Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* ua, Versicherungsangestellte in **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 2025, GZ: **-20, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Insofern ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig .
2. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der am ** geborene Kläger war am 2. Juni 2023 als Sicherheitskraft bei einem Sommerfest in ** im Einsatz. Er wurde von einem Gast dieses Sommerfestes angegriffen und kam dadurch zu Sturz. Dieser lief dergestalt ab, dass der Kläger nach vorne stürzte und mit der linken Schulter vorderflächig auf einer Bierbank aufschlug, wobei das linke Handgelenk blockiert gewesen war. Aufgrund eines neuerlichen Angriffs des Festgastes stürzte der Kläger dann nach rückwärts, der linke Arm war angewinkelt und der Unterarm fixiert, sodass der Kläger neuerlich mit der linken Schulter an einer Bank – nun rückwärts – anschlug. Der Kläger konnte danach seinen linken Arm nicht mehr bewegen und wurde sodann im Klinikum C* erstbehandelt. In der Folge wurde eine kernspintomografische Untersuchung an der D* durchgeführt. Der Kläger wurde beim Orthopäden Dr. E* weiterbehandelt und schließlich im Klinikum C* am 16. August 2023 operiert. Die Behandlung wurde nach weiterführender physiotherapeutischer Behandlung zwischenzeitig abgeschlossen.
Aktuell weist der Kläger Bewegungseinschränkungen des linken Armes im Schultergelenk, eine Kraftminderung an der linken Hand, sowie subjektive Beschwerden und angegebene Belastungsschmerzen in der linken Schulter auf.
Der Kläger erlitt durch das Sturzgeschehen am 2. Juni 2023 eine Schulterprellungsverletzung links, wahrscheinlich auch eine Zerrungsverletzung. Demgemäß besteht ein Zustand nach Schulterprellungs-/-zerrungsverletzung am 2. Juni 2023 sowie ein folgenloser Zustand nach Prellung und Hautabschürfungen der rechten Schienbeinkante und am linken rückflächigen Ellbogen. Darüber hinaus liegen beim Kläger degenerative Rotatorenmanschettenveränderungen an der linken Schulter (Zustand nach Operation am 16. August 2023) vor. Der massive Schaden an zwei Sehnen der Rotatorenmanschette sowie an der langen Bizepssehne mit Verrenkung derselben, Ausfransung der knorpeligen Gelenkslippe sowie ein Knorpelschaden am Schultergelenk waren nicht Folge des Arbeitsunfalles, sondern eines vorbestehenden degenerativen Schultergelenksleidens des Klägers. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist auszuschließen, dass der Sehnenschaden beim Kläger durch den Arbeitsunfall am 2. Juni 2023 eingetreten ist. Der Zeitpunkt des Eintritts dieses Sehnenschadens kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Allerdings trat durch den Unfall am 2. Juni 2023 beim Kläger eine Schmerzsymptomatik ein. Ursächlich hierfür war die Quetschung des Schleimbeutels, der zwischen der Rotatorenmanschette und dem darüber liegenden Schulterdach positioniert ist. Die Quetschung trat durch den Sehnenschaden ein, der den Schleimbeutel nach oben presst. Der Unfallmechanismus führte in einer jähen Belastung der Schulter zur angesprochenen Schmerzsymptomatik. Die Ursache dafür lag aber in einem Anlageschaden .
Es ist gerichtsbekannt und daher notorisch, dass bei derartigen degenerativen Schultergelenksleiden bei einer jähen Bewegung, wie z.B. dem Nachfassen bei einer zufallenden Türe oder beim Anziehen eines schweren Mantels innerhalb des Zeitraumes eines Jahres ein Schaden wie der gegenständliche mit entsprechender Beschwerdesymptomatik eingetreten wäre.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 2. Juni 2023 als Arbeitsunfall und stellte die Prellung der linken Schulter als Folge aus diesem Versicherungsfall fest. Weiters hielt sie fest, dass degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes vorlägen, die von diesem Versicherungsfall unabhängig seien, und kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Rotatorenmanschettenläsion links mit Einriss der Sehnen des Obergräten und Untergrätenmuskels vom Arbeitsunfall vom 2. Juni 2023 stamme und die Verletzung die Erwerbsfähigkeit des Klägers um zumindest 20 % mindere.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, der Kläger habe bei dem Unfall eine Schulterprellung bei vorgeschädigter Schulter erlitten; diese Prellung sei folgenlos geblieben. Der gleiche Leidenszustand wäre durch ein anderes alltägliches Ereignis in absehbarer Zeit (in einem Jahr) im selben Umfang eingetreten. Eine erhöhte Kraftanspannung der linken Schulter, wie z.B. das Wegdrücken eines Gegenstandes, das Auffangen eines Gegenstandes, das Abstützen mit dem linken Arm oder auch das Werfen eines Gegenstandes hätten in absehbarer Zeit den gleichen Erfolg herbeigeführt. Zu einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei es ab dem Ende des unfallbedingten Krankenstandes, dem 5. Juli 2023, nicht gekommen.
