§ 3 StGB erfordert keinen spezifischen Verteidigungswillen des Angegriffenen, entscheidend ist die objektiv gegebene Notwehrsituation (objektiver Unrechtsbegriff, vgl Harbich, RZ 1979,3/4; SSt 30/111; EvBl 1973/188 S 404).
Rückverweise
…kann (RIS-Justiz RS0088842, RS0089270 [T4]). Ein spezifischer Verteidigungswille (JBl 1980, 494 mit Anm Burgstaller) ist bei objektiv gegebener Notwehrlage zwar nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0088836), sehr wohl jedoch als „subjektives Rechtfertigungselement“ die Kenntnis des Angegriffenen von der Notwehrlage. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters…
…auf noch zum StG ergangene Entscheidungen [„Verteidigungswille ... als Motivation der Notwehrhandlung nicht ... erforderlich“]) nicht als konstitutives Element der Notwehr gesehen hat (RIS Justiz RS0088836; vgl hingegen aus jüngerer Zeit 12 Os 48/14x). Recht besehen wurde damit nämlich bloß zum Ausdruck gebracht, dass ein (zu den oben…