Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Der garantierte Erfolg muss - außer beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partner des Grundgeschäftes - nicht über die vertragsmäßige Leistung des Grundgeschäftes hinausgehen. (Teilweise abweichend von 3 Ob 174/74).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden