Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Reautschnig und die Richterin Dr in . Meier in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, verteten durch Mag. Markus Watzin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mag a . Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, wegen EUR 18.356,32 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.356,32) gegen des Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Oktober 2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 7. Mai 2024 ereignete sich auf Höhe der ** in ** ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter des Fahrzeugs der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und C* als Lenker und Halter des am Vorfallstag bei der Beklagten (B* AG) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, beteiligt waren.
Durch den Verkehrsunfall entstanden beim Klagsfahrzeug Reparaturkosten in Höhe von EUR 18.156,32.
Zur Unfallörtlichkeit:
Der Verkehrsunfall ereignete sich auf der ** im Bereich des Gebäudes Nr. ** im Ortsgebiet von **.
Im Unfallbereich befindet sich eine rechtwinkelige X-Kreuzung. An der gegenständlichen Kreuzung befinden sich keine Verkehrszeichen. Aufgrund des Hinweiszeichens „Ortstafel“ besteht im gesamten Kreuzungsbereich eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sowohl bei der ** als auch bei der von Westen in die Unfallkreuzung einmündenden Straße ist der allgemeine Fahrzeugverkehr zugelassen.
Angenommen wird eine Bezugslinie als Normale zur Längsachse der in Nordsüdrichtung verlaufenden ** in gedachter Verlängerung des nördlichen Fahrbahnrandes des westlichen Astes der **. Als Verschneidungslinie wird die gedachte Verlängerung des westlichen Fahrbahnrandes der in Nordsüdrichtung verlaufenden ** bezeichnet.
Der Einmündungstrichter des westlichen Astes erstreckt sich von 11 m nördlich der Bezugslinie bis 12,3 m südlich der Bezugslinie. Der nordwestliche Trichterrand erstreckt sich bis 10 m westlich der Verschneidungslinie.
Die Straße, welche vom Westen kommend in die Unfallkreuzung mündet - es handelt sich um das Grundstück **, KG ** - steht im Eigentum der D* AG.
Zur Fahrbahnbreite:
Die in Nordsüdrichtung verlaufende Fahrbahn weist eine Fahrbahnbreite von 7,2 m auf. Die Fahrbahn aus Richtung Westen in den Kreuzungsbereich kommend weist eine Breite von 6,2 m auf und der einmündende Ast aus Richtung Osten eine Fahrbahnbreite von 8,0 m. Die genannten Fahrflächen verlaufen im Wesentlichen horizontal.
Zur Fahrbahnbeschaffenheit:
Die in die Kreuzung mündenden Straßen des Unfallbereiches weisen eine asphaltierte Fahrbahn mit befestigtem Untergrund auf, wenngleich die in Nordsüdrichtung verlaufende Fahrbahn im und außerhalb des Kreuzungsbereiches uneben und stark ausgebessert ist.
Zur Umgebung:
Der Unfallort ist von mehreren Gebäuden und Zufahrten zu Firmengeländen umgeben. Ab ca. 15 m östlich der unfallgegenständlichen Kreuzung befindet sich ein zweiflügeliges Tor als Zufahrt zum Firmengelände der Firma „E* GesmbH - **“.

(Anmerkung: Dieses Lichtbild zeigt die Fahrtrichtung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs, sohin von Westen in Richtung Osten)
Südwestlich der Kreuzung befindet sich das Areal der Kletterhalle „F*“. Die Zufahrt zur „F*“ erfolgt unmittelbar südlich der Kreuzung aus dem südlichen Ast der **.
Der westliche Ast der Kreuzung (Beklagtenlenker kommend) führt zu mehreren Firmengeländen - einerseits zur D*, andererseits zur Firma „G*“. Bei Weiterfahrt in Richtung Nordwesten gelangt man in das Firmengelände der Firma H*, von welchem aus der ** befahren werden kann. Der westliche Ast der unfallgegenständlichen Kreuzung kann daher ringförmig über den ** und den nördlichen Ast der ** in beide Richtungen befahren werden. Die Zufahrten zu den eben genannten Firmen werden durch mehrere Hinweistafeln beschildert.

