Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. November 2025, GZ **-29, sowie über ihre Beschwerde gegen die zugleich ergangenen Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO nach der am 25. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des gesetzlichen Erwachsenenvertreters B* und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Höfler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* nach § 105 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie zu AZ D* des Bezirksgerichts Graz-Ost abgesehen, im letztgenannten Verfahren jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* der Vergehen (zu A/) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (zu B/) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von welcher gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von fünf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Mit unter einem gefassten Beschluss ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (zur gesonderten Ausfertigung von Beschlüssen nach § 494 StPO siehe RIS-Justiz RS0126528) und sah vom Widerruf der zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie zu AZ D* des Bezirksgerichts Graz-Ost gewährten bedingten Strafnachsichten ab, verlängerte jedoch im letztgenannten Verfahren die Probezeit auf fünf Jahre.
Demnach hat A* am 9. Juni 2025 in ** den unmündigen E*
A/ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe einer Frisbee-Scheibe genötigt, indem sie ihn an der Schulter ergriff, ihm einen Stoß versetzte und ihm die Frisbee-Scheibe gewaltsam entriss;
B/ durch die zu A/ genannte Handlung (erkennbar: US 1 iVm US 3; siehe Ratz , WK-StPO § 281 Rz 10) vorsätzlich misshandelt und fahrlässig am Körper verletzt (Kratzer an der Schulter).
Gegen dieses Urteil richtet sich die (im Zweifel mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete; vgl ON 25) Berufung der Angeklagten, welche ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde (ON 31) und die auch die Beschwerde gegen die Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO impliziert (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO).
Zur Berufung:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO gegenständlich keine Rücksicht zu nehmen, da die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Rechtsmittelausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will.
Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende und wohlbegründete Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zum objektiven Tatbild konnte das Erstgericht nachvollziehbar auf die angesichts ihres guten persönlichen Eindrucks für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen D* (ON 11.2; ON 18, 3f) und E* F* (ON 2.6; ON 18, 5), unterstützt durch die Deponate von (richtig:) G* (ON 18, 4), H* (ON 19.2 iVm ON 28) sowie (richtig:) I* F* (ON 19.6 iVm ON 28) stützen und angesichts der Angaben der genannten Zeugen die leugnende Einlassung der Angeklagten, die auch einen schlechten persönlichen Eindruck hinterließ, nachvollziehbar als widerlegt erachten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht aus dem objektiven Geschehnisablauf ableiten.
Erfolg kommt hingegen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu. Gegenständlich liegen keine besonderen Milderungsgründe vor. Erschwerend sind das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), der Umstand, dass die Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), sowie die Begehung vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) ins Kalkül zu ziehen. Den Schuldgehalt erhöhen der rasche Rückfall (weniger als zwei Monate nach der letzten Verurteilung; Riffel, WK StGB 2 § 33 Rz 11; 12 Os 57/81) und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597). Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich ausgehend von der Strafbefugnis des § 105 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht, die im angefochtenen Urteil vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten als zugunsten der Angeklagten korrekturbedürftig. Abstellend auf den geringen Erfolgsunwert und die zugrunde liegenden besonderen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuld- und tatangemessen, welche schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt nachzusehen ist.
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Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur Beschwerde :
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist erneut vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten abzusehen. Angesichts des raschen Rückfalls innerhalb zweier Probezeiten ist die Verlängerung der Probezeit zu AZ D* des Bezirksgerichts Graz-Ost auf fünf Jahre erforderlich, um den Zeitpunkt der Bewährung der Angeklagten entsprechend zu erstrecken und ihre Legalbewährung sicherzustellen.
Durch die Abänderung des Strafausspruchs ist auch der vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 494 StPO gegenstandslos. Gemäß § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO obliegt die zur Gewährung bedingter Nachsicht hinzutretende Entscheidung über Weisungen und Bewährungshilfe außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Diese spezielle Zuständigkeitsnorm gilt auch in den Fällen der im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379, RS0086098 insbesondere [T5]), weshalb die Entscheidung über eine allfällige neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe und Auferlegung einer Weisung dem Erstgericht obliegt ( Jerabek/Ropper , WK StPO § 494 Rz 1 mwN) und der Rechtsmittelwerber mit seiner impliziten Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe darauf zu verweisen ist (zuletzt 9 Bs 263/25g).