Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu.
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