(Anmerkung: Dieses Lichtbild zeigt die Fahrtrichtung des Klägers, sohin von Norden kommend in Richtung Süden)
An der Fahrbahn des nordwestlichen Trichterbereichs (Kläger kommend) befindet sich abgesetzt durch eine Randsteinleiste ein Gehsteig, wobei sich unmittelbar westlich des Gehsteiges Sträucher befinden, die eine Sichtgrenze von Norden in Richtung Westen und umgekehrt bilden. Der von Westen kommende Einmündungstrichter ist ab einer Position von mindestens 40 m nördlich der Bezugslinie gut erkennbar.

(Anmerkung: Dieses Lichtbild zeigt wiederum die Fahrtrichtung des Klägers, sohin von Norden kommend in Richtung Süden)
Zum Unfallhergang:
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug (**) die ** von Norden kommend in Richtung Süden.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges (**) befuhr den westlichen Ast der ** in Richtung Osten und beabsichtigte, die unfallgegenständliche Kreuzung geradlinig in den östlichen Ast zu übersetzen, um zur Firma „E* GesmbH – **“ zu gelangen.
Es kam zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer rechtwinkeligen Kollision, wodurch beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden.
Die Primärkontaktstelle am Klagsfahrzeug befand sich am rechten Vorderrad. Hierbei wurden sowohl Teile der Radaufhängung des rechten Vorrads als auch die Lenkung an sich beschädigt. Die Kontaktstelle am Beklagtenfahrzeug befand sich im Bereich der linken Fronthälfte, insbesondere wurde der Bereich des linken Scheinwerfers stark in Richtung zum Fahrzeugheck hin gestaucht.
Die Kollisionsstelle der beiden Fahrzeuge befand sich 5 m südlich der Bezugslinie und 4,5 m östlich der Verschneidungslinie.
Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs betrug 29 km/h.
Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs lag zwischen 25 km/h und 30 km/h. Der Mittelwert dieser Geschwindigkeiten ergab eine Kollisionsgeschwindigkeit von 27,5 km/h.
Weder dem Lenker des Klägerfahrzeugs noch jenem des Beklagtenfahrzeugs war es möglich, ihre Fahrzeuge rechtzeitig vor der Kollision - sohin unfallvermeidend - anzuhalten.
Bei beiden Fahrzeugen war die Annäherungsgeschwindigkeit so hoch, dass es keinem der Lenker möglich war, nach Wahrnehmung des jeweils gegnerischen Fahrzeugs noch Vorrang gebend anhalten zu können.
Die am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge sind annähernd gleichzeitig in die Kreuzung eingefahren - als außenstehender Beobachter ließ sich dies als synchron wahrnehmen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 18.356,32 und bringt dazu zusammengefasst vor, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall trage der Lenker des Beklagtenfahrzeugs, der den Vorrang des Klägers schuldhaft und rechtswidrig missachtet habe. Er sei aus einem privaten Zufahrtsweg, bei dem es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und der eine untergeordnete Verkehrsfläche darstelle, in die Kreuzung eingefahren und habe dabei zu Unrecht den Rechtsvorrang in Anspruch genommen. Der vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs befahrene Zufahrtsweg befinde sich im Eigentum der D* AG; aufgrund der Ausgestaltung des gesamten Bereichs sei klar erkennbar, dass es sich um eine Zufahrt zu Firmengeländen handle. Nach objektiven Kriterien könne man nicht davon ausgehen, dass es sich bei der vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs benutzten Zufahrtsfläche um eine bevorrangte Verkehrsfläche handle.
