StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Zweiter Titel Hochverrat
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 83 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 83 Körperverletzung
…§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720…
§ 84 Schwere Körperverletzung
…sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung ( § 83 Abs. 1 oder Abs. 2 ) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten…
§ 94 Imstichlassen eines Verletzten
…§ 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper ( § 83 ) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720…
§ 278c Terroristische Straftaten
…§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord ( § 75 ), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 , 3. erpresserische Entführung ( § 102 ), 4. schwere Nötigung ( § 106 ), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z …
Rückverweise