschah dies durch die B* D* GmbH. Am 07.07.2023 trat beim Fahrzeug des Klägers im Zuge eines Motorbrands ein Totalschaden ein. Eine vom Kläger zunächst gegen die B* D* GmbH eingebrachte Schadenersatzklage wies das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 03.12.2024 ab.
Im Verfahren begehrt der Klägervon der Beklagten den Ersatz des Zeitwertes des zerstörten Fahrzeuges zuzüglich Verzugszinsen seit Klagseinbringung. Der Fahrzeugbrand sei durch den mangelhaften und von der Rückrufaktion betroffenen AGR-Kühler verursacht worden. Nach dem Inhalt des Kundeninformationsschreibens trete die Beklagte „in die Haftung ob der Schäden bzw. allenfalls zukünftig eintretender Schäden“ ein und verlängere die Gewährleistungsfrist. Weil die Beklagte die Herstellerin und Importeurin des Fahrzeugs sei und den mangelhaften AGR-Kühler eingebaut habe, sei der Schaden von ihr auch schuldhaft verursacht worden. Der Kläger stütze sein Klagebegehren auf die §§ 1295ff ABGB, auf die Bestimmungen über die Gewährleistung nach §§ 922ff ABGB, auf ein Anerkenntnis so wie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und bestreitet, dass der AGR-Kühler die Ursache des Brandes gewesen sei. Der Kläger sei von der behördlichen Fahrzeugrückholaktion verständigt worden, sodass die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten nachgekommen sei. Die Kundeninformation enthalte weder ein Haftungsanerkenntnis noch einen Haftungseintritt der Beklagten. Nach seinem Wortlaut sei schlicht die Gewährleistungsfrist samt der Frist für die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden verlängert worden. Aus dem Titel der Gewährleistung könne die Beklagte mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht haften. Schadenersatzansprüche würden bestritten. Allein der bestrittene Umstand, dass sie ein fehlerhaftes Zulieferteil verbaut habe, könne weder ein Verschulden noch eine Rechtswidrigkeit begründen. Die Beklagte sei zwar die Herstellerin, nicht aber die Importeurin des Fahrzeugs gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Aus den eingangs – soweit bekämpft in Kursivschrift – zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen zog es folgende rechtliche Schlüsse:
– Mangels Vertrags zwischen den Streitteilen komme nur deliktischer Schadenersatz in Betracht. Der Kläger habe weder die Verletzung eines Schutzgesetzes behauptet, noch sei aus dem bloßen Eingriff in das Eigentumsrecht als geschütztes Rechtsgut zwingend die Rechtswidrigkeit abzuleiten. Schließlich habe er zu einer Verletzung von bestimmten Verkehrssicherungspflichten und überhaupt zum Verschulden der Beklagten auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Es bleibe letztlich unklar, worin der konkrete Vorwurf bestehe, weil vom Kläger allein das Einbauen eines mangelhaften AGR-Kühlers behauptet worden sei. Soweit er sich auf Schadenersatz stütze, sei sein Vorbringen somit unschlüssig geblieben.
– Die Beklagte hafte dem Kläger mangels Vertrags auch nicht aus Gewährleistung oder nach § 933a ABGB.
– Die Kundeninformation, wonach die B* Group entschieden habe, die Gewährleistungsfrist zu verlängern, stelle bloß die Klarstellung der Herstellerin dar, dass nur die bestehende Gewährleistung mit einer längeren Frist versehen werde. Das Schreiben sei von der B* Group D* gezeichnet, nicht aber von der Beklagten mit Sitz in Deutschland. Dem Schreiben sei daher nicht zu entnehmen, dass die Beklagte den Mangel verbessern werde, oder dass sie eine Gewährleistungsverpflichtung originär einräume. Vielmehr informiere es nur über die Verlängerung bestehender Ansprüche und schaffe keine neue Anspruchsgrundlage.