Die Beklagte bestreitet und entgegnet, dass sich der Kläger im Nachrang im Sinne des § 19 Abs 1 StVO befunden habe. Bezogen auf die Fahrtrichtungen der Fahrzeuglenker liege eine ungeregelte Kreuzung vor und komme die Rechtsregel zur Anwendung. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls liege daher beim Kläger, der eine Vorrangverletzung zu verantworten habe. Im Bereich der Kreuzung sei die Asphaltfläche der Straßen durchgehend, ohne Beschilderung oder Hinweistafeln; es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass eine untergeordnete Verkehrsfläche vorliegen würde.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen und gelangt rechtlich – nach zutreffender ausführlicher Darstellung der Rechtslage zu § 19 StVO, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – zum Ergebnis, dass die Verkehrsfläche, auf welcher sich der Lenker des Beklagtenfahrzeugs befunden habe und von der aus er in die Unfallkreuzung eingefahren sei, keine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO darstelle. Beide Straßen seien asphaltiert gewesen, an der Kreuzung im Unfallbereich befänden sich keine Verkehrszeichen. Im gesamten Kreuzungsbereich gelte eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fahrbahn weise eine Fahrbahnbreite von 7,2 m auf, die Fahrbahn aus Richtung Westen (Fahrtrichtung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs) eine Breite von 6,2 m und der einmündende Ast aus Richtung Osten eine Fahrbahnbreite von 8 m. Objektiv gesehen seien für die Verkehrsteilnehmer keine Umstände ersichtlich, die eine der Verkehrsflächen deutlich und allgemein erkennbar von einer sonstigen öffentlichen Straße unterscheiden würden. Daran würden auch die im Kreuzungsbereich festgestellten Hinweistafeln nichts zu ändern vermögen. Für den Benützer der Fahrbahn von Westen aus sei nicht erkennbar, dass diese Verkehrsfläche gegenüber sonstigen für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen offenkundig untergeordnet wäre. Ganz unabhängig davon sei im Zweifel immer von der Gleichrangigkeit der beiden Verkehrsflächen und damit vom Rechtsvorrang auszugehen. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe sich somit im Nachrang befunden und hätte dem von Richtung Westen, also von rechts herankommenden Lenker des Beklagtenfahrzeugs den Vorrang einräumen müssen. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs sei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, dieser sei als im Vorrang befindlicher Verkehrsteilnehmer nicht verpflichtet gewesen, seine zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang herabzusetzen.
Gegen diese Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er strebt die Abänderung des Ersturteils in vollständige Klagsstattgebung an, hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber wendet sich ausschließlich gegen die Anwendung der Rechtsregel nach § 19 Abs 1 StVO und die Verneinung des Charakters der vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs befahrenen Straße als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StPO durch das Erstgericht: Die vom Kläger benutzte Verkehrsfläche sei eine mit einer Straßenbezeichnung versehene Straße (**), während der Lenker des Beklagtenfahrzeugs eine im Eigentum der D* AG stehende unbenannte Verkehrsfläche benützt habe. Dass die Unfallörtlichkeit von mehreren Gebäuden und Zufahrten zu Firmengeländen umgeben sei, indiziere, dass die vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs benutzte Verkehrsfläche eine untergeordnete Verkehrsfläche sei, die augenscheinlich den Charakter einer bloßen Zufahrt aufweise. Den vom Erstgericht genannten Umständen, wie erlaubte Fahrgeschwindigkeit, Fahrbahnbreite, Fahrbahnbeschaffenheit komme dieser Indizcharakter hingegen nicht zu. Dass sich im Bereich der nördlichen Hälfte des östlichen Astes eine schwach sichtbare Haltelinie mit der Aufschrift als Bodenmarkierung „Stop“ befinde, stelle ein gewichtiges Indiz für die Nachrangigkeit der die ** querenden Verkehrsfläche dar, insoweit hafte dem Ersturteil ein Feststellungsmangel an.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb der Kläger vorweg auf deren Richtigkeit zu verweisen ist (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsrüge ist zu ergänzen:
Ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO – nicht taxativ (RS0074560) – angeführten, gegenüber dem fließenden Verkehr benachrangten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (RS0074521). Wesentlich ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit (RS0074625; RS0074490). Von Bedeutung sind objektive Merkmale (etwa Befestigung, Asphaltierung, Verkehrszeichen, Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Widmung etc) der betroffenen Flächen, die während der Fahrt deutlich erkennbar sind, wobei auf die Erkennbarkeit für beide am Unfallgeschehen beteiligte Straßenbenützer abzustellen ist (RS0074597 insb [T3]; RS0074490 insb [T8]). Auf die subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Unfalllenker oder deren Ortskenntnis kommt es nicht an, sondern darauf, ob sich die zu beurteilende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RS0074490; RS0074597 [T1]; RS0074550). Die Verkehrsbedeutung und -frequenz ist dabei nicht entscheidend (RS0074563). Auch Sackgassen (RS0074535; RS0074563 [T3]) oder Straßen mit (bloß) eingeschränktem Fahrverbot (RS0074545 insbesondere [T2, T3]), die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine nachrangigen Verkehrsflächen. Eine Verbindungsstraße ist ebenfalls nur dann, wenn sie „optisch nicht ohne weiteres und nicht eindeutig als Fahrbahn erkennbar“ ist, als untergeordnete Verkehrsfläche zu qualifizieren (2 Ob 28/12z; RS0074490 [T13]). Schließlich gibt es auch keinen Rechtsgrundsatz, wonach eine (ausdrücklich) als Privatweg oder Privatstraße bezeichnete Zufahrt jedenfalls als Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO beurteilt werden muss (2 Ob 191/13x; 2 Ob 38/93); vielmehr kommt es auch in diesen Fällen auf das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche an (2 Ob 191/13x; RS0074641).
