Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. August 2025, GZ **-61.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es werden die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten B* mit (gesamt) EUR 1.519,00 (darin EUR 253,16 USt) bestimmt.
Dem Verurteilten fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
So weit hier von Bedeutung wurde A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Juli 2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zur Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligen B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 973,44 binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 57).
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 31. Juli 2025 (ON 61) begehrte der Privatbeteiligte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses den Ersatz seiner Vertretungskosten im Gesamtbetrag von EUR 2.632,85 (inklusive USt).
Dagegen erhob der Verurteilte Einwendungen (ON 65).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Vertretungskosten (gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz RATG gerundet) mit EUR 1.186,80, wobei es – abweichend vom Kostenbestimmungsantrag und soweit hier von Relevanz – für die (fünf halbe Stunden dauernde) Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 anstatt eines Einheitssatzes von 120 % (EUR 553,68) lediglich einen Einheitssatz von 60 % (EUR 276,84) in Anschlag brachte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatbeteiligten, der lediglich die Nichtzuerkennung des doppelten Einheitssatzes für die Teilnahme des Privatbeteiligenvertreters an der Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 kritisiert (ON 70).
Die Verurteilte äußerte sich dazu nicht.
Die Beschwerde hat Erfolg.
In den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, hat er auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO). Bei der Bemessung der Gebühren ist vom Gericht (vgl. § 395 Abs 1 StPO) auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO).
Die Höhe der Entlohnung richtet sich bei Rechtsanwälten, die im Strafverfahren Privatbeteiligte vertreten, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und dem diesen angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG; Lendlin WK StPO § 395 Rz 22). Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze (somit nicht der Einheitssatz, der Zuschlag nach § 15 RATG und die USt; Obermaier , Kostenhandbuch 3Rz 3.9) sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (§ 1 Abs 1 letzter Satz RATG).
Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 (§ 10 Z 9 lit b RATG) ist die Teilnahme an der (fünf halbe Stunden dauernden) Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 mit EUR 461,40 zu honorieren.
Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist (hier relevant) für Leistungen, die unter Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, Abschnitt II fallen, der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes (hier gemäß § 23 Abs 3 iVm § 10 Z 9 lit b RATG von 60 v.H.) doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt. Diese Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (RIS-Justiz RS0036203).
Fallbezogen befinden sich sowohl die Wohnadresse des Privatbeteiligten (ON 5.2.8, 2) als auch der Kanzleisitz des Privatbeteiligtenvertreters (ON 41 u.a.) in ** und somit an einem anderen Ort (iS von politischer Gemeinde; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.14) als der Sitz des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Für die Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 steht daher – konform der Beschwerde – der doppelte Einheitssatz (120 v.H.) von EUR 553,68 und – folglich – (für diese Leistung insgesamt) EUR 203,01 an 20 %iger USt zu.
Die weiteren vom Erstgericht bestimmten Vertretungskosten wurden nicht bekämpft, sodass insoweit auf den angefochtenen Beschluss (ON 61.2, 1) verwiesen wird.
Zusammengefasst gebühren dem Privatbeteiligten daher EUR 1.265,80 samt 20 % USt von EUR 253,16, gesamt (iS des § 1 Abs 1 letzter Satz RATG gerundet) sohin EUR 1.519,00.
§ 390a Abs 1 StPO, wonach dem zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, gilt auch für die Kosten einer Kostenbeschwerde (RS0101566; 12 Os 47/01; OLG Wien 17 Bs 184/22s), weshalb diese Verpflichtung dem Verurteilten dem Grunde nach aufzuerlegen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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