Unter die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO fallen auch Verkehrsflächen von wesentlich geringerer Frequenz als jener der Normalstraßen. Entscheidend ist hier aber nicht die Verkehrsfrequenz, sondern ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet.
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