Da die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO nur eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs nach § 19 Abs 1 StVO ist, sind Zweifel im Einzelfall zu Lasten desjenigen zu werten, der den Rechtsvorrang des anderen Verkehrsteilnehmers bestreitet (RS0074522 [T1, T2, T3]). Im Zweifel ist also der Rechtsvorrang anzunehmen (RS0074522).
Im konkreten Anlassfall hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für die Unfallbeteiligten gab, die auf eine Unterordnung der vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs befahrenen Verkehrsfläche hätten schließen lassen müssen. Für einen unbefangenen Straßenbenützer ohne Ortskenntnis präsentiert sich die vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs befahrene Verkehrsfläche genau so, wie eine sonstige öffentliche Straße (vgl dazu insbesondere die den Feststellungen zur Unfallörtlichkeit anhand der Lichtbilder auf Urteilsseiten 4 bis 5). Der Kläger legt in seinem Rechtsmittel nicht schlüssig dar, warum die vom Erstgericht relevierten Umstände, wie die erlaubte Fahrgeschwindigkeit, Fahrbahnbreite sowie Fahrbahnbeschaffenheit, entgegen der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hier nicht relevant sein sollten. Gerade auf diese objektiven, für beide Fahrzeuglenker erkennbaren Umstände kommt es maßgeblich an. Hingegen ist der Umstand, dass die Zufahrtsstraße im Eigentum der D* AG steht, für die Beurteilung als untergeordnete Verkehrsfläche nicht entscheidend; selbst bei einer – hier nicht vorhandenen und auch nicht behaupteten – Kennzeichnung als Privatweg oder Privatstraße wäre die vom Beklagtenfahrzeug im Anlassfall befahrene Straße wegen ihres äußeren Erscheinungsbilds nicht als untergeordnete Verkehrsfläche zu beurteilen. Jedenfalls wäre zumindest im Zweifel vom Rechtsvorrang des Beklagtenfahrzeugs auszugehen.
Der Vorwurf eines Feststellungsmangels dazu, dass „sich im Bereich der nördlichen Hälfte des östlichen Astes eine schwach sichtbare Haltelinie mit der Aufschrift als Bodenmarkierung „Stop“ befindet“, muss schon daran scheitern, dass der Kläger im Verfahren erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat: Nur die Beklagte verwies als Reaktion auf das Vorbringen des Klägers, bei der der Beklagtenfahrtrichtung gegenüberliegenden Zufahrt handle es sich um eine untergeordnete Verkehrsfläche darauf, dass betreffend die „Verkehrsfläche E*“ eine Bodenmarkierung „Stop“ vorliege, welches Vorbringen der Klagsvertreter bestritt (siehe Protokoll der mündlichen Streitverhandlung vom 16. September 2025, ON 16.3. Seite 3). Wurde aber ein bestimmter Sachverhalt von der Partei nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender, wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen möglicher, Feststellungen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (8 ObA 68/14d; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 11). Eine Stopptafel und eine Bodenmarkierung auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus Sicht des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ließe aber ohnehin nicht darauf schließen, dass eine untergeordnete Verkehrsfläche auch in Bezug auf jene Straße vorliege, aus welcher der Lenker des Beklagtenfahrzeugs kam, weshalb der behauptete Umstand für die rechtliche Beurteilung auch nicht wesentlich ist.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Der Berufung des Klägers kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen. Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu (vgl RS0108907).
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