In der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht zunächst mit Beschluss den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. F* ab. Im Weiteren gelangt das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, teils strittigen Sachverhalts zur Abweisung. In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht zur Abweisung des Klagebegehrens aus, dass kausale Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 2. Juni 2013 durch die Sturzgeschehen eine Schulterprellungsverletzung links und wahrscheinlich auch eine Zerrungsverletzung seien. Diese Verletzungen hätten über einen gewissen Zeitraum Beschwerden verursacht; die Minderung der daraus resultierenden Erwerbsfähigkeit belaufe sich auf 0 %. Die darüber hinaus beim Kläger vorhandenen Sehnenschäden seien nach dem durchgeführten Beweisverfahren nicht durch den Arbeitsunfall eingetreten und daher nicht unfallkausal.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil als nichtig aufzuheben in eventu im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt der Kläger noch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 477 ZPO Rz 43 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Damit dieser Nichtigkeitsgrund vorliegt, müssen daher folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Demgemäß liegt der Tatbestand nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung vor, nicht jedoch bei bloßer Unterlassung der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen (RS0107383, RS0042221, RS0042237; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 477 Rz 23).
Da sowohl der Kläger als auch dessen Vertreter in der Tagsatzung vom 25. Februar 2025 anwesend waren, Anträge gestellt werden konnten und auch ein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, liegt schon aus diesen Gründen der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht darauf, dass der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (RS0043405).
II. Zu den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
Zusammenfassend bemängelt der Berufungswerber die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie, bemängelt überdies die Feststellungen zur Frage der Kausalität zwischen den vom Erstgericht als degenerativ festgestellten Veränderungen im Bereich der Schulter und dem Ereignis vom 2. Juni 2023 und führt schließlich in der Rechtsrüge aus, dass der Arbeitsunfall jedenfalls (mit)kausal für die Entstehung des Körperschadens gewesen sein müsse. Das Vorhandensein eines Anlageschadens schließe allein nicht aus, dass der Körperschaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen sei. Vielmehr müssten die verschiedenen mitwirkenden Kausalreihen in ihrer Bedeutung und Tragweite für den strittigen Schaden gegeneinander abgewogen werden. Hätten mehrere Kausalreihen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, müsse vergleichend bewertet werden, welche von ihnen in etwa gleichwertig und welche demgegenüber derart unbedeutend seien, dass sie außer Betracht bleiben müssten. Bei einer Körperschädigung, die zum Teil durch einen Arbeitsunfall, im Übrigen aber durch einen Anlageschaden verursacht worden sei, bestehe nur dann kein Anspruch auf Leistung, wenn der Schadensanlage gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukomme, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Voraussetzung sei, dass der Anlageschaden, dessen Ursache auf wesentliche oder gar überwiegende Bedeutung geprüft werden müsse, in seiner tatsächlichen Grundlage nachgewiesen werde. Ein derartiger Nachweis liege aber nicht vor. Der Kläger hätte seine Erwerbstätigkeit ohne den Arbeitsunfall weiterhin ausführen können. Demgemäß sei von einer Hauptkausalität des Arbeitsunfalles auszugehen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall von einem Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG auszugehen ist.
2. Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich auf Personenschäden, die durch das versicherte Ereignis verursacht wurden. In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit besondere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Treffen mehrere Gründe für eine körperliche Schädigung zusammen, ist nicht bloß ein ursächlicher Zusammenhang, sondern eine wesentliche Mitwirkung des dem versicherten Bereich zugehörigen Ereignisses am eingetretenen Schaden gefordert. Demgemäß ist nicht jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, schon ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat ( Theorie der wesentlichen Bedingung ; RS0084308 [T3]; Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 5).
3. Trifft so wie hier ein Unfalltrauma mit einer vorbestehenden krankhaften Veranlagung zusammen, so gilt grundsätzlich Folgendes:
Eine krankhafte Veranlagung ist dann alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RS0084318; 10 ObS 126/15z). Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöst (RS0084308 [T3]). Die Abwägung von Bedeutung und Tragweite der einzelnen Kausalreihen muss stets individuell, einzelfallbezogen, vorgenommen werden ( Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 5).
Der Versicherte ist nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfalls befunden hat. In den Schutz der Unfallversicherung sind daher grundsätzlich die bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstigen Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingte Krankheitsdispositionen eingebunden. Für die Annahme eines (insbesondere altersbedingten) Anlageschadens ist daher ein bei genereller Betrachtung deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustands des Versicherten von der „Norm“ erforderlich (10 ObS 45/04x, Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 5b). Bei Vorliegen bloß altersüblicher degenerativer Vorschädigungen ist aber immer noch zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Arbeitsunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und annähernd im selben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre ( Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 6 mwN). Nach der Rechtsprechung ist der vorzeitige Eintritt des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls erheblich (RS0084308 [T3]). Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten, muss auch ausdrücklich festgestellt werden ( Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 7mwN).
