Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, GZ **-161, nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Hans Gradischnig durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der am ** geborene A* je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (A/1/), nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (A/2/) und nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (A/3/), je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/1/) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/2/) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG (B/3/) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von zwei Jahren für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet (US 2). Ferner enthält das Urteil unbekämpft gebliebene Einziehungs-, Konfiskations- und Verfallserkenntnisse.
Dem infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. November 2025, GZ 12 Os 105/25w-4 (ON 71), rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat er in
** A/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 7. März 2024 ohne waffenrechtliche Befähigung und Meldung, wenn auch nur fahrlässig, durch Aufbewahrung an seiner Wohnstätte unbefugt besessen, und zwar
1/ eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine halbautomatische Selbstladepistole mit Rückstoßladesystem, Marke **, Modell **, im Nominalkaliber .45 ACP, ohne Seriennummer samt Munition;
2/ verbotene Waffen und Waffenteile, und zwar ein Sturmgewehr ** und mehrere Kurvenmagazine mit einer Ladekapazität von jeweils 30 Schuss, sohin Teile, die Schusswaffen gleichgestellt sind;
3/ Kriegsmaterial der Kategorie A, und zwar ein Sturmgewehr **, militärische Munition im Cal. **, mehrere Kurvenmagazine mit 30 Schuss sowie vier Vollmantelgeschosse;
B/ vorschriftswidrig
1/ von 2005 bis 7. März 2024 Suchtgift, nämlich insgesamt 10.968 Gramm Cannabis, enthaltend 1.150,32 THCA und 87,74 Delta-9-THC Reinsubstanz (vgl US 11 f iVm ON 76.22,3), sohin (rechnerisch richtig:) 33,15 Grenzmengen, durch jährlich mehrmaliges Abernten und Trocknen der Blütenstände der von ihm selbst angebauten Cannabispflanzen erzeugt;
2/ von 2005 bis März 2024 Suchtgift (US 9) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 10.968 Gramm Cannabis, enthaltend 1.150,32 THCA und 87,74 Delta-9-THC-Reinsubstanz (vgl ON 76.22, 3) sohin (rechnerisch richtig:) 33,15 Grenzmengen, an im Urteil namentlich genannte Personen überlassen;
3/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 8. März 2024 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er in einem Kellerraum 80 Einmachgläser mit insgesamt 1.500 Gramm Cannabis, enthaltend 226,38 Gramm THCA und 17,27 Gramm Delta-9-THC-Reinsubstanz (vgl ON 76.22, Seite 3), sohin 6,5 Grenzmengen, die bereits abgepackt und mit den Namen/Initialen der Abnehmer, dem Preis und der Cannabissorte beschriftet waren, lagerte.
Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft die Anhebung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 4 StGB an.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Bei der innerhalb der hier maßgeblichen Strafbefugnis des § 28a Abs 4 SMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren) vorzunehmenden Strafbemessung ist erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (zwei Verbrechen und vier Vergehen) begangen und dieErzeugung und Überlassung von Suchtgift über einen außerordentlich langen Zeitraum fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Als mildernd sind demgegenüber der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und das Teilgeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu werten. Die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts zu B/3/ mindert in diesem Umfang die Schuld (§ 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0088797).
Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben. Die Voraussetzungen für eine teilbedingte Nachsicht liegen – wie die Berufung insoweit zutreffend ausführt – hingegen nicht vor. Die bei dieser Strafhöhe nur in Betracht kommende erweiterte teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB, die auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS009205), erfordert in spezialpräventiver Hinsicht eine im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte (Wohlverhaltens-)Prognose, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (vgl Jerabek in WK 2StGB § 43a Rz 16). Dies setzt nach der Rechtsprechung ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS00922042). Diese Voraussetzungen liegen bei der hier gegebenen Deliktshäufung und der Suchtmitteldelinquenz über einen beinahe 20-jährigen Tatzeitraum nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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