Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG , FN **, **, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in St. Georgen an der Stiefing, gegen die beklagte Partei B * , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 27.571,85 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 27.571,85) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstandist eine Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB. Eine infolge einer gewitterbedingten Beschädigung des Zauns aus dem Gehege des Beklagten entkommene trächtige Damwildkuh soll Verbissschäden in dem von der Klägerin gepachteten Weingarten verursacht haben. Thema des Berufungsverfahrens ist die Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der nach dem (zunächst unerkannten) Entkommen des Tieres vom Beklagten gesetzten Maßnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde (die von der Berufungswerberin bekämpfte erstgerichtliche Feststellung [a] ist kursiv gekennzeichnet):
Der Beklagte betreibt in einem rund drei Hektar großen Gehege, innerhalb dessen auch sein Wohnhaus gelegen ist, eine Damwildzucht mit im Juni 2024 14 Stück Damwild. Das in Hanglage gelegene Gehege besteht zu 90 % aus Wiesenfläche; zum Schutz und zum Rückzug der Tiere befinden sich dort auch geschlagene Bäume. Das Gehege ist lückenlos von einem zwei Meter hohen, durch und an Säulen sowie zum Boden hin fixierten Zaun umgeben und kann durch mehrere elektrisch ansteuerbare Tore, an denen Schlösser zum Verschließen angebracht sind, betreten werden. Ein unbefugtes Öffnen der Tore ist nicht möglich. Ob der Zaun intakt ist, kontrolliert der Beklagte in regelmäßigen Abständen oder aufgrund konkreter Anlässe.
Im Juni müssen die Tiere aufgrund der natürlichen Vegetation vom Beklagten nur (und das auch nicht täglich) zugefüttert werden. Im Juni ist, neben der Schonzeit, auch die „Setzzeit“ des Damwilds, in dem sich die trächtigen Tiere zurückziehen und verstecken. Im Juni 2024 waren einige der vom Beklagten gehaltenen Damhirschkühe trächtig.
Unmittelbar nach Abklingen eines Gewitters am 7. Juni 2024 kontrollierte der Beklagte das Gehege gegen 21:20 Uhr, entdeckte eine Beschädigung des Zauns durch einen umgefallenen Baum, zerschnitt den Baum mit einer Motorsäge und spannte den Zaun wieder, sodass er wieder intakt war. Er suchte den außerhalb des Geheges gelegenen Bereich - ergebnislos - nach Fährten von Damwild ab und ging anschließend noch im Dunkeln das Gehege weiter ab. Das Fehlen eines Tieres fiel ihm dabei nicht auf. Am darauffolgenden Tag ging der Beklagte das Gehege neuerlich ab, zählte die Tiere und kam zu dem [Anmerkung: unrichtigen] Schluss, dass diese vollzählig seien.
Mitte Juni 2024 beobachtete ein Jäger ein Stück Damwild im Weingarten der Klägerin. Er informierte telefonisch den Beklagten, der sofort seine Tiere nachzählte und erkannte, dass ein Tier fehlte. Der vom Beklagten erlaubte Abschuss wurde von den Jägern aufgrund der Schonzeit abgelehnt.
Um das Tier wieder einzufangen, legte der Beklagte in der Nähe zum Weingarten der Klägerin und in den Bereichen, wo er Fährten wahrnehmen konnte, täglich strategische Futterstellen mit jeweils rund 20 Liter Futter aus. Das wiederholte er so lange, bis das Tier samt dem in der Zwischenzeit gesetzten Jungtier nach rund drei Wochen wieder eingefangen werden konnte. In diesem Zeitraum hatte der Beklagte das Tier nicht gesichtet; es wurde jeweils nur einmal von einem Jäger und von einem Anrainer in den Weingärten der Klägerin gesichtet.
Eine weitere Möglichkeit, als das Tier anzufüttern, um es wieder einzufangen, bestand nicht. Schon mangels Sichtung des Tieres war eine Narkotisierung desselben mittels Distanznarkose nicht möglich [a]. Weder der Beklagte noch der Jäger hatten eine Berechtigung zur Narkotisierung.