Zunächst sind daher die einzelnen Kausalreihen in ihren tatsächlichen Grundlagen festzustellen, die sodann sicher feststehen müssen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der konkrete Unfallhergang, der konkrete Verletzungsmechanismus prinzipiell geeignet war, die Verletzung an einem (gesunden Körperteil) zu verursachen. Danach ist erst zu prüfen, ob eine „Schadensanlage“ vorlag. Erst wenn beides feststeht, stellt sich die Frage, ob Verletzungsmechanismus und „Schadensanlage“ nötig waren, um den Schaden annähernd zur gleichen Zeit und in annähernd demselben Ausmaß zu verursachen. Das heißt, erst wenn die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen in Betracht kommenden Kausalreihen, der Arbeitsunfall einerseits, die Schadensanlage andererseits, feststehen und auch die erforderliche Kausalität des schädigenden Ereignisses (Arbeitsunfall) sowie der unfallunabhängigen Ursachen (Schadensanlage) zu bejahen ist, darf die Abwägung der ursächlichen Bedeutung der einzelnen mitwirkenden Kausalreihen (Arbeitsunfall-Schadensanlage) erfolgen.
4. Derzeit steht bereits fest, dass der Kläger durch das Sturzgeschehen, das kein alltägliches Ereignis darstellt, jedenfalls eine Schulterprellungsverletzung links und wahrscheinlich auch eine Zerrungsverletzung (welcher Grad der Wahrscheinlichkeit?) erlitt. Des Weiteren entstand durch den Unfall eine Schmerzsymptomatik aufgrund einer Quetschung des Schleimbeutels, der zwischen der Rotatorenmanschette und dem darüber liegenden Schulterdach positioniert ist. Die Quetschung trat durch den Sehnenschaden ein, der den Schleimbeutel nach oben presst. Somit führte der Unfallmechanismus in einer jähen Belastung der Schulter zu der Schmerzsymptomatik. Insofern ist die – bekämpfte – Feststellung, dass die Ursache dafür in einem Anlageschaden lag, zumindest unvollständig. Sowohl der Unfallmechanismus als auch die offenkundig anlagebedingte Quetschung des Schleimbeutels, die die Schmerzsymptomatik hervorrief (Beschwerden über einen geraumen Zeitraum nach Seite 22 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F* ON 5), sind demgemäß auf die Vorfälle vom 2. Juni 2023 zurückzuführen.
Das Sachverständigengutachten ist jedoch insofern zu ergänzen, als der Sachverständige darzustellen haben wird, ob durch ein alltägliches, von ihm auch näher darzulegendes Ereignis etwa zur selben Zeit in annähernd demselben Ausmaß die beim Kläger gegebenen Beschwerden (Quetschung durch den Sehnenschaden mit Schmerzsymptomatik ) hervorgerufen worden wären. Nur in diesem Fall würde der Schadensanlage gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommen, sodass die Verletzungen nicht mehr der Leistungspflicht der Unfallversicherung unterliegen würden. Anzumerken ist dazu, dass ein Sturz auf die Schulter nicht als alltäglich vorkommendes Ereignis zu qualifizieren wäre (10 ObS 50/94; RS0084318 [T4]).
Anderenfalls wäre davon auszugehen, dass der bestehende Vorschaden nicht die überragende Ursache darstellte, jedoch durch das Unfallgeschehen offenkundig aktiviert wurde und mit der Schulterprellung und (wahrscheinlichen) -zerrung das Beschwerdebild ergab. In diesem Fall wäre aufzuklären, wie lange die beim Kläger bestehende Beschwerdesymptomatik, die auf die Prellung und die Quetschung zurückzuführen waren, bestand und wenn ja, ob sich daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, sodass die Voraussetzungen des § 203 Abs 1 ASVG (allenfalls für einen befristeten Zeitraum) vorlägen.
Sollten noch weitere Beschwerden bestehen, die ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, die nicht mit den Stürzen in Zusammenhang zu bringen sind, etwa, weil diesen degenerativ entstandene Sehnenrisse zugrunde liegen, von denen nicht gesagt werden kann, wann diese überhaupt entstanden sind, wäre eine Kausalität nicht mehr gegeben.
Diese Fragen werden mit dem beigezogenen orthopädischen Sachverständigen zu erörtern sein. Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem selben Fachgebiet bestünden erst dann, wenn der Sachverständige nicht in der Lage wäre, das Gutachten vollständig und schlüssig zu erstatten. Davon kann derzeit keine Rede sein.
Da im vorliegenden Fall noch wesentliche Fragen ungeklärt sind, bedarf es auch keines Eingehens auf die Beweisrüge.
Zusammenfassend war daher dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.
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