– Die Haftung nach dem PHG scheide aus, weil dieses Gesetz nur Sachschäden erfasse, die an einer vom Produkt verschiedenen Sache eintreten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Primär strebt er die Abänderung des Urteils in gänzliche Stattgebung der Klage an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Der Berufungswerber rügt das Unterbleiben der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Brandschadenermittlung und der Einvernahme der Zeugen Ing. E* und F* als primären Verfahrensmangel. Der Sachverständige und die Zeugen seien zum Beweis der Ursächlichkeit des AGR-Kühlers für den Fahrzeugbrand beantragt worden. Der Zeuge F* habe im Vorprozess zudem bestätigt, dass die Beklagte die Importeurin des Fahrzeugs gewesen sei. Zudem hätte er zur Genese und zum Ablauf des Fahrzeugrückrufs sowie dazu, wer in der Kundeninformation Zusicherungen getätigt habe, aussagen können.
2.Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57).
3. Aus rechtlichen Erwägungen traf das Erstgericht zur Brandursache keine Feststellungen, sodass das Unterbleiben der zu diesem Beweisthema beantragten Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen und auf Einvernahme der Zeugen E* und F* keinen primären Verfahrensmangel bedeuten kann. Ob darin eine sekundäre Mangelhaftigkeit liegt, ist im Zuge der Behandlung der Rechtsrüge zu beantworten.
4. Zur Frage, ob die Beklagte auch die Importeurin des Fahrzeugs war, wurden die Zeugen vom Kläger ebenso nicht geführt, wie zur Genese und zum Ablauf der Rückrufaktion oder zum Inhalt der Kundeninformation Beilage ./E. Dass die in Rede stehenden Beweise zu diesen Beweisthemen nicht aufgenommen wurden, kann somit schon grundsätzlich keinen Verfahrensmangel bedeuten.
II. Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger bekämpft die eingangs kursiv dargestellte Feststellung [F] und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Beklagte hat den Rückruf organisiert und durchgeführt, sie hat das Schreiben Beilage ./E erstellt; Rückrufe werden innerhalb der B* AG als Herstellerin entschieden und hat die B* AG als Herstellerin und Importeurin der Fahrzeuge auch die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bzw. die Verbesserung des Mangels bzw. die Haftung für allfällige Folgeschäden anerkannt.“
2.Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller ZPO 6§ 471 Rz 15). Die angestrebte Ersatzfeststellung muss im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]).
3. Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich die Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Soweit die begehrte Ersatzfeststellung davon handelt, dass Rückrufe von der Beklagten als Herstellerin entschieden würden und dass die Beklagte nicht bloß die Herstellerin, sondern auch die Importeurin des Fahrzeugs sei, fehlt es an der inhaltlichen Kongruenz zur bekämpften Feststellung, sagt diese zu diesen Tatsachen doch nichts (Gegenteiliges) aus. Im Ergebnis begehrt der Berufungswerber somit ergänzende Feststellungen, deren Fehlen allenfalls einen mit Rechtsrüge geltend zu machenden sekundären Feststellungsmangel bedeuten kann. In der Beweisrüge kann er diesen aber nicht erfolgreich relevieren.
Ob die Beklagte (als Herstellerin und Importeurin) die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, die Verbesserung des Mangels oder die Haftung für allfällige Folgeschäden anerkannt habe, ist auf rechtlicher Ebene zu klären. Dem Tatsachenbereich sind die dahingehend begehrten (rechtlichen) Aussagen hingegen nicht zugänglich, sodass die Beweisrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber meint, entgegen der Ansicht des Erstgerichts hafte die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs schon aufgrund des Einbaus eines mangelhaften AGR-Kühlers. Sie habe den Rückruf organisiert und durchgeführt und sich in diesem Rahmen zur Verbesserung des Mangels verpflichtet. Zudem sei das Erstgericht zu Unrecht von der Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens ausgegangen. Mit diesen Argumenten zeigt der Berufungswerber eine Fehlbeurteilung durch das Erstgericht nicht auf:
2.Soweit er in erster Instanz das Gewährleistungsrecht als Rechtsgrundlage ins Treffen führte, verwies bereits das Erstgericht auf das Fehlen eines (Kauf-)Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ungeachtet dessen zielt das Klagebegehren auf den Ersatz des Fahrzeugschadens und nicht auf die in § 932 ABGB geregelten Gewährleistungsbehelfe ab. Gegen die zutreffende Ansicht des Erstgerichts, wonach das PHG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, wendet sich die Berufung nicht.
3.Der Kläger erwarb das Fahrzeug unstrittig nicht direkt von der Beklagten. Im hier damit vorliegenden deliktischen Bereich trifft ihn die Beweislast für alle schadenersatzrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, damit auch für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten (stRsp, für viele 2 Ob 237/09f). Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass der Kläger in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen zum Verschulden der Beklagten erstattete. Die bloße Behauptung, die Beklagte habe einen minderwertigen Abgaskühler verbaut (siehe ON 11.3, Protokollseite 3), enthält keine Aussage über die Vorwerfbarkeit dieses Umstandes. Daher scheitert ein Schadenersatzanspruch bereits am unschlüssigen Vorbringen des Klägers. Mit der erstmals in der Berufung sinngemäß aufgestellten Behauptung, ein fahrlässiges Handeln im Herstellungsprozess sei aufgrund „mangelnder ordnungsgemäßer Kontrollen“ anzunehmen, verstößt der Berufungswerber gegen das Neuerungsverbot, sodass darauf nicht einzugehen ist.
4. Schließlich erweist sich auch sein Standpunkt, die Beklagte hafte schon aufgrund des Inhalts der Kundeninformation Beilage ./E, dem ein Haftungsanerkenntnis zu entnehmen sei, als nicht stichhaltig.
Die rechtlichen Grundsätze zum Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses fasste der Oberste Gerichtshof erst unlängst wie folgt zusammen (1 Ob 110/25w [Rz 8f]): Ein solches ist nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall zu begründen, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte. Rechtsgrund des konstitutiven Anerkenntnisses – als selbständigem Verpflichtungsgrund (unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes) – ist somit die Streitbereinigung selbst. Ein solches Anerkenntnis ist folglich nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich. Liegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vor, so ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen. Es kann nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit präventiv auszuschließen. Abstrakte Schuldversprechen sind dem österreichischen Recht grundsätzlich – mangels gesetzlicher Sonderregelung – fremd. Ein reines Schuldbekenntnis, bei dem kein Rechtsgrund vorliegt, bleibt daher ohne rechtliche Wirkung. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend.
Ausgehend von diesen rechtlichen Leitlinien liegt ein konstitutives Anerkenntnis, auf das sich der Kläger beruft, bereits mangels (zum Zeitpunkt der Erklärung bestandenen) Streits zwischen den Parteien über das Bestehen der Haftung der Beklagten nicht vor. Das Erstgericht verneinte ein Anerkenntnis somit zutreffend.
5. Der Kläger führt im Zusammenhang mit dem Inhalt der Kundeninformation zwar nur ein vermeintliches Anerkenntnis ins Treffen, jedoch ist der behauptete Sachverhalt im Lichte seines Begehrens (wonach die Klägerin eine Haftung am Brandgeschehen treffe, da sie betreffend den AGR-Kühler darin die „Gewährleistungsfrist“ verlängert habe und für Folgeschäden eintrete), auch dahin zu prüfen, ob durch die Erklärung der Beklagten ein Garantievertrag zustande kam.
Dass die Kundeninformation Beilage ./E, Seite 2, von der beklagten Herstellerin des Fahrzeugs stammt, steht fest und entspricht im Übrigen auch deren Vorbringen, wonach sie als Herstellerin des Fahrzeugs mit diesem Schreiben ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückrufaktion nachgekommen sei.