Im Prozess begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz von EUR 27.571,85 samt Zinsen (Ernteausfall von EUR 24.371,85 im folgenden und zweitfolgenden Jahr; Kosten für den notwendigen Rückschnitt der Reben auf Zapfen von EUR 3.200,00). Der Beklagte als Tierhalter habe die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten, weil das Damwild aus dem Gehege entkommen und ihm dies tagelang nicht aufgefallen sei. Nach Erkennen des Fehlbestandes habe er nicht die entsprechenden Veranlassungen getroffen, um das Tier wieder einzufangen: Dies hätte „zielgerichtet durch Training“ bzw die „Verwendung eines Zwangsstandes oder einer Fangvorrichtung“ oder mittels Distanznarkose erfolgen können. Der Verbiss sei eindeutig von dem aus dem Gehege des Beklagten entkommenen Tier verursacht worden, zumal es kein natürliches Damwildvorkommen in der ** gebe und im Bereich des Weingartens eine Schwerpunktbejagung des Rehwildes durch die örtliche Jägerschaft stattfinde.
Der Beklagte bestreitet eine objektive Sorgfaltswidrigkeit: Das Damwild sei im Gehege mit einer vollständigen Umzäunung bestmöglich verwahrt. Der Zaunschaden am 7. Juni 2024 sei auf höhere Gewalt zurückzuführen und von ihm unverzüglich behoben worden. Das Fehlen eines Tieres habe er zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen können, zumal außerhalb des Geheges keine Spuren ersichtlich gewesen seien und Hirschkühe sich während der Trächtigkeit verborgen hielten. Als er vom Fehlen eines Tieres Kenntnis erlangt habe, habe er es durch Futtermittel zurück ins Gehege gelockt, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden, weil es sich trotz Zucht grundsätzlich um ein Wildtier handle und ein Abschuss der trächtigen Damhirschkuh jagd- und tierschutzrechtlich ausgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte bestreitet auch die Verursachung der Verbissschäden (allein) durch seine Damhirschkuh; diese seien großteils von anderen Wildtieren verursacht worden. Ebenso bestreitet er die Schadenshöhe im Hinblick auf den erst im Jahr 2024 abgeschlossenen Pachtvertrag der Klägerin über einen bis dahin wenig gepflegten Weingarten.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts (im Detail US 1, 3 bis 5) ab. In seiner rechtlichen Beurteilung legt es die Grundsätze der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB – von den Parteien ungerügt – dar. Im konkreten Fall verneint es ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten: Die Beschädigung des Zauns sei auf höhere Gewalt (Umstürzen eines Baumes aufgrund eines Gewitters) zurückzuführen, der Beklagte habe den Zaun sofort repariert. Er habe auch unmittelbar nach Kenntnis vom Fehlen eines Tieres mit dessen Wiedereinfangen begonnen, was ihm nach einiger Zeit auch gelungen sei. Eine andere Möglichkeit des Einfangens des Tieres habe es nicht gegeben. Dass er sich verzählt habe, stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, zumal einerseits die Tiere auf der Fläche von drei Hektar nicht statisch seien, sondern sich bewegen, einander optisch ähnlich seien und trächtige Tiere sich zurückziehen. Damwild sei ein an sich harmloses Tier, für das sowohl betreffend die Zeitspanne als auch die Intensität der Suche nicht so strenge Maßstäbe anzusetzen seien wie bei einem gefährlichen Tier (Giftschlange, Raubtier).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht; hilfsweise die Abänderung des Urteils in Klagestattgebung.
Der Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zu den Mängelrügen
1.1. Die Berufungswerberin kritisiert das Unterlassen des von ihr beantragten Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet der Tierhaltung durch das Erstgericht. Die Beiziehung eines solchen Sachverständigen hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar nur pauschal zum Beweis für ihr „gesamtes bisheriges Vorbringen“ (ON 5, 3f) geführt, sie meinte damit aber wohl ihr Vorbringen, wonach „bei sach- und fachgerechter Wildtierhaltung […] das Einfangen bzw Handling der Tiere zielgerichtet durch Training bzw die Verwendung eines Zwangsstandes oder [einer] Fangvorrichtung erfolgen“ könne; darüber hinaus sei „das Einfangen entkommener Tiere mit Distanznarkose möglich.“
1.2. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tierhaltung war entbehrlich: Haftungsansatz des Tierhalters nach § 1320 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist die Missachtung der objektiv erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung eines Tieres, nicht aber eine sach- und fachgerechte Wildtierhaltung per se, sodass es auf ein – dem Entkommen naturgemäß zeitlich vorgelagertes – „zielgerichtetes Training“ (Anmerkung: offenbar gemeint zum Erreichen einer Zahmheit) der Wildtiere nicht ankommt. Eine „Fangvorrichtung“ und ein „Zwangsstand“ für das Fangen der Tiere kann naturgemäß nur innerhalb des Geheges (Anmerkung: zum Beispiel zum Separieren oder Verladen oder Behandeln von Tieren) aufgebaut sein, nicht aber irgendwo ad hoc im freien Gelände zum Einfangen eines entlaufenen Tieres errichtet werden. Der Einsatz einer Distanznarkose wäre wohl grundsätzlich möglich gewesen, dazu hätte es aber der Sichtung und Lokalisation des Tieres bedurft, was nicht der Fall war. Im Übrigen steht unbekämpft fest, dass es keine andere Möglichkeit zum Wiedereinfangen des entkommenen Tieres gab, als es anzufüttern.
2.1. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin die Unterlassung des von ihr beantragten Ortsaugenscheins. Bei dessen Durchführung hätte das Erstgericht erkannt, dass das Gehege des Beklagten so einsichtig ausgestaltet sei, dass die im Gehege befindlichen Tiere problemlos zählbar seien und die im Gehege vorhandenen Landschaftselemente und der Witterungsschutz daran nichts zu ändern vermögen. Daraus hätte sich ergeben, dass dem Beklagten das Fehlen eines Tieres hätte auffallen müssen.
2.2. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor: Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren einen Ortsaugenschein pauschal „für ihr gesamtes bisheriges Vorbringen“ (ON 5, 3f) beantragt, ohne dass überhaupt zu erkennen ist, ob sie damit das Gehege des Beklagten, ihren Weingarten oder die dazwischen liegende Landschaft meinte. Das Ergebnis der Erörterung dieses Beweisanbots, wonach es der Klägerin genüge, dass die Befundaufnahme durch einen allenfalls zu bestellenden Sachverständigen vor Ort ausreichend sei (Punkt 7 in ON 8.2, 4f), lässt im Kontext (Zustand des Weingartens, Verbissschäden nicht von Rehen, sondern von größeren Tieren [Punkte 5, 6 in ON 8.2, 4]) darauf schließen, dass die Klägerin den Ortsaugenschein jedenfalls nicht mit der Ausgestaltung des Geheges des Beklagten verknüpfte. Abgesehen davon vermag im Zuge eines Ortsaugenscheins auch nicht die seinerzeitige Situierung der Tiere innerhalb des Geheges nachgestellt werden, sodass dieses Beweismittel zum Beweis einer Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten beim Abzählen der Tiere schon abstrakt nicht geeignet ist.
B) Zur Tatsachenrüge
1.1. Anstelle der bekämpften Feststellung [a], wonach
schon mangels Sichtung des Tieres eine Narkotisierung desselben mittels Distanznarkose nicht möglich gewesen sei,
strebt die Berufungswerberin die „Ersatzfeststellung“ an:
Es wurde nicht versucht, das entlaufene Damwild mittels Distanznarkose einzufangen.
Naturgemäß müsse bei der Durchführung einer Distanznarkose das Tier gesichtet werden, wozu es notwendig sei, auf das Tier anzusitzen oder es anzupirschen. Das habe der Beklagte nicht durchgeführt. Daraus sei aber nicht zu schließen, dass das nicht möglich gewesen wäre. Rechtlich sei dem Beklagten durch das Nichtvornehmen eines effizienten und raschen Wiedereinfangens des Tieres eine grobe Pflichtverletzung anzulasten.
1.2. Die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge setzt auch voraus, dass die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145; 3 Ob 210/19g ErwGr 3.6.). Das ist hier nicht der Fall: Die angestrebte Feststellung trifft nämlich keine Aussage darüber, ob das Tier nach seinem Entkommen (durch Anpirschen oder Ansitzen) hätte gesichtet, dann narkotisiert und so hätte eingefangen werden können. Als - der Rechtsrüge zuzuordnende - ergänzende Feststellung fehlt der Unterlassung des Versuchs, das Damwild mittels Distanznarkose einzufangen, die rechtliche Relevanz. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstrittig, dass ein solcher Versuch nicht stattfand (vgl Beklagter ON 20.4, 18 Mitte), sodass dieser Umstand ohnedies zwanglos der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
C) Zur Rechtsrüge
1. Gemäß § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB haftet der Tierhalter für den Schaden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hatte. Erfasst werden Personen- und Sachschäden ( Danzl/Karner in KBB 7 § 1320 Rz 1: Beispiel für Sachschaden: unerwünschter Deckakt), die - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch die Vernunft kontrolliert werden, angerichtet haben (RS0030199), etwa durch Anspringen, Beißen, Stoßen, Aufbäumen, Durchgehen eines Pferdes, Entlaufen eines Hundes auf die Straße, Verlust der Herrschaft über ein Pony-Gespann ( Danzl/Karner aaO).
Nach nunmehr herrschender Auffassung normierte der Gesetzgeber mit der zitierten Bestimmung keine (volle) Gefährdungshaftung des Tierhalters. Die besondere Tiergefahr wird aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfaltabgestellt wird (RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls schuldloses Verhalten (RS0105089).
Für die Bestimmung der im konkreten Fall erforderlichen Sorgfalt sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen maßgebend (RS0030081 [T16]). Je größer die Gefährlichkeit des Tieres, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden (RS0030081 [T6, T11]). Die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres dürfen aber auch nicht überspannt werden (RS0030365; RS0030326). Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter jedenfalls zumutbar sein (RS0030157). Das gilt auch für die Maßnahmen, die der Tierhalter nach dem Entlaufen seines Tieres zur Vermeidung einer Schädigung Dritter setzen muss (vgl 2 Ob 13/01b: Ausbruch von Rindern nach einem Brand; 7 Ob 63/15p [ErwGr 4.2.]: Versicherungssache, Entweichen von Rindern aufgrund eines Sabotageakts).
2. Auf die in erster Instanz behauptete objektive Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten durch eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Damwilds, sodass es überhaupt aus dem Gehege habe entweichen können, kommt die Klägerin in ihrer Berufung - nach den Beweisergebnissen zu Recht – nicht mehr zurück. Die Verwahrung des Damwilds in dem eingangs näher beschriebenen Gehege entsprach im Zeitpunkt des Entkommens der trächtigen Kuh den einem sorgfältigen Tierhalter zumutbaren Vorkehrungen. Das Entweichen eines der Tiere über den im Zuge eines Gewitters am 7. Juni 2024 durch einen umgestürzten Baum beschädigten Zaun ist ein Fall höherer Gewalt, für den der beklagte Tierhalter nicht einzustehen hat.
3. Allerdings darf sich der Tierhalter nach diesem Ereignis nicht passiv verhalten und sich mit dem Hinweis auf die ursprünglich ordnungsgemäße Verwahrung begnügen. Er muss vielmehr auch in dieser Lage alles ihm Zumutbare unternehmen, zunächst, um überhaupt das Entweichen eines Tieres festzustellen, und nach Erkennen des Fehlbestands, um das Tier nicht weiter unbeaufsichtigt herumlaufen zu lassen und es wieder einzufangen. Auch dabei ist auf die Gefährlichkeit des Tieres und die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten abzustellen und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.
4. Das Erstgericht verneint eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten durch das „Verzählen“, weil das Zählen von sich bewegenden Tieren auf einer Fläche von drei Hektar schwierig sei, die Tiere einander optisch ähneln und trächtige Tiere sich zurückziehen. Die Klägerin hingegen wirft dem Beklagten eine besondere Sorgfaltswidrigkeit vor, weil er das Fehlen eines von bloß 14 Tieren wegen eines „Zählfehlers“ nicht sogleich erkannt habe.
Diese Auffassung der Berufungswerberin vermag der Rechtsmittelsenat nicht zu teilen:
Der Beklagte hielt am 7. Juni 2024 unmittelbar nach dem Ende des Unwetters Nachschau im Gehege, entdeckte die Beschädigung des Zauns durch den umgestürzten Baum, reparierte den Zaun noch in der Nacht, suchte - ergebnislos - nach Damwildfährten außerhalb des Geheges rund um den beschädigten Bereich und ging das Gehege weiter ab. Das Fehlen eines Tieres fiel ihm dabei (im Dunkeln) nicht auf. Am nächsten Tag zählte er die Tiere ab. Damit ergriff er alle in dieser Situation notwendigen und zumutbaren Maßnahmen.
Dass er sich dabei verzählte, begründet keine Sorgfaltswidrigkeit. Das scheue und als Fluchttier (so auch die Berufungswerberin in ON 22, 4) bekannte - vom Erstgericht als an sich „harmlos“ bezeichnete (US 9) - Damwild stellt gerade in ländlicher Umgebung abseits stark befahrener Straßen insbesondere für das hohe Gut des Lebens und der Gesundheit von Menschen keine relevante Gefahr dar. Das gilt umso mehr für eine trächtige Damwildkuh, die sich in der Setzzeit im Juni sogar zurückzieht. Der Beklagte hatte auch keinen verlässlichen Hinweis auf die Abgängigkeit eines Tieres, der ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit beim Zählen der Tiere gezwungen hätte, zumal keine Fährten im Bereich des beschädigten Zaunes außerhalb des Geheges sichtbar waren. Die optische Ähnlichkeit der Tiere und deren freies Bewegen auf dem drei Hektar großen Gelände begünstigen zudem einen Zählfehler.
5. Die Berufungswerberin argumentiert weiters eine grobe Verletzung der Tierhalter- und Kontrollpflichten, weil dem Beklagten der Fehlbestand über einen langen Zeitraum nicht aufgefallen sei. Die trächtige Damwildkuh sei in Bezug auf mögliche Verbissschäden im Weingarten als „besonders gefährlich nach ihrer Art und Individualität“ einzustufen, weshalb die tägliche Tierkontrolle besonders gewissenhaft durchzuführen gewesen wäre. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die trächtige Damwildkuh entwich am 7. Juni 2024 aus dem Gehege und Mitte Juni 2024 erfuhr der Beklagte durch den Anruf eines Jägers von dessen Sichtung eines solchen Tieres. Unmittelbar danach erkannte der Beklagte, dass tatsächlich ein Tier abgängig war. Der Zeitraum, in dem der Fehlbestand vom Beklagten unbemerkt blieb, beträgt daher rund eine Woche. Mangels eines konkreten Anhaltspunkts für das Fehlen eines Tieres hatte der Beklagte bis zur Kontaktierung durch den Jäger auch keine Veranlassung, seine Tiere stets von neuem durchzuzählen.
Soweit sich die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang erstmals auf die Notwendigkeit der täglichen Kontrolle aller Tiere im Falle der Haltung von Schalenwild in Gehegen gemäß § 20 TSchG beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren. Unabhängig davon ist jedoch der Zweck der genannten Bestimmung nicht der Schutz eines Dritten vor einem Sachschaden infolge Verbisses durch die Tiere, sondern vielmehr der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf (§ 1 TSchG). Selbst wenn der Beklagte - was nicht feststeht - gegen § 20 TSchG verstoßen hätte, weil er nicht täglich seinen Wildbestand [mit richtigem Ergebnis] zählte („kontrollierte“), fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der (allfälligen) Übertretung dieser Norm und dem (behaupteten) Schaden der Klägerin. Die Geltendmachung eines auf das TSchG gestützten Schadenersatzanspruchs bliebe daher in jedem Fall erfolglos.