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht näher geregelt, er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: „einseitigen“) Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (RS0016963). Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebene Erklärung des Garanten unterliegt zwar den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB (RS0033002; RS0017670). Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es jedoch massiver Anhaltspunkte (RS0033002 [T16]).
Auslegungsbedürftig ist folgender Passus der Kundeninformation:
„Die B* Group hat im Kundeninteresse entschieden, die Gewährleistungsfrist, bezüglich des oben geschilderten Abgasrückführungskühlers und inklusive eventueller Folgeschäden, auf 15 Jahre zu verlängern. Selbstverständlich sind in diesem Fall notwendige Reparaturmaßnahmen und Austauschteile für Sie kostenfrei.“
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Kundeninformation an jeden Zulassungsbesitzer eines von der Rückrufaktion betroffenen Fahrzeugs richtete, somit auch an jene, die das Fahrzeug von einer Privatperson oder nicht von einem Vertragshändler der Beklagten erwarben. Bei derartigen Konstellationen konnte die Erklärung der Beklagten, „die B* Group habe sich entschieden, die Gewährleistungsfrist (…) und inklusive eventueller Folgeschäden“ zu verlängern, keinesfalls vertragliche Ansprüche der Fahrzeugbesitzer gegenüber den Verkäufern ihrer Fahrzeuge begründen oder verlängern. Daher könnte angenommen werden, die Beklagte wollte sich mit dieser Formulierung selbst verpflichten.
Der Wortsinn der Erklärung, wonach die begrifflich dem Vertragsrecht zuzuordnende Gewährleistungsfrist (bloß) verlängert werde, lässt bei der gebotenen Auslegungsstrenge jedoch keinen Raum dafür, eine vom Kaufvertragsverhältnis losgelöste originäre Verpflichtung der Beklagten iS einer Garantieverpflichtung anzunehmen. Von der Rechtsprechung geforderte „massive Anhaltspunkte“, um vom Wortsinn abzugehen, liegen diesbezüglich nicht vor. Die neben der Information über den Ablauf der Rückrufaktion enthaltene Zusage, „ die Gewährleistungsfrist, bezüglich des oben geschilderten Abgasrückführungskühlers und inklusive eventueller Folgeschäden, auf 15 Jahre zu verlängern “ richtet sich somit nur an jene Fahrzeugbesitzer, die ihr Fahrzeug bei einem der mit der „B*-Group“ – womit (zumindest) alle mit der Beklagten verbundenen Konzernunternehmen gemeint sind – verbundenen Vertragshändler erworben haben. Deren in diesem Rahmen erworbene Rechte sollten durch die Erklärung eine Verlängerung erfahren. Alle übrigen Fahrzeugbesitzer, deren Kaufvertragspartner eine Privatperson oder nicht der B*-Group zurechenbare Händler sind, werden lediglich über den Grund und den Ablauf der Rückrufaktion informiert.
IV. Zusammenfassend mag die am Ende der Berufung geäußerte Ansicht des Klägers zutreffen, dass sich die Beklagte nach dem Inhalt ihres Schreibens gegenüber jedem Fahrzeugbesitzer zur Verbesserung des Fahrzeuges in Form des Austausches des mangelhaften AGR-Kühlers verpflichtete. Für den weiteren Schluss des Klägers, daraus ihre umfängliche Haftung für den eingetretenen Brandschaden abzuleiten, fehlt es aber aus den dargelegten Gründen an einer Rechtsgrundlage. Feststellungen zur Ursache des Brandes waren im Lichte der darauf begründeten Klagsabweisung nicht zu treffen, weshalb die in der Mängelrüge relevierte sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.
Aus diesem Grund scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die Auslegung von Garantieerklärungen gemäß §§ 914f ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0017670 [T15]). Auch sonst stellten sich Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
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