6. Schließlich kritisiert die Berufungswerberin die Bemühungen des Beklagten zum Einfangen der Damwildkuh nach Erkennen von deren Abgängigkeit als zu wenig intensiv und zu lange dauernd. Schnellere Einfangmaßnahmen wie eine Distanznarkotisierung wäre entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu verlangen und keine Überspannung der Tierhalterpflichten gewesen. Auch damit ist die Klägerin nicht im Recht:
Auch für die dem Tierhalter zumutbaren Maßnahmen zum Einfangen seines Tieres ist auf dessen Gefährlichkeit und auf die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten abzustellen und es sind die betroffenen Interessen abzuwägen. Je gefährlicher das Tier ist, desto intensiver müssen die Maßnahmen sein, um wieder die Gewahrsame über das Tier zu erlangen (vgl nochmals oben Punkt C.1).
Nach den Feststellungen waren zeitlich vor dem hier interessierenden Vorfall bereits im März 2024 aus dem Gehege des Beklagten elf Stück Damwild entkommen, weil Wanderer die damals noch unversperrten Tore geöffnet hatten. Damals war kein Schaden durch die entwichenen Tiere entstanden (US 5). Dass sich ein entwichenes (rein pflanzenfressendes) Tier außerhalb seines Geheges ernährt (ernähren muss), ist evident und zweifellos instinktgetrieben. Aber selbst unter Berücksichtigung einer fortgeschritteneren Vegetation im Juni musste der Beklagte nicht von einer besonderen „Gefährlichkeit“ einer einzelnen Damwildkuh im Hinblick auf einen Verbiss ausgehen, wenn immerhin elf Tiere - wenngleich im März noch am Beginn der Vegetationsperiode - gar keinen Schaden angerichtet hatten. Bei dieser vom entlaufenen Tier - nicht für Leib und Leben von Menschen, sondern bloß für Sachgüter - ausgehenden (geringen) Gefahr erachtet auch das Berufungsgericht die vom Beklagten gesetzten Maßnahmen zu dessen Einfangen - das Anfüttern - für ausreichend. Demgegenüber wäre eine Distanznarkotisierung des Tieres entgegen der Auffassung der Berufungswerberin ungleich aufwendiger gewesen, zumal es allein mit der Verabreichung der Narkose ja nicht getan ist: Das Tier hätte erst lokalisiert werden müssen, was bei einem trächtigen Weibchen, das sich in der Setzzeit „versteckt“, durchaus sehr zeitaufwendig sein könnte. Nach der Lokalisation hätte der Beklagte, der selbst (wie auch der Jäger) eine Distanznarkose nicht verabreichen durfte, eine dazu berechtigte Person beiziehen müssen. Für das Wildtier und sein Junges wäre eine Narkotisierung nicht ungefährlich gewesen: Abgesehen vom Verletzungsrisiko des Muttertieres beim Fallen wären die (physischen und psychischen) Auswirkungen der Narkose auf das Junge - sei es schon geboren oder noch ungeboren - wohl schwer abschätzbar. Schließlich hätte das narkotisierte Damwild verladen, in das Gehege zurückgebracht und sein Aufwachen (allenfalls sogar tierärztlich) überwacht werden müssen. Wäre zu diesem Zeitpunkt das Junge bereits geboren gewesen, hätte auch dieses (mittels Distanznarkose ?) eingefangen werden müssen. Die Gefahr für Leben und Gesundheit des entlaufenen Wildtieres und seines Jungen wäre durch eine Narkotisierung zum Einfangen deutlich höher gewesen als die vom Tier selbst ausgehende Gefahr, sodass dem Beklagten als Tierhalter die von der Klägerin geforderte Distanznarkotisierung nicht zumutbar war. Abgesehen davon steht keineswegs fest, dass all diese Schritte einschließlich der Sichtung des Tieres überhaupt rascher hätten erfolgen können als sein Zurücklocken in das Gehege durch Anfüttern. Damit steht auch nicht fest, dass die (behaupteten) Verbissschäden mit der von der Klägerin geforderten Methode des Einfangens geringer gewesen wären.
D) Zusammenfassung, Kosten, Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung der Klägerin scheitern. Das Ersturteil ist zu bestätigen. Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen sind. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt stets von den konkreten Umständen ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter jedenfalls zumutbar sein (RS0